Aus den Entscheidungsgründen:
Da die klagenden Parteien ihr Begehren auch auf die Behauptung grunden, daß der Beklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen Liegenschaftsanteile nur die Stellung eines Treuhänders erlangt habe - erst im weiteren Verlaufe des Verfahrens machten sie Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes (Kaufes) geltend - erscheint es tunlich, das Wesen der Treuhandschaft darzustellen. Die Treuhandschaft ist im österreichischen Recht im einzelnen nicht geregelt, aber zufolge des herrschenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit möglich (SZ 26/156); sie wird auch in zahlreichen Gesetzen erwähnt (siehe Stanzl in Klang[2] IV/1, 788, Fußnote 189 zu § 1002 ABGB und Kastner, Die Treuhand im österreichischen Recht, JBl 1948, 306 Fußnoten 21, 22). Der Inhalt einer Treuhandschaft richtet sich im einzelnen nach den Parteienvereinbarungen (ZfRV 1969, 143). Der häufigste Fall ist der einer sogenannten fiduziarischen Treuhand; hier ist der Treuhänder nach außen hin unbeschränkter Eigentümer (Vollberechtigter), jedoch im Innenverhältnis dem Treugeber obligatorisch verpflichtet, das Eigentumsrecht im Interesse des Treugebers oder eines dritten Begünstigten auszuüben (Kastner aaO 306, Stanzl aaO 789 bei Fußnoten 195 und 205). Das Wesen des treuhändigen (fiduziarischen) Rechtsgeschäftes besteht also darin, daß sich bei ihm der wirtschaftliche Zweck der Zuwendung mit der juristischen Form des Rechtsgeschäftes nicht deckt, so daß der Empfänger der Zuwendung der Geschäftsform gemäß nach außen eine andere Rechtsstellung erhält als sie dem wirtschaftlichen inneren Geschäftszweck entspricht und daß er deshalb dem Treugeber gegenüber verpflichtet ist, von seiner äußeren Rechtsstellung nur einen dem inneren Geschäftszweck entsprechenden Gebrauch zu machen. Das zu treuen Handen gewährte Recht scheidet zwar rechtlich, aber nicht wirtschaftlich aus dem Vermögen des Treugebers aus. Das rechtliche Ausscheiden hat aber zur Folge, daß alle dinglichen Beziehungen des Treugebers zu dem übertragenen Recht gelöst werden; der Treugeber hat daher gegenüber einem Dritten keinen dinglichen Anspruch (SZ 25/249). Für das Innenverhältnis sind die Bestimmungen der §§ 1002 ff ABGB von Bedeutung, aber nur in einem gewissen, durch die Besonderheit des Rechtsinstitutes der Treuhand bedingten Umfang (SZ 26/156).Da die klagenden Parteien ihr Begehren auch auf die Behauptung grunden, daß der Beklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen Liegenschaftsanteile nur die Stellung eines Treuhänders erlangt habe - erst im weiteren Verlaufe des Verfahrens machten sie Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes (Kaufes) geltend - erscheint es tunlich, das Wesen der Treuhandschaft darzustellen. Die Treuhandschaft ist im österreichischen Recht im einzelnen nicht geregelt, aber zufolge des herrschenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit möglich (SZ 26/156); sie wird auch in zahlreichen Gesetzen erwähnt (siehe Stanzl in Klang[2] IV/1, 788, Fußnote 189 zu Paragraph 1002, ABGB und Kastner, Die Treuhand im österreichischen Recht, JBl 1948, 306 Fußnoten 21, 22). Der Inhalt einer Treuhandschaft richtet sich im einzelnen nach den Parteienvereinbarungen (ZfRV 1969, 143). Der häufigste Fall ist der einer sogenannten fiduziarischen Treuhand; hier ist der Treuhänder nach außen hin unbeschränkter Eigentümer (Vollberechtigter), jedoch im Innenverhältnis dem Treugeber obligatorisch verpflichtet, das Eigentumsrecht im Interesse des Treugebers oder eines dritten Begünstigten auszuüben (Kastner aaO 306, Stanzl aaO 789 bei Fußnoten 195 und 205). Das Wesen des treuhändigen (fiduziarischen) Rechtsgeschäftes besteht also darin, daß sich bei ihm der wirtschaftliche Zweck der Zuwendung mit der juristischen Form des Rechtsgeschäftes nicht deckt, so daß der Empfänger der Zuwendung der Geschäftsform gemäß nach außen eine andere Rechtsstellung erhält als sie dem wirtschaftlichen inneren Geschäftszweck entspricht und daß er deshalb dem Treugeber gegenüber verpflichtet ist, von seiner äußeren Rechtsstellung nur einen dem inneren Geschäftszweck entsprechenden Gebrauch zu machen. Das zu treuen Handen gewährte Recht scheidet zwar rechtlich, aber nicht wirtschaftlich aus dem Vermögen des Treugebers aus. Das rechtliche Ausscheiden hat aber zur Folge, daß alle dinglichen Beziehungen des Treugebers zu dem übertragenen Recht gelöst werden; der Treugeber hat daher gegenüber einem Dritten keinen dinglichen Anspruch (SZ 25/249). Für das Innenverhältnis sind die Bestimmungen der Paragraphen 1002, ff ABGB von Bedeutung, aber nur in einem gewissen, durch die Besonderheit des Rechtsinstitutes der Treuhand bedingten Umfang (SZ 26/156).
