Rechtssatz RS0127834
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127834
Entscheidungsdatum
15.05.2012
Rechtssatz
Die Annexzuständigkeit nach Art 12 Brüssel IIa‑VO fordert neben weiteren Voraussetzungen die Anerkennung der Zuständigkeit des betreffenden Gerichts durch die Träger der elterlichen Verantwortung. Diese hat „ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise“ zu erfolgen und liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn ein Elternteil bereits bei einem anderen Gericht einen Antrag gestellt hat.Die Annexzuständigkeit nach Artikel 12, Brüssel IIa‑VO fordert neben weiteren Voraussetzungen die Anerkennung der Zuständigkeit des betreffenden Gerichts durch die Träger der elterlichen Verantwortung. Diese hat „ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise“ zu erfolgen und liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn ein Elternteil bereits bei einem anderen Gericht einen Antrag gestellt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127834
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2022
Dokumentnummer
JJR_20120515_OGH0002_0020OB00228_11K0000_002