Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof teilt die Ansicht des Berufungsgerichtes über die verspätete Geltendmachung des Verlangens nach Fakturenlegung nicht, weil es zum ordentlichen Geschäftsbetrieb zwischen zwei Kaufleuten gehört, daß in herkömmlicher, präziser und übersichtlicher Form eine Urkunde abgefaßt wird, die Ort und Datum der Ausstellung, den Namen (die Firma) des Verkäufers, den Namen (die Firma) des Käufers, die möglichst eingehende Bezeichnung nach Gattung, Art, Qualität und Quantität, die Summe des Kaufpreises (nebst eventueller Spezifizierung der Einzelposten) und die dem Empfänger zur Last fallenden Nebenforderungen erwähnt, zumindest aber, wie Hanausek, "Facturen und Facturaclauseln nach Österreichischem Recht", S. 45 unter II., ausführt, "die Ware sowie die Summe des Kaufpreises und der dem Empfänger zur Last fallenden Nebenforderungen bezeichnet".Der Oberste Gerichtshof teilt die Ansicht des Berufungsgerichtes über die verspätete Geltendmachung des Verlangens nach Fakturenlegung nicht, weil es zum ordentlichen Geschäftsbetrieb zwischen zwei Kaufleuten gehört, daß in herkömmlicher, präziser und übersichtlicher Form eine Urkunde abgefaßt wird, die Ort und Datum der Ausstellung, den Namen (die Firma) des Verkäufers, den Namen (die Firma) des Käufers, die möglichst eingehende Bezeichnung nach Gattung, Art, Qualität und Quantität, die Summe des Kaufpreises (nebst eventueller Spezifizierung der Einzelposten) und die dem Empfänger zur Last fallenden Nebenforderungen erwähnt, zumindest aber, wie Hanausek, "Facturen und Facturaclauseln nach Österreichischem Recht", S. 45 unter römisch zwei., ausführt, "die Ware sowie die Summe des Kaufpreises und der dem Empfänger zur Last fallenden Nebenforderungen bezeichnet".
Wohl ist dem Berufungsgerichte darin beizupflichten, daß eine Faktura und eine Quittung nicht wesensgleich sind; denn die Faktura ist trotz der möglichen Mannigfaltigkeit ihres Inhaltes jedenfalls eine Rechnung, die mit einer Quittung, das ist dem Zeugnis über die erfüllte Verbindlichkeit - allenfalls in der Form des Saldierungsvermerkes - verbunden sein kann. Der Inhalt der Quittung enthält nach dem Gesetze den Namen des Schuldners und des Gläubigers sowie den Ort, die Zeit und den Gegenstand der getilgten Schuld. So wie eine Quittungspflicht besteht (§ 1426 ABGB.), so besteht nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes unter Kaufleuten auch eine Fakturenlegungspflicht. Daß ein ordentlicher Kaufmann zufolge seiner Buchführungspflicht und den Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden Fakturen benötigt, nicht zuletzt auch deshalb, weil beim Weiterverkauf ins Ausland der Zoll- und Devisenfragen wegen Fakturen unerläßlich sind, versteht sich von selbst, wenn auch im ABGB. und HGB. und in den sonstigen Gesetzen des deutschen Rechtskreises eine ausdrückliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Faktura nicht ausgesprochen ist. Die Rechnung hat heute eine wesentlich wichtigere wirtschaftliche Funktion als früher. Im Sektor des Wirtschaftsrechtes verlangen die einschlägigen Gesetze den "Nachweis der Preise", ohne daß diese Vorschriften direkt von einer Rechnung oder einer Faktura, sondern schlechthin von Belegen und Aufzeichnungen sprechen. Praktisch müssen derartige Urkunden jedoch das enthalten, was als Inhalt einer Rechnung (Faktura) erwartet wird; so z. B. die 2. Preisnachweisverordnung, DRGBl. 1940 I S. 1531, desgleichen die 2. Ausführungsverordnung zur Auslandswarenpreisverordnung, DRGBl. 