Die Vorinstanzen vermochten bei der rechtlichen Beurteilung des gewonnenen Sachverhaltsbildes der Auffassung, der klagenden Parteien, daß seinerzeit von den Vertragschließenden nur ein Treuhandverhältnis begrundet worden sei, nicht zu folgen. Sie gingen vielmehr davon aus, daß es sich um einen Kauf unter Vorbehalt des Wiederkaufsrechtes gehandelt habe.
Die Rechtsrüge vermag gegen die Richtigkeit dieser Rechtsansicht keine stichhältigen Gründe anzugeben. Vor allem der Umstand, daß es zur Auszahlung des Kaufpreises gekommen ist und dieser - wie den Akten der seinerzeitigen Vermögensverkehrsstelle in Wien zu entnehmen ist - ziffernmäßig dem Schätzwert der Liegenschaftsanteile entsprach, in Verbindung mit der Vereinbarung, daß den Verkäufern vom Käufer das Recht zugestanden wurde, die Anteile um einen Preis zurückzukaufen, der es ihnen erlaube, ebensoviele Photoapparate Marke "Zeiss-Contax" mit einer Optik 1 : 2 (oder gleichwertige Apparate) zu erwerben, als dies mit dem vereinbarten Kaufpreis seinerzeit möglich gewesen war, unterstreicht die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes. Wenn es den vertragschließenden Parteien lediglich um die Begründung eines Treuhandverhältnisses gegangen wäre, dann hätte es - wie die angefochtene Entscheidung zutreffend hervorhebt - keiner effektiven Zahlung zu Handen der Verkäufer (P) bedurft und dann hätte sich auch die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel erübrigt. Auch die Überlegung, daß die Verkäufer zur Verwirklichung ihrer Auswanderungspläne Bargeld benötigten und bei Abschluß des Geschäftes den Zeitpunkt ihrer Rückkehr nach Wien auch nicht annähernd überschauen konnten, spricht für die Richtigkeit des Ergebnisses der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen.
Den Revisionsausführungen ist allerdings darin beizupflichten, daß die Vereinbarung über den Vorbehalt des Wiederkaufsrechtes nach den damals geltenden Vorschriften nichtig war, weil diese Abmachung zufolge der Bestimmungen des § 8 Abs 1 und 2 der Verordnung über den Einsatz jüdischen Vermögens vom 3. 12. 1938, DRGBl 11709, einer - diesfalls nicht erwirkten - Genehmigung bedurft hätte (§ 879 Abs 1 ABGB). Es ist daher nötig, auf das damit angesprochene Problem der Gesamtnichtigkeit und der Rechtsgültigkeit (Teilnichtigkeit) von Verträgen einzugehen. Gesamtnichtigkeit bedeutet, daß ein Vertrag zur Gänze der Nichtigkeit anheimfällt, wenn irgendeiner seiner Teile an Nichtigkeit leidet. Das Prinzip der Restgültigkeit dagegen bedeutet Isolierung der Nichtigkeit auf jene Vertragselemente, die unmittelbar von einer Nichtigkeit betroffen sind (Mayer - Maly in der Gedenkschrift für Gschnitzer, Über die Teilnichtigkeit 266).Den Revisionsausführungen ist allerdings darin beizupflichten, daß die Vereinbarung über den Vorbehalt des Wiederkaufsrechtes nach den damals geltenden Vorschriften nichtig war, weil diese Abmachung zufolge der Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins und 2 der Verordnung über den Einsatz jüdischen Vermögens vom 3. 12. 1938, DRGBl 11709, einer - diesfalls nicht erwirkten - Genehmigung bedurft hätte (Paragraph 879, Absatz eins, ABGB). Es ist daher nötig, auf das damit angesprochene Problem der Gesamtnichtigkeit und der Rechtsgültigkeit (Teilnichtigkeit) von Verträgen einzugehen. Gesamtnichtigkeit bedeutet, daß ein Vertrag zur Gänze der Nichtigkeit anheimfällt, wenn irgendeiner seiner Teile an Nichtigkeit leidet. Das Prinzip der Restgültigkeit dagegen bedeutet Isolierung der Nichtigkeit auf jene Vertragselemente, die unmittelbar von einer Nichtigkeit betroffen sind (Mayer - Maly in der Gedenkschrift für Gschnitzer, Über die Teilnichtigkeit 266).
