Rechtssatz RS0127839
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127839
Entscheidungsdatum
18.06.2013
Norm
Brüssel IIa-VO Art8
Brüssel IIa-VO Art20
Rechtssatz
Zu dem vom Europäischen Gerichtshof betonten Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (Erwägungsgrund 21 der Verordnung) gehört es, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem ein Antrag hinsichtlich der elterlichen Verantwortung anhängig gemacht wird, seine Zuständigkeit anhand der Art 8 ff Brüssel IIa‑VO prüft und dass aus der Entscheidung dieses Gerichts klar hervorgeht, ob es sich den in dieser Verordnung vorgesehenen unmittelbar anwendbaren Zuständigkeitsvorschriften hat unterwerfen wollen oder nach diesen entschieden hat. Ehe sich das Gericht auf Art 20 Brüssel IIa‑VO stützt, hat es daher zu prüfen, ob eine eigene Zuständigkeit nach den Art 8 ff besteht.Zu dem vom Europäischen Gerichtshof betonten Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (Erwägungsgrund 21 der Verordnung) gehört es, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem ein Antrag hinsichtlich der elterlichen Verantwortung anhängig gemacht wird, seine Zuständigkeit anhand der Artikel 8, ff Brüssel IIa‑VO prüft und dass aus der Entscheidung dieses Gerichts klar hervorgeht, ob es sich den in dieser Verordnung vorgesehenen unmittelbar anwendbaren Zuständigkeitsvorschriften hat unterwerfen wollen oder nach diesen entschieden hat. Ehe sich das Gericht auf Artikel 20, Brüssel IIa‑VO stützt, hat es daher zu prüfen, ob eine eigene Zuständigkeit nach den Artikel 8, ff besteht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 228/11k
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 228/11k
Bem: EuGH 15. 7. 2010, C‑256/09. (T1)
Veröff: SZ 2012/56
- 4 Ob 70/13t
Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 70/13t
Auch; Beisatz: In einem Entführungsfall darf keine vorläufige Obsorgeregelung erfolgen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127839
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2022
Dokumentnummer
JJR_20120515_OGH0002_0020OB00228_11K0000_007