Der Revisionsrekurs ist unzulässig:
Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Vertreter der Antragsteller am 15. 10. 2003 zugestellt. Der Revisionsrekurs wurde erst am 12. 11. 2003, also nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG, zur Post gegeben. Er ist daher verspätet.Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Vertreter der Antragsteller am 15. 10. 2003 zugestellt. Der Revisionsrekurs wurde erst am 12. 11. 2003, also nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG, zur Post gegeben. Er ist daher verspätet.
Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG bleibt es dem Ermessen des Gerichts überlassen, auf verspätete Rechtsmittel Rücksicht zu nehmen, wenn sich die getroffene Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt. Letztere Voraussetzung läge vor, doch verbietet sich eine Rücksichtnahme auf das verspätete Rechtsmittel der Antragsteller schon angesichts seines Inhalts. Der verspätete Revisionsrekurs ist nämlich sachlich nicht gerechtfertigt, was aber Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG wäre (1 Ob 76/01k uva).Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG bleibt es dem Ermessen des Gerichts überlassen, auf verspätete Rechtsmittel Rücksicht zu nehmen, wenn sich die getroffene Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt. Letztere Voraussetzung läge vor, doch verbietet sich eine Rücksichtnahme auf das verspätete Rechtsmittel der Antragsteller schon angesichts seines Inhalts. Der verspätete Revisionsrekurs ist nämlich sachlich nicht gerechtfertigt, was aber Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG wäre (1 Ob 76/01k uva).
Gemäß § 179 Abs 2 ABGB dürfen Ehegatten in der Regel ein Wahlkind nur gemeinsam annehmen. Die gemeinschaftliche Adoption soll den Regeltatbestand bilden, weil Kinder möglichst in einer vollständigen Familie aufwachsen sollen. Dieser Grundsatz gilt auch für die Erwachsenenadoption (SZ 69/292). Von den im § 179 Abs 2 ABGB ausdrücklich, wenngleich nur demonstrativ aufgezählten Ausnahmen kommt hier keine in Frage: Es liegen keine wie immer gearteten gewichtigen Gründe vor, die die Annahme der Zweitantragstellerin durch die Erstantragstellerin rechtfertigen könnten; ein solcher Ausnahmetatbestand wurde erst gar nicht behauptet. Der Umstand, dass die Erstantragstellerin "eine zweite Tochter dazugewinnen" möchte, kann die Ausnahme vom Erfordernis der gemeinsamen Annahme durch Ehegatten nicht rechtfertigen. Es mag durchaus sein, dass der Ehemann der Erstantragstellerin kein Interesse an einer Adoption der Zweitantragstellerin hat. Dieser Umstand ähnelt aber keinesfalls einem der im § 179 Abs 2 ABGB angeführten Ausnahmetatbestände.Gemäß Paragraph 179, Absatz 2, ABGB dürfen Ehegatten in der Regel ein Wahlkind nur gemeinsam annehmen. Die gemeinschaftliche Adoption soll den Regeltatbestand bilden, weil Kinder möglichst in einer vollständigen Familie aufwachsen sollen. Dieser Grundsatz gilt auch für die Erwachsenenadoption (SZ 69/292). Von den im Paragraph 179, Absatz 2, ABGB ausdrücklich, wenngleich nur demonstrativ aufgezählten Ausnahmen kommt hier keine in Frage: Es liegen keine wie immer gearteten gewichtigen Gründe vor, die die Annahme der Zweitantragstellerin durch die Erstantragstellerin rechtfertigen könnten; ein solcher Ausnahmetatbestand wurde erst gar nicht behauptet. Der Umstand, dass die Erstantragstellerin "eine zweite Tochter dazugewinnen" möchte, kann die Ausnahme vom Erfordernis der gemeinsamen Annahme durch Ehegatten nicht rechtfertigen. Es mag durchaus sein, dass der Ehemann der Erstantragstellerin kein Interesse an einer Adoption der Zweitantragstellerin hat. Dieser Umstand ähnelt aber keinesfalls einem der im Paragraph 179, Absatz 2, ABGB angeführten Ausnahmetatbestände.
Es ist auch nicht zu erkennen, warum die Entscheidungen der Vorinstanzen einen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Antragsteller und damit einen Verstoß gegen Art 8 EMRK darstellen sollten. Das Privat- und Familienleben der Antragsteller bleibt auch im Falle der Ablehnung der Bewilligung der Annahme an Kindes Statt geachtet, bleibt es ihnen doch unbenommen, ihre Lebensverhältnisse autonom zu gestalten. Diese Gestaltung bedarf aber nicht der Einbindung der Zweitantragstellerin in das Familienleben der Erstantragstellerin dergestalt, dass eine Eingliederung der Zweitantragstellerin im Wege der Annahme an Kindes Statt - gegen den Willen des Ehegatten der Erstantragstellerin (siehe S 2 des Revisionsrekurses) - vollzogen werden sollte. § 179 Abs 2 ABGB steht im Einklang mit Art 8 EMRK.Es ist auch nicht zu erkennen, warum die Entscheidungen der Vorinstanzen einen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Antragsteller und damit einen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK darstellen sollten. Das Privat- und Familienleben der Antragsteller bleibt auch im Falle der Ablehnung der Bewilligung der Annahme an Kindes Statt geachtet, bleibt es ihnen doch unbenommen, ihre Lebensverhältnisse autonom zu gestalten. Diese Gestaltung bedarf aber nicht der Einbindung der Zweitantragstellerin in das Familienleben der Erstantragstellerin dergestalt, dass eine Eingliederung der Zweitantragstellerin im Wege der Annahme an Kindes Statt - gegen den Willen des Ehegatten der Erstantragstellerin (siehe S 2 des Revisionsrekurses) - vollzogen werden sollte. Paragraph 179, Absatz 2, ABGB steht im Einklang mit Artikel 8, EMRK.
Der Revisionsrekurs wäre sachlich also nicht gerechtfertigt, weshalb für die Ausübung des Ermessens im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG diese unerlässliche Voraussetzung fehlt; demgemäß ist das Rechtsmittel der Antragsteller als verspätet zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs wäre sachlich also nicht gerechtfertigt, weshalb für die Ausübung des Ermessens im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG diese unerlässliche Voraussetzung fehlt; demgemäß ist das Rechtsmittel der Antragsteller als verspätet zurückzuweisen.