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch enthält keine ausdrückliche Regelung des Problems der Teilnichtigkeit. § 878 ABGB, der bestimmt, daß Unmögliches nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages werden kann, enthält nur eine Normierung der Fälle, in denen Mögliches und Unmögliches zugleich bedungen wurde. Darnach soll der Vertrag in seinem möglichen Teil gültig bleiben, wenn nicht aus dem Vertrag hervorgeht, daß kein Punkt von dem anderen abgesondert werden kann. Gschnitzer zeigte auf (Klang[2] IV/1 168 f), daß die dritte Teilnovelle zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch die Grundsätze des § 878 ABGB bewußt auf teilweise Unmöglichkeit beschränkt, sie vom Problem der teilweisen Unerlaubtheit getrennt hat und daß bei der Lösung der Frage der Gesamtnichtigkeit oder der Restgültigkeit eines Vertrages der Natur und dem Zweck des Verbotes eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Nach nunmehr wohl einhelliger Ansicht entscheiden darüber,ob die Nichtigkeit des Teiles das Ganze ergreift oder nicht - anders als nach § 878, zweiter Satz ABGB - nicht Natur und Zweck des Vertrages bzw der Parteiwillen, sondern Natur und Zweck des Verbotes (Gschnitzer aaO, Ehrenzweig[2] Schuldrecht, 162, bei Anm 7e, 7f). Mayer - Maly (aaO S 283) empfiehlt mit überzeugender Argumentation, den von der Gesetzeslage gewährten Spielraum im Sinne einer Entscheidung für grundsätzliche Restgültigkeit zu nutzen. Es sei nicht nur sachgerechter, bei teilweiser Unerlaubtheit Restgültigkeit anzunehmen, es werde damit auch jener Rechtstradition entsprochen, die im anwendbar gebliebenen Teil eines Vertrages einen zu bewahrenden Wert erblicke.Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch enthält keine ausdrückliche Regelung des Problems der Teilnichtigkeit. Paragraph 878, ABGB, der bestimmt, daß Unmögliches nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages werden kann, enthält nur eine Normierung der Fälle, in denen Mögliches und Unmögliches zugleich bedungen wurde. Darnach soll der Vertrag in seinem möglichen Teil gültig bleiben, wenn nicht aus dem Vertrag hervorgeht, daß kein Punkt von dem anderen abgesondert werden kann. Gschnitzer zeigte auf (Klang[2] IV/1 168 f), daß die dritte Teilnovelle zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch die Grundsätze des Paragraph 878, ABGB bewußt auf teilweise Unmöglichkeit beschränkt, sie vom Problem der teilweisen Unerlaubtheit getrennt hat und daß bei der Lösung der Frage der Gesamtnichtigkeit oder der Restgültigkeit eines Vertrages der Natur und dem Zweck des Verbotes eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Nach nunmehr wohl einhelliger Ansicht entscheiden darüber,ob die Nichtigkeit des Teiles das Ganze ergreift oder nicht - anders als nach Paragraph 878,, zweiter Satz ABGB - nicht Natur und Zweck des Vertrages bzw der Parteiwillen, sondern Natur und Zweck des Verbotes (Gschnitzer aaO, Ehrenzweig[2] Schuldrecht, 162, bei Anmerkung 7e, 7f). Mayer - Maly (aaO S 283) empfiehlt mit überzeugender Argumentation, den von der Gesetzeslage gewährten Spielraum im Sinne einer Entscheidung für grundsätzliche Restgültigkeit zu nutzen. Es sei nicht nur sachgerechter, bei teilweiser Unerlaubtheit Restgültigkeit anzunehmen, es werde damit auch jener Rechtstradition entsprochen, die im anwendbar gebliebenen Teil eines Vertrages einen zu bewahrenden Wert erblicke.
Die aufgezeigten Rechtsgrundsätze erheischen im vorliegenden Fall zunächst den Hinweis, daß die seinerzeit betroffene Vereinbarung - Kauf und Vorbehalt des Wiederkaufsrechtes - klar trennbare Vertragselemente enthält. Die Kaufvereinbarung selbst entsprach den zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden Bestimmungen und fand auch die behördliche Genehmigung. Das Recht des Wiederkaufes (§ 1068 ABGB) stellt eine - nur bei unbeweglichen Sachen in Betracht kommende (§ 1070 ABGB) - Nebenbestimmung eines Kaufvertrages dar. Dies und ihre Trennbarkeit vom Kaufvertrag erhellt nicht zuletzt daraus, daß ein Wiederkaufsrecht auch noch nach Kaufabschluß wirksam vereinbart werden kann (GlU 5691, SZ 40/66).Die aufgezeigten Rechtsgrundsätze erheischen im vorliegenden Fall zunächst den Hinweis, daß die seinerzeit betroffene Vereinbarung - Kauf und Vorbehalt des Wiederkaufsrechtes - klar trennbare Vertragselemente enthält. Die Kaufvereinbarung selbst entsprach den zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden Bestimmungen und fand auch die behördliche Genehmigung. Das Recht des Wiederkaufes (Paragraph 1068, ABGB) stellt eine - nur bei unbeweglichen Sachen in Betracht kommende (Paragraph 1070, ABGB) - Nebenbestimmung eines Kaufvertrages dar. Dies und ihre Trennbarkeit vom Kaufvertrag erhellt nicht zuletzt daraus, daß ein Wiederkaufsrecht auch noch nach Kaufabschluß wirksam vereinbart werden kann (GlU 5691, SZ 40/66).
Die von den Rechtsmittelwerbern zitierte Vorschrift des § 8 der Verordnung über den Einsatz jüdischen Vermögens vom 3. 12. 1938, DRGBl I 1709, wollte nicht etwa den Erwerb von Liegenschaften schlechthin unterbinden, sie war vielmehr dazu bestimmt, Angehörige der jüdischen Volksgruppe davon auszuschließen. Die Aufrechterhaltung der gegenständlichen Kaufvereinbarung als solcher widerstreitet weder der Natur noch dem Zweck der zitierten - bereits durch § 1 Abs 1 des Rechtsüberleitungsgesetzes vom 1. 5. 1945, StGBl Nr 6, aufgehobenen - Vorschrift (vgl auch die 1. Kundmachung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches, StGBl Nr 14). Es besteht daher kein Anlaß, den Nichtigkeitsgrund über die Nebenabrede hinaus wirken zu lassen und die Restgültigkeit der Kaufvereinbarung - ohne das vereinbarte Wiederkaufsrecht der Verkäufer - in Frage zu stellen.Die von den Rechtsmittelwerbern zitierte Vorschrift des Paragraph 8, der Verordnung über den Einsatz jüdischen Vermögens vom 3. 12. 1938, DRGBl römisch eins 1709, wollte nicht etwa den Erwerb von Liegenschaften schlechthin unterbinden, sie war vielmehr dazu bestimmt, Angehörige der jüdischen Volksgruppe davon auszuschließen. Die Aufrechterhaltung der gegenständlichen Kaufvereinbarung als solcher widerstreitet weder der Natur noch dem Zweck der zitierten - bereits durch Paragraph eins, Absatz eins, des Rechtsüberleitungsgesetzes vom 1. 5. 1945, StGBl Nr 6, aufgehobenen - Vorschrift vergleiche auch die 1. Kundmachung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches, StGBl Nr 14). Es besteht daher kein Anlaß, den Nichtigkeitsgrund über die Nebenabrede hinaus wirken zu lassen und die Restgültigkeit der Kaufvereinbarung - ohne das vereinbarte Wiederkaufsrecht der Verkäufer - in Frage zu stellen.
Wird aber davon ausgegangen, daß eine sich nur auf die getroffene Nebenabrede beziehende Teilnichtigkeit vorliegt, dann kann unerörtert bleiben, ob das Erwerbungsgeschäft seit der Aufhebung der mehrfach genannten Verordnung vom 3. 12. 1938, DRGBl I 1709, als keinem Gesetz widerstreitend, etwa volle Geltung erlangt hat. Würde dies angenommen (vgl GlU 4768), wäre nämlich für die Rechtsmittelwerber nichts gewonnen, weil sie Rechtsnachfolger der Verkäufer sind, der Vorbehalt des Wiederkaufes aber - wie bereits das Erstgericht zutreffend hervorhob - dem Verkäufer nur für dessen Lebenszeit gebührt und von ihm dieses Recht weder auf die Erben noch auf einen anderen übertragen werden kann (§ 1070 ABGB).Wird aber davon ausgegangen, daß eine sich nur auf die getroffene Nebenabrede beziehende Teilnichtigkeit vorliegt, dann kann unerörtert bleiben, ob das Erwerbungsgeschäft seit der Aufhebung der mehrfach genannten Verordnung vom 3. 12. 1938, DRGBl römisch eins 1709, als keinem Gesetz widerstreitend, etwa volle Geltung erlangt hat. Würde dies angenommen vergleiche GlU 4768), wäre nämlich für die Rechtsmittelwerber nichts gewonnen, weil sie Rechtsnachfolger der Verkäufer sind, der Vorbehalt des Wiederkaufes aber - wie bereits das Erstgericht zutreffend hervorhob - dem Verkäufer nur für dessen Lebenszeit gebührt und von ihm dieses Recht weder auf die Erben noch auf einen anderen übertragen werden kann (Paragraph 1070, ABGB).