Rechtssatz RS0120729
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120729
Entscheidungsdatum
15.05.2012
Norm
Brüssel II-VO Art3
Brüssel IIa-VO Art12
Rechtssatz
Art 3 Abs 1 VO sah eine Annexzuständigkeit für alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung für ein gemeinsames Kind der beiden Ehegatten zugunsten des Mitgliedsstaates vor, dessen Gerichte nach Art 2 VO für das Scheidungsverfahren zuständig waren, sofern das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Forumstaat hatte. War der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes aber in einem anderen Mitgliedsstaat, dann hing die Annexzuständigkeit des Staates des Eheverfahrens nach Art 3 Abs 2 VO vom kumulativen Vorliegen dreier Voraussetzungen ab, nämlich dass 1. zumindest einer der Ehegatten die elterliche Verantwortung für das Kind hat, 2. die Zuständigkeit im Einklang mit dem Kindeswohl steht und 3. die Zuständigkeit von beiden Ehegatten anerkannt wird. Durch eine Antragstellung bei einem österreichischen Gericht hat der Elternteil hinreichend deutlich klargestellt, dass sie die Annexzuständigkeit nach Art 3 Abs 2 VO für diese Anträge (hier: Neuregelung des Besuchsrechtes) nicht akzeptiert werden.Artikel 3, Absatz eins, VO sah eine Annexzuständigkeit für alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung für ein gemeinsames Kind der beiden Ehegatten zugunsten des Mitgliedsstaates vor, dessen Gerichte nach Artikel 2, VO für das Scheidungsverfahren zuständig waren, sofern das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Forumstaat hatte. War der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes aber in einem anderen Mitgliedsstaat, dann hing die Annexzuständigkeit des Staates des Eheverfahrens nach Artikel 3, Absatz 2, VO vom kumulativen Vorliegen dreier Voraussetzungen ab, nämlich dass 1. zumindest einer der Ehegatten die elterliche Verantwortung für das Kind hat, 2. die Zuständigkeit im Einklang mit dem Kindeswohl steht und 3. die Zuständigkeit von beiden Ehegatten anerkannt wird. Durch eine Antragstellung bei einem österreichischen Gericht hat der Elternteil hinreichend deutlich klargestellt, dass sie die Annexzuständigkeit nach Artikel 3, Absatz 2, VO für diese Anträge (hier: Neuregelung des Besuchsrechtes) nicht akzeptiert werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 272/05x
Entscheidungstext OGH 16.03.2006 2 Ob 272/05x
- 2 Ob 228/11k
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 228/11k
Vgl; Beisatz: Hier: Annexzuständigkeit nach Art 12 Brüssel IIa‑VO. (T1)
Veröff: SZ 2012/56
Schlagworte
Verordnung (EG) Nr 1347/2000 des Rates vom 29.5.2000 (Brüssel II-VO)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120729
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20060316_OGH0002_0020OB00272_05X0000_002