1937 I S. 884 (Art. 3 der Vdg.:Wohl ist dem Berufungsgerichte darin beizupflichten, daß eine Faktura und eine Quittung nicht wesensgleich sind; denn die Faktura ist trotz der möglichen Mannigfaltigkeit ihres Inhaltes jedenfalls eine Rechnung, die mit einer Quittung, das ist dem Zeugnis über die erfüllte Verbindlichkeit - allenfalls in der Form des Saldierungsvermerkes - verbunden sein kann. Der Inhalt der Quittung enthält nach dem Gesetze den Namen des Schuldners und des Gläubigers sowie den Ort, die Zeit und den Gegenstand der getilgten Schuld. So wie eine Quittungspflicht besteht (Paragraph 1426, ABGB.), so besteht nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes unter Kaufleuten auch eine Fakturenlegungspflicht. Daß ein ordentlicher Kaufmann zufolge seiner Buchführungspflicht und den Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden Fakturen benötigt, nicht zuletzt auch deshalb, weil beim Weiterverkauf ins Ausland der Zoll- und Devisenfragen wegen Fakturen unerläßlich sind, versteht sich von selbst, wenn auch im ABGB. und HGB. und in den sonstigen Gesetzen des deutschen Rechtskreises eine ausdrückliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Faktura nicht ausgesprochen ist. Die Rechnung hat heute eine wesentlich wichtigere wirtschaftliche Funktion als früher. Im Sektor des Wirtschaftsrechtes verlangen die einschlägigen Gesetze den "Nachweis der Preise", ohne daß diese Vorschriften direkt von einer Rechnung oder einer Faktura, sondern schlechthin von Belegen und Aufzeichnungen sprechen. Praktisch müssen derartige Urkunden jedoch das enthalten, was als Inhalt einer Rechnung (Faktura) erwartet wird; so z. B. die 2. Preisnachweisverordnung, DRGBl. 1940 römisch eins S. 1531, desgleichen die 2. Ausführungsverordnung zur Auslandswarenpreisverordnung, DRGBl. 1937 römisch eins S. 884 (Artikel 3, der Vdg.:
Die Richtigkeit der Preiserrechnung muß jederzeit nachgewiesen werden können). Noch deutlicher besagt § 35 der Frischwarenanordnung vom 27. März 1942 (DRA. Nr. 88 vom 16. April 1942), daß über jedes Kaufgeschäft ein Verkaufsbeleg (Schlußschein oder Rechnung) in mindestens zweifacher Ausfertigung auszustellen ist. Die Verordnung vom 4. November 1949, betreffend die Festsetzung von Preisen bei Abgabe importierter Lebensmittel, BGBl. Nr. 266, hat im § 9 Abs. 2 die Bestimmung aufgenommen, daß "der Großhandel dem Kleinhandel bei Fakturierung den Importabgabepreis und den noch nicht in Anspruch genommenen Teil der Gesamthandelsspanne bekanntzugeben hat". Schließlich enthält die heute noch gültige Warenausgangsverordnung vom 20. Juni 1936, DRGBl. I S. 507, im § 1 Abs. 6 die Bestimmung, daß "der Großhändler über jeden Warenposten, der als Warenausgang zu verbuchen ist, dem Erwerber einen Beleg (z. B. eine Rechnung, eine Quittung, einen Kassenzettel oder einen Lieferschein) zu erteilen hat". Brichta, "Neue Wege zu einer mittelständischen Kreditpolitik", im Erscheinen begriffen, Anm. 160, beruft sich auf Art. 377 des Spanischen HGB. vom 30. Mai 1829, wonach kein Verkäufer dem Käufer über die ihm verkaufte und gelieferte Ware die Rechnung verweigern darf. Ähnliche Bestimmungen, betreffend die Einhändigung der Faktura in doppelter Ausfertigung an den Käufer im Art. 219 Abs. 1 des Brasilianischen HGB. und Art. 557 des Argentinischen HGB. und Art. 160 d des HGB. von Chile. Man wird lediglich, wie dies Gschnitzer in Klang's Kommentar, 2. Aufl. zu § 1426 ABGB., S. 422, im Hinblick auf die Verbindlichkeit zur Erteilung einer Quittung ausführt, die Beschränkung der Pflicht, Fakturen zu legen, nur aus dem Schikaneverbot des § 1295 ABGB. ableiten können. Von Schikane kann aber im vorliegenden Falle selbst dann nicht gesprochen werden, wenn eine der Parteien oder beide, wie sie sich gegenseitig in den Rechtsmittelschriften beschuldigen, Handlungen begangen hätten, die einer korrekten Buchhaltung oder den Steuergesetzen widersprechen würden.Die Richtigkeit der Preiserrechnung muß jederzeit nachgewiesen werden können). Noch deutlicher besagt Paragraph 35, der Frischwarenanordnung vom 27. März 1942 (DRA. Nr. 88 vom 16. April 1942), daß über jedes Kaufgeschäft ein Verkaufsbeleg (Schlußschein oder Rechnung) in mindestens zweifacher Ausfertigung auszustellen ist. Die Verordnung vom 4. November 1949, betreffend die Festsetzung von Preisen bei Abgabe importierter Lebensmittel, Bundesgesetzblatt Nr. 266, hat im Paragraph 9, Absatz 2, die Bestimmung aufgenommen, daß "der Großhandel dem Kleinhandel bei Fakturierung den Importabgabepreis und den noch nicht in Anspruch genommenen Teil der Gesamthandelsspanne bekanntzugeben hat". Schließlich enthält die heute noch gültige Warenausgangsverordnung vom 20. Juni 1936, DRGBl. römisch eins S. 507, im Paragraph eins, Absatz 6, die Bestimmung, daß "der Großhändler über jeden Warenposten, der als Warenausgang zu verbuchen ist, dem Erwerber einen Beleg (z. B. eine Rechnung, eine Quittung, einen Kassenzettel oder einen Lieferschein) zu erteilen hat". Brichta, "Neue Wege zu einer mittelständischen Kreditpolitik", im Erscheinen begriffen, Anmerkung 160, beruft sich auf Artikel 377, des Spanischen HGB. vom 30. Mai 1829, wonach kein Verkäufer dem Käufer über die ihm verkaufte und gelieferte Ware die Rechnung verweigern darf. Ähnliche Bestimmungen, betreffend die Einhändigung der Faktura in doppelter Ausfertigung an den Käufer im Artikel 219, Absatz eins, des Brasilianischen HGB. und Artikel 557, des Argentinischen HGB. und Artikel 160, d des HGB. von Chile. Man wird lediglich, wie dies Gschnitzer in Klang's Kommentar, 2. Aufl. zu Paragraph 1426, ABGB., S. 422, im Hinblick auf die Verbindlichkeit zur Erteilung einer Quittung ausführt, die Beschränkung der Pflicht, Fakturen zu legen, nur aus dem Schikaneverbot des Paragraph 1295, ABGB. ableiten können. Von Schikane kann aber im vorliegenden Falle selbst dann nicht gesprochen werden, wenn eine der Parteien oder beide, wie sie sich gegenseitig in den Rechtsmittelschriften beschuldigen, Handlungen begangen hätten, die einer korrekten Buchhaltung oder den Steuergesetzen widersprechen würden.
Das vorliegende Klagebegehren lautet, der Kläger sei schuldig, "über die Zahlungen vom 3. Jänner 1948 per 8000 S (und die folgenden im Urteilsspruche näher bezeichneten Zahlungen) ordnungsgemäße Fakturen, die den Gegenstand der Lieferung enthalten, auszustellen". Die Begriffe Faktura und Quittung decken sich - wie schon erwähnt - schon deshalb nicht, weil Quittungen über Ware und Preis nichts enthalten müssen und die Faktura einen Saldierungsvermerk tragen kann, aber selbst wenn sie bereits bezahlt ist, nicht tragen muß. Jedenfalls läßt aber das Urteilsbegehren, dessen endgültige Fassung, soweit hiedurch der Sinn des Begehrens nicht geändert wird, dem Richter überlassen bleibt, deutlich erkennen, daß der Kläger nichts anderes verlangt als eine Urkunde, die eine Rechnung und Quittung über den bezahlten Betrag zum Inhalt hat. Hiezu sei bemerkt, daß im vorliegenden Falle vom Berufungsgerichte zu Unrecht ausgesprochen wurde, daß das Klagebegehren deshalb abzuweisen war, weil der Kläger die Ausstellung von "Fakturen" verlangt, sich jedoch hiebei auf § 1426 ABGB. gestützt habe, der nur von "Quittungen" spricht. Im übrigen ist eine falsche Bezeichnung der angezogenen Gesetzesstelle dann nicht entscheidend (§§ 226, 405 ZPO.), wenn aus dem Klagsinhalte eindeutig hervorgeht, daß das, was der Kläger vorbringt, sein Klagebegehren nach einer anderen Gesetzesbestimmung rechtfertigt.Das vorliegende Klagebegehren lautet, der Kläger sei schuldig, "über die Zahlungen vom 3. Jänner 1948 per 8000 S (und die folgenden im Urteilsspruche näher bezeichneten Zahlungen) ordnungsgemäße Fakturen, die den Gegenstand der Lieferung enthalten, auszustellen". Die Begriffe Faktura und Quittung decken sich - wie schon erwähnt - schon deshalb nicht, weil Quittungen über Ware und Preis nichts enthalten