Die lediglich gegen den klagsstattgebenden Teil gerichtete Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Der Beklagte irrt, soweit er die Ansicht vertritt, die klagende Partei habe ausdrücklich und ausschließlich die in den Verträgen bedungenen Anzahlungen eingeklagt und in keiner Weise einen aus § 1118 (gemeint: 1168) ABGB abgeleiteten Entgeltanspruch geltend gemacht: Ohne Zweifel begehrte die klagende Partei der Sache nach den - ihrer Meinung nach bereits fälligen - Werklohn, also das vereinbarte Entgelt. Dieses Entgelt gebührt gemäß § 1168 Abs 1 ABGB auch dann, wenn die Ausführung des Werks unterbleibt, aber der Werkunternehmer zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Werkbestellers liegen, daran verhindert wurde. In der Verhandlungstagsatzung vom 3. 4. 1998 brachte die klagende Partei vor, sie habe mit den Arbeiten begonnen, diese aber in der Folge eingestellt; in diesem Vorbringen bringt sie ganz eindeutig zum Ausdruck, die Einstellung der Arbeiten sei deshalb erfolgt, weil der Beklagte seinen vertraglichen Verpflichtungen (Entrichtung der Anzahlung und Vorlage einer Bankgarantie) nicht nachgekommen sei, vielmehr auf eine Vertragsänderung in Bezug auf den Auftraggeber gedrängt habe (Seite 2 des vorbereitenden Schriftsatzes vom 19. 3. 1998, Seite 1 ff des Protokolls vom 3. 4. 1998 und Seite 17 f des Protokolls vom 5. 6. 1998). Damit wurde hinreichend deutlich der Streitgegenstand abgegrenzt und das Entgelt im Sinne des § 1168 ABGB eingeklagt. Die Vorinstanzen haben sich an die Sachanträge der Parteien gehalten und die Bindung an den geltend gemachten Anspruch nicht missachtet. Sie haben dem Klagebegehren nicht aus einem anderen Rechtsgrund als dem vom Kläger behaupteten (vereinbartes Entgelt) stattgegeben, der von den Streitteilen vorgetragene Sachverhalt und die hiefür angegebenen Tatsachen rechtfertigen einen Zuspruch gemäß § 1168 Abs 1 ABGB (vgl 4 Ob 79/99t; 7 Ob 336/98g; WoBl 1998, 183; MietSlg 40.773; ZVR 1985/171; MietSlg 33.643 uva). Die für den Anspruch nach § 1168 ABGB erforderliche Sachbehauptung, das Werk sei infolge von Umständen auf Seiten des Bestellers unterblieben (SZ 64/71), wurde von der klagenden Partei hinreichend deutlich aufgestellt, wenn man ihr gesamtes Vorbringen - auch unter Bedachtnahme auf die vom Beklagten dagegen erhobenen Einwendungen - berücksichtigt.Der Beklagte irrt, soweit er die Ansicht vertritt, die klagende Partei habe ausdrücklich und ausschließlich die in den Verträgen bedungenen Anzahlungen eingeklagt und in keiner Weise einen aus Paragraph 1118, (gemeint: 1168) ABGB abgeleiteten Entgeltanspruch geltend gemacht: Ohne Zweifel begehrte die klagende Partei der Sache nach den - ihrer Meinung nach bereits fälligen - Werklohn, also das vereinbarte Entgelt. Dieses Entgelt gebührt gemäß Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB auch dann, wenn die Ausführung des Werks unterbleibt, aber der Werkunternehmer zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Werkbestellers liegen, daran verhindert wurde. In der Verhandlungstagsatzung vom 3. 4. 1998 brachte die klagende Partei vor, sie habe mit den Arbeiten begonnen, diese aber in der Folge eingestellt; in diesem Vorbringen bringt sie ganz eindeutig zum Ausdruck, die Einstellung der Arbeiten sei deshalb erfolgt, weil der Beklagte seinen vertraglichen Verpflichtungen (Entrichtung der Anzahlung und Vorlage einer Bankgarantie) nicht nachgekommen sei, vielmehr auf eine Vertragsänderung in Bezug auf den Auftraggeber gedrängt habe (Seite 2 des vorbereitenden Schriftsatzes vom 19. 3. 1998, Seite 1 ff des Protokolls vom 3. 4. 1998 und Seite 17 f des Protokolls vom 5. 6. 1998). Damit wurde hinreichend deutlich der Streitgegenstand abgegrenzt und das Entgelt im Sinne des Paragraph 1168, ABGB eingeklagt. Die Vorinstanzen haben sich an die Sachanträge der Parteien gehalten und die Bindung an den geltend gemachten Anspruch nicht missachtet. Sie haben dem Klagebegehren nicht aus einem anderen Rechtsgrund als dem vom Kläger behaupteten (vereinbartes Entgelt) stattgegeben, der von den Streitteilen vorgetragene Sachverhalt und die hiefür angegebenen Tatsachen rechtfertigen einen Zuspruch gemäß Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB vergleiche 4 Ob 79/99t; 7 Ob 336/98g; WoBl 1998, 183; MietSlg 40.773; ZVR 1985/171; MietSlg 33.643 uva). Die für den Anspruch nach Paragraph 1168, ABGB erforderliche Sachbehauptung, das Werk sei infolge von Umständen auf Seiten des Bestellers unterblieben (SZ 64/71), wurde von der klagenden Partei hinreichend deutlich aufgestellt, wenn man ihr gesamtes Vorbringen - auch unter Bedachtnahme auf die vom Beklagten dagegen erhobenen Einwendungen - berücksichtigt.
Soweit der Beklagte auch noch in dritter Instanz auf seinem Standpunkt verharrt, er persönlich habe der klagenden Partei Werkaufträge nicht erteilt, übergeht er die Ausführungen der Vorintanzen: Diese fanden keine Hinweise dafür, dass der Beklagte dabei für die Gesellschaft mbH aufgetreten wäre und die Aufträge in deren Namen erteilt hätte; für die klagende Partei sei nicht erkennbar gewesen, dass der Beklagte den Auftrag nicht im eigenen Namen erteilt habe. Ein weiterer, schriftlicher Vertrag sei nicht vorgesehen gewesen; die vom Beklagten geschlossenen Werkverträge hätten den Leistungsumfang und den zu entrichtenden Preis enthalten. Soweit die Vorinstanzen daraus ableiteten, dass der Beklagte damit Vertragspartner der klagenden Partei geworden sei, ist dies nicht zu beanstanden.
Die Vorinstanzen schlossen aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beklagte selbst von den von ihm erteilten Werkaufträgen zurückgetreten sei. Das