Aus den Entscheidungsgründen:
Entgegen der Anschauung der Revisionsbeantwortung und einzelner literarischer Äußerungen im deutschen Schrifttum hält der Oberste Gerichtshof an seiner bisherigen Praxis (Ob I 1212/27 in Veröffentl. 1928, Nr. 97) fest, daß § 28 VVG. bzw. § 38 VVG. eine nicht widerlegbare Vermutung enthält, die nur dann nicht anwendbar ist, wenn der Vertrag durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarungen beider Parteien aufrechterhalten wurde. Der Oberste Gerichtshof hat umsoweniger Anlaß von dieser Praxis abzugehen, da auch das Schweizerische Bundesgericht in der Entscheidung vom 30. September 1933, SVA. VII N 110 für den analogen ART. 21 Schweizer VVG. die gleiche Auffassung vertreten hat.Entgegen der Anschauung der Revisionsbeantwortung und einzelner literarischer Äußerungen im deutschen Schrifttum hält der Oberste Gerichtshof an seiner bisherigen Praxis (Ob römisch eins 1212/27 in Veröffentl. 1928, Nr. 97) fest, daß Paragraph 28, VVG. bzw. Paragraph 38, VVG. eine nicht widerlegbare Vermutung enthält, die nur dann nicht anwendbar ist, wenn der Vertrag durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarungen beider Parteien aufrechterhalten wurde. Der Oberste Gerichtshof hat umsoweniger Anlaß von dieser Praxis abzugehen, da auch das Schweizerische Bundesgericht in der Entscheidung vom 30. September 1933, SVA. römisch sieben N 110 für den analogen ART. 21 Schweizer VVG. die gleiche Auffassung vertreten hat.
Es kann dahingestellt bleiben, ob in der Ausstellung einer Bestätigung der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherung nach § 57 Abs. 3 KfV. die Zusicherung einer vorläufigen Deckung zu erblicken ist, da § 1 Abs. 2 AKB. eine besondere Zusage voraussetzt. Aber selbst wenn man sich dieser Auffassung anschließen wollte, so wäre für die Klägerin nichts gewonnen, weil Deckungszusage und Versicherungsvertrag zwei selbständige Rechtsverhältnisse sind; auf die Prämie für den endgültigen Vertrag ist deshalb § 38 VVG. und nicht § 39 VVG. anzuwenden, auch wenn eine vorläufige Deckung zugesichert worden ist. Der Versicherungsvertrag, bis zu dessen Abschluß eine vorläufige Deckungszusage gewährt wurde, erlischt daher, wenn innerhalb der Frist des § 38 die Prämieneinklagung unterlassen wird.Es kann dahingestellt bleiben, ob in der Ausstellung einer Bestätigung der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherung nach Paragraph 57, Absatz 3, KfV. die Zusicherung einer vorläufigen Deckung zu erblicken ist, da Paragraph eins, Absatz 2, AKB. eine besondere Zusage voraussetzt. Aber selbst wenn man sich dieser Auffassung anschließen wollte, so wäre für die Klägerin nichts gewonnen, weil Deckungszusage und Versicherungsvertrag zwei selbständige Rechtsverhältnisse sind; auf die Prämie für den endgültigen Vertrag ist deshalb Paragraph 38, VVG. und nicht Paragraph 39, VVG. anzuwenden, auch wenn eine vorläufige Deckung zugesichert worden ist. Der Versicherungsvertrag, bis zu dessen Abschluß eine vorläufige Deckungszusage gewährt wurde, erlischt daher, wenn innerhalb der Frist des Paragraph 38, die Prämieneinklagung unterlassen wird.
Das ist aber diesmal der Fall. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes hat die Beklagte die ihr am 10. bzw. 17. November 1950 zur Einlösung angebotenen Polizzen zu Unrecht nicht eingelöst. Damit ist die Prämie fällig geworden und die Beklagte durch Nichtzahlung in Verzug geraten, weil sie verpflichtet war, nach § 1 Abs. 1 AKB. den Versicherungsschein einzulösen, wofern die Aufforderung zur Einlösung in einem Zeitpunkt erfolgte, der dem vereinbarten Versicherungsbeginn nachfolgt (SZ. VIII/324; X/92). Nach der Entscheidung vom 23. Oktober 1925, Veröffentl. 1925 N. 55, läuft aber die Klagefrist vom Verfallstag der Prämie, d. h. dem Tage, da der Versicherer die Einlösung der Polizze verfangen konnte, spätestens von der Vorlegung der Polizze an. Die Klägerin hätte also drei Monate nach dem 10. bzw. 17. November 1950 die Klage einbringen müssen, was sie aber nicht getan hat. Ihr Prämienanspruch ist daher erloschen.Das ist aber diesmal der Fall. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes hat die Beklagte die ihr am 10. bzw. 17. November 1950 zur Einlösung angebotenen Polizzen zu Unrecht nicht eingelöst. Damit ist die Prämie fällig geworden und die Beklagte durch Nichtzahlung in Verzug geraten, weil sie verpflichtet war, nach Paragraph eins, Absatz eins, AKB. den Versicherungsschein einzulösen, wofern die Aufforderung zur Einlösung in einem Zeitpunkt erfolgte, der dem vereinbarten Versicherungsbeginn nachfolgt (SZ. VIII/324; X/92). Nach der Entscheidung vom 23. Oktober 1925, Veröffentl. 1925 N. 55, läuft aber die Klagefrist vom Verfallstag der Prämie, d. h. dem Tage, da der Versicherer die Einlösung der Polizze verfangen konnte, spätestens von der Vorlegung der Polizze an. Die Klägerin hätte also drei Monate nach dem 10. bzw. 17. November 1950 die Klage einbringen müssen, was sie aber nicht getan hat. Ihr Prämienanspruch ist daher erloschen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Beklagte, wie aus Beilage J erhellt, den Wunsch geäußert hat, die Polizzen zusammenzulegen, da dieser "Wunsch" die Fälligkeit nicht verschiebt. Auch wenn die Klägerin diesen Wunsch der Beklagten, auf den sie keinen Rechtsanspruch hatte, erfüllt hat, mußte sie die Prämie innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Fälligkeitstermins - Anbot der Polizzen zur Einlösung - geltend machen.
Es war daher der Revision Folge zu geben und die Klage abzuweisen. Ein anteiliges Entgelt für die Zeit der vorläufigen "Deckung" konnte nicht zugesprochen werden, da die Klägerin in der Klage die Prämie für den Versicherungsvertrag selbst und nicht auf Grund einer angeblichen Deckungszusage eingeklagt hat.