Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision des Klägers ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das einen Anwendungsfall des § 502 Abs 2 ZPO deshalb verneinte, weil zunächst die Hälfte einer einheitlichen Honorarforderung eingeklagt, später die andere Hälfte mit eigener Klage geltend gemacht worden sei und beide Klagen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden seien, jedenfalls unzulässig.Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision des Klägers ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das einen Anwendungsfall des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO deshalb verneinte, weil zunächst die Hälfte einer einheitlichen Honorarforderung eingeklagt, später die andere Hälfte mit eigener Klage geltend gemacht worden sei und beide Klagen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden seien, jedenfalls unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 52.000 S nicht übersteigt. Im vorliegenden Fall ist dies in beiden Rechtsstreitigkeiten nicht der Fall. Der Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 3 ZPO kommt hier nicht in Betracht. Hat das Berufungsgericht über verbundene Rechtssachen gemeinsam entschieden, so ist dies nach stRspr für die Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung (4 Ob 569/95, 1 Ob 242/98i uva, zuletzt 1 Ob 108/99k; RIS-Justiz RS0037173, RS0037271; Kodek in Rechberger, § 502 ZPO Rz 1 mwN aus der Rspr). Es findet somit keine Zusammenrechnung der Streitwerte statt; auf die Zulässigkeit der Revision ist vielmehr jeder einzelne durch getrennte Klage geltend gemachte Anspruch gesondert zu prüfen. Dies gilt selbst dann, wenn - wie hier - ein einheitlicher Anspruch mit mehreren Teilklagen geltend gemacht wird (1 Ob 205, 206/75; RIS-Justiz RS0037271). Denn die Wirkung der Verbindung iSd § 187 ZPO erschöpft sich in der ausschließlich der Verfahrensökonomie dienenden gemeinsamen Verhandlung und, sofern die Verbindung nicht vorher wieder aufgehoben wurde (§ 404 Abs 2 ZPO), der gemeinsamen Entscheidung der sonst selbstständig bleibenden einzelnen Rechtssachen. Der Kläger könnte sich auch nicht mit Erfolg auf § 55 Abs 3 JN berufen, wei diese Bestimmung auf einen nicht eingeklagten Teil einer Forderung zur Bestimmung der Revisionszulässigkeit nicht anwendbar ist (SZ 64/150 mit ausführlicher Begründung).Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 52.000 S nicht übersteigt. Im vorliegenden Fall ist dies in beiden Rechtsstreitigkeiten nicht der Fall. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO kommt hier nicht in Betracht. Hat das Berufungsgericht über verbundene Rechtssachen gemeinsam entschieden, so ist dies nach stRspr für die Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung (4 Ob 569/95, 1 Ob 242/98i uva, zuletzt 1 Ob 108/99k; RIS-Justiz RS0037173, RS0037271; Kodek in Rechberger, Paragraph 502, ZPO Rz 1 mwN aus der Rspr). Es findet somit keine Zusammenrechnung der Streitwerte statt; auf die Zulässigkeit der Revision ist vielmehr jeder einzelne durch getrennte Klage geltend gemachte Anspruch gesondert zu prüfen. Dies gilt selbst dann, wenn - wie hier - ein einheitlicher Anspruch mit mehreren Teilklagen geltend gemacht wird (1 Ob 205, 206/75; RIS-Justiz RS0037271). Denn die Wirkung der Verbindung iSd Paragraph 187, ZPO erschöpft sich in der ausschließlich der Verfahrensökonomie dienenden gemeinsamen Verhandlung und, sofern die Verbindung nicht vorher wieder aufgehoben wurde (Paragraph 404, Absatz 2, ZPO), der gemeinsamen Entscheidung der sonst selbstständig bleibenden einzelnen Rechtssachen. Der Kläger könnte sich auch nicht mit Erfolg auf Paragraph 55, Absatz 3, JN berufen, wei diese Bestimmung auf einen nicht eingeklagten Teil einer Forderung zur Bestimmung der Revisionszulässigkeit nicht anwendbar ist (SZ 64/150 mit ausführlicher Begründung).
Die Revision ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf die von der zweiten Instanz als iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblich erachtete Rechtsfrage eingegangen werden könnte.Die Revision ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf die von der zweiten Instanz als iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblich erachtete Rechtsfrage eingegangen werden könnte.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 40 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hingewiesen.