müssen und die Faktura einen Saldierungsvermerk tragen kann, aber selbst wenn sie bereits bezahlt ist, nicht tragen muß. Jedenfalls läßt aber das Urteilsbegehren, dessen endgültige Fassung, soweit hiedurch der Sinn des Begehrens nicht geändert wird, dem Richter überlassen bleibt, deutlich erkennen, daß der Kläger nichts anderes verlangt als eine Urkunde, die eine Rechnung und Quittung über den bezahlten Betrag zum Inhalt hat. Hiezu sei bemerkt, daß im vorliegenden Falle vom Berufungsgerichte zu Unrecht ausgesprochen wurde, daß das Klagebegehren deshalb abzuweisen war, weil der Kläger die Ausstellung von "Fakturen" verlangt, sich jedoch hiebei auf Paragraph 1426, ABGB. gestützt habe, der nur von "Quittungen" spricht. Im übrigen ist eine falsche Bezeichnung der angezogenen Gesetzesstelle dann nicht entscheidend (Paragraphen 226, 405, ZPO.), wenn aus dem Klagsinhalte eindeutig hervorgeht, daß das, was der Kläger vorbringt, sein Klagebegehren nach einer anderen Gesetzesbestimmung rechtfertigt.
Der Kläger hat aber nur dann Anspruch auf die Legung der begehrten Urkunden durch die Beklagte, wenn er tatsächlich nach § 56 HGB. und § 1030 ABGB. angenommen hat, daß er von der beklagten Partei beliefert wurde. Wenn aber der Kläger zeitlich vor den nichtfakturierten und nicht ordnungsgemäß quittierten Waren und auch nach diesem Zeitpunkte Ware von der Beklagten Partei gegen ordnungsgemäße Fakturierung bezogen hat, dann besteht - wie das Urteil des Berufungsgerichtes ausgesprochen hat - immerhin die Möglichkeit, daß er gewußt hat, daß es sich mit den in Frage kommenden Lieferungen nicht so verhalte wie bisher. Da somit das Berufungsgericht diese Tatfrage - und die Frage, was der Kläger von der Abwicklung des Geschäftes wußte und sich gedacht hat, ist eine Tatfrage - vernachlässigt hat, steht die aufgezeigte Mangelhaftigkeit im Vordergrund. Es hat daher das Berufungsgericht nicht die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen, sondern auf diese Weise zum Ausdruck gebracht, daß die Richtigkeit der Feststellungen dahingestellt bleibe, weil schon die Abweisung der Klage aus rechtlichen Gründen zu erfolgen hatte. Da aber der Oberste Gerichtshof von einer anderen Rechtsansicht als der des Berufungsgerichtes ausgeht und daher das bisherige Verfahren mangelhaft erscheint (Jud. 230 alt), war der Revision Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen.Der Kläger hat aber nur dann Anspruch auf die Legung der begehrten Urkunden durch die Beklagte, wenn er tatsächlich nach Paragraph 56, HGB. und Paragraph 1030, ABGB. angenommen hat, daß er von der beklagten Partei beliefert wurde. Wenn aber der Kläger zeitlich vor den nichtfakturierten und nicht ordnungsgemäß quittierten Waren und auch nach diesem Zeitpunkte Ware von der Beklagten Partei gegen ordnungsgemäße Fakturierung bezogen hat, dann besteht - wie das Urteil des Berufungsgerichtes ausgesprochen hat - immerhin die Möglichkeit, daß er gewußt hat, daß es sich mit den in Frage kommenden Lieferungen nicht so verhalte wie bisher. Da somit das Berufungsgericht diese Tatfrage - und die Frage, was der Kläger von der Abwicklung des Geschäftes wußte und sich gedacht hat, ist eine Tatfrage - vernachlässigt hat, steht die aufgezeigte Mangelhaftigkeit im Vordergrund. Es hat daher das Berufungsgericht nicht die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen, sondern auf diese Weise zum Ausdruck gebracht, daß die Richtigkeit der Feststellungen dahingestellt bleibe, weil schon die Abweisung der Klage aus rechtlichen Gründen zu erfolgen hatte. Da aber der Oberste Gerichtshof von einer anderen Rechtsansicht als der des Berufungsgerichtes ausgeht und daher das bisherige Verfahren mangelhaft erscheint (Jud. 230 alt), war der Revision Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen.