Rechtssatz RS0080574
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080574
Geschäftszahl
1Ob280/52; 7Ob135/69; 7Ob39/81
Entscheidungsdatum
17.09.1981
Rechtssatz
Das FristenG ist auf die Frist des § 38 VersVG nicht anwendbar. § 38 VersVG enthält eine nicht widerlegbare Vermutung, die nur dann nicht anwendbar ist, wenn der Vertrag durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung beider Parteien aufrecht erhalten wurde. Die Klagefrist läuft vom Verfallstag der Prämie, das heißt mit dem Tag an, da der Versicherer die Einlösung der Polizze verlangen konnte, spätestens von der Vorlegung der Polizze an.Das FristenG ist auf die Frist des Paragraph 38, VersVG nicht anwendbar. Paragraph 38, VersVG enthält eine nicht widerlegbare Vermutung, die nur dann nicht anwendbar ist, wenn der Vertrag durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung beider Parteien aufrecht erhalten wurde. Die Klagefrist läuft vom Verfallstag der Prämie, das heißt mit dem Tag an, da der Versicherer die Einlösung der Polizze verlangen konnte, spätestens von der Vorlegung der Polizze an.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 280/52
Entscheidungstext OGH 02.04.1952 1 Ob 280/52
Veröff: SZ 25/78 = VersSlg 36 = VersR 1952,173
- 7 Ob 135/69
Entscheidungstext OGH 27.08.1969 7 Ob 135/69
nur: Die Klagefrist läuft vom Verfallstag der Prämie, das heißt mit dem Tag an, da der Versicherer die Einlösung der Polizze verlangen konnte, spätestens von der Vorlegung der Polizze an. (T1)
- 7 Ob 39/81
Entscheidungstext OGH 17.09.1981 7 Ob 39/81
nur: § 38 VersVG enthält eine nicht widerlegbare Vermutung, die nur dann nicht anwendbar ist, wenn der Vertrag durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung beider Parteien aufrecht erhalten wurde. (T2) Veröff: SZ 54/127
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0080574
Dokumentnummer
JJR_19520402_OGH0002_0010OB00280_5200000_001