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Rechtssatz RS0033998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033998

Geschäftszahl

6Ob337/58 (6Ob338/58); 1Ob28/60

Entscheidungsdatum

03.02.1960

Norm

ABGB §1444 Da
MG §13
WWG §15 Abs6
WWG §15 Abs7

Rechtssatz

Wird im Hinblick auf einen vom Mieter geleisteten erheblichen Baukostenbeitrag Mietzinsfreiheit für eine Anzahl von Jahren zugesichert, kann darin ein in der Sachlage durchaus begründeter Verzicht des Vermieters auf Zinszahlung für eine bestimmte Zeit gelegen sein. Einen solchen Vertrag muß auch dann Wirksamkeit zuerkannt werden, wenn später der gesetzliche Zins erhöht wird. Nach Gewährung von Fondshilfe gemäß Paragraph 15, Absatz 6 und 7 WWG kann die Rückzahlung der Baukostenbeiträge, welche nach Inhalt der vorliegenden Mietverträge unter der Voraussetzung gegeben wurden, daß die Wiederherstellung ohne Zuhilfenahme von öffentlichen Mitteln erfolgt, nur in der Weise erfolgen, daß die Hauseigentümer den auf die Mieter nach Paragraph 15, Absatz 7, WWG in der zitierten Fassung entfallenden Hauptmietzins, welcher an Stelle des Hauptmietzinses nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, MG zu treten hätte, sowie die Beitragsleistung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,) aa bb im Rahmen des Paragraph 9, Absatz eins, des WWG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 228 aus 1951, während der Dauer des vereinbarten Zinserlasses aus eigenem zu tragen haben, und zwar auch dann, wenn der nach Paragraph 16, Absatz 7, WWG ermittelte jährliche Hauptmietzins einschließlich des Zuschlages nach Paragraph 9, Absatz eins, WWG höher wäre als der Jahresanteil der von den Mietern geleisteten Baukostenbeiträge unter Berücksichtigung der Dauer des Zinserlasses.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 337/58
    Entscheidungstext OGH 21.01.1959 6 Ob 337/58
  • 1 Ob 28/60
    Entscheidungstext OGH 03.02.1960 1 Ob 28/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0033998

Dokumentnummer

JJR_19590121_OGH0002_0060OB00337_5800000_001