Rechtssatz RS0127844
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127844
Entscheidungsdatum
15.05.2012
Rechtssatz
Als Ausnahme von der durch die Verordnung geschaffenen Zuständigkeitsregelung, legt der Europäische Gerichtshof Art 20 Brüssel IIa-VO restriktiv aus: Dem EuGH zufolge, müssen sich nicht nur das Kind, sondern auch beide Elternteile im Gerichtsstaat „befinden“, weil die einstweilige Maßnahme auch „in Bezug“ auf diese Personen erlassen wird.Als Ausnahme von der durch die Verordnung geschaffenen Zuständigkeitsregelung, legt der Europäische Gerichtshof Artikel 20, Brüssel IIa-VO restriktiv aus: Dem EuGH zufolge, müssen sich nicht nur das Kind, sondern auch beide Elternteile im Gerichtsstaat „befinden“, weil die einstweilige Maßnahme auch „in Bezug“ auf diese Personen erlassen wird.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 228/11k
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 228/11k
Bem: EuGH 23. 12. 2009, C‑403/09, Rz 38, Rz 50 ff. (T1)
Veröff: SZ 2012/56
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127844
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2022
Dokumentnummer
JJR_20120515_OGH0002_0020OB00228_11K0000_012