Die Revision ist unbegründet.
Die Kläger halten die Feststellung des Berufungsgerichtes, der Mietvertrag sei im Jahre 1954 geschlossen worden, für aktenwidrig. Der Vertrag sei nämlich nicht datiert. Aus dem Vertrag ergibt sich indessen, dass er ab 1. 7. 1954 wirksam sein sollte. Aus dieser Textierung schloss das Berufungsgericht durchaus nicht aktenwidrig, dass der Abschluss im Jahre 1954 vor sich gegangen sei. Diese Schlussfolgerung ist zutreffend, weil nicht angenommen werden kann, dass ein normaler Mietvertrag erhebliche Zeit vor dessen Wirksamwerden zustandekommt.
Die Rechtsansicht der Kläger, auf die Einhebung eines nach § 7 MG erhöhten Mietzinses könne erst zu einem Zeitpunkt wirksam verzichtet werden, in dem zumindest die drohende Gefahr von Instandhaltungsarbeiten bestehe, ist nicht zu billigen. Instandsetzungsarbeiten an einem Wohnhaus sind nämlich laufend erforderlich und können daher zu jeder Zeit als unvermeidlich vorausgesehen werden. Wenn auch zur Zeit, als der Mietvertrag im Jahre 1954 zustandekam, noch nicht die konkrete Notwendigkeit bestanden hat, Instandsetzungen vorzunehmen, musste sich die damalige Hauseigentümerin Amalie W***** darüber im klaren sein, dass in absehbarer Zeit solche Arbeiten erforderlich sein würden. Wenn sie dessen ungeachtet auf die Teilnahme der Beklagten an der Bezahlung späterer Hausreparaturen verzichtet hat - dass der Mietvertrag gesetzwidrig und daher ungiltig wäre, ist von den Parteien in erster Instanz nicht behauptet worden - müssen sie und ihre Rechtsnachfolger diesen Verzicht gegen sich gelten lassen. Die Bestimmung des § 13 MG, nach dem der auf Grund des § 7 MG erhöhte Zins vom Mieter auch dann zu bezahlen ist, wenn der Mietzins für eine längere Zeit bindend vereinbart worden ist, spricht nicht dagegen. § 13 MG ist nämlich nur auf die Fälle zugeschnitten, in denen die Höhe des Mietzinses bindend fixiert worden ist, nicht aber auf den darüber hinausgehenden Fall anzuwenden, dass zudem auf die etwaige Zahlungspflicht des Mieters nach § 7 MG und damit auch auf die Anwendung des § 13 MG selbst verzichtet worden ist. Dass die angeführte gesetzliche Bestimmung nachgiebiges Recht enthält, hat der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 9. 9. 1953, MietSlg 3085 (30), und vom 21. 1. 1959, 6 Ob 337, 338/58, ausgesprochen. Von einer unbilligen Härte für die Vermieter kann nicht gesprochen werden, weil die Voreigentümerin Amalie W***** sachliche Gründe für die Abgabe ihres Verzichtes gehabt haben muss. Dass die Klägerin als Rechtsnachfolger in den Mietvertrag mit den Beklagten eingetreten sind, bestreiten sie in der Revisionsschrift nicht.Die Rechtsansicht der Kläger, auf die Einhebung eines nach Paragraph 7, MG erhöhten Mietzinses könne erst zu einem Zeitpunkt wirksam verzichtet werden, in dem zumindest die drohende Gefahr von Instandhaltungsarbeiten bestehe, ist nicht zu billigen. Instandsetzungsarbeiten an einem Wohnhaus sind nämlich laufend erforderlich und können daher zu jeder Zeit als unvermeidlich vorausgesehen werden. Wenn auch zur Zeit, als der Mietvertrag im Jahre 1954 zustandekam, noch nicht die konkrete Notwendigkeit bestanden hat, Instandsetzungen vorzunehmen, musste sich die damalige Hauseigentümerin Amalie W***** darüber im klaren sein, dass in absehbarer Zeit solche Arbeiten erforderlich sein würden. Wenn sie dessen ungeachtet auf die Teilnahme der Beklagten an der Bezahlung späterer Hausreparaturen verzichtet hat - dass der Mietvertrag gesetzwidrig und daher ungiltig wäre, ist von den Parteien in erster Instanz nicht behauptet worden - müssen sie und ihre Rechtsnachfolger diesen Verzicht gegen sich gelten lassen. Die Bestimmung des Paragraph 13, MG, nach dem der auf Grund des Paragraph 7, MG erhöhte Zins vom Mieter auch dann zu bezahlen ist, wenn der Mietzins für eine längere Zeit bindend vereinbart worden ist, spricht nicht dagegen. Paragraph 13, MG ist nämlich nur auf die Fälle zugeschnitten, in denen die Höhe des Mietzinses bindend fixiert worden ist, nicht aber auf den darüber hinausgehenden Fall anzuwenden, dass zudem auf die etwaige Zahlungspflicht des Mieters nach Paragraph 7, MG und damit auch auf die Anwendung des Paragraph 13, MG selbst verzichtet worden ist. Dass die angeführte gesetzliche Bestimmung nachgiebiges Recht enthält, hat der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 9. 9. 1953, MietSlg 3085 (30), und vom 21. 1. 1959, 6 Ob 337, 338/58, ausgesprochen. Von einer unbilligen Härte für die Vermieter kann nicht gesprochen werden, weil die Voreigentümerin Amalie W***** sachliche Gründe für die Abgabe ihres Verzichtes gehabt haben muss. Dass die Klägerin als Rechtsnachfolger in den Mietvertrag mit den Beklagten eingetreten sind, bestreiten sie in der Revisionsschrift nicht.
Die Behauptung der Kläger, auch die Beklagten seien bei der Mietverhandlung vom 10. 7. 1959, Msch 12/59-3, durch Rosa K***** vertreten gewesen und hätten der Erhöhung zugestimmt, ist eine unzulässige Neuerung. Aus dem Akt Msch 12/59 geht die Richtigkeit dieser Behauptung keineswegs hervor.
Es ergibt sich, dass die geltend gemachten Revisionsgründe nicht vorliegen und die Untergerichte die Klage mit Recht abgewiesen haben. Der Revision musste daher der Erfolg versagt werden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Es ergibt sich, dass die geltend gemachten Revisionsgründe nicht vorliegen und die Untergerichte die Klage mit Recht abgewiesen haben. Der Revision musste daher der Erfolg versagt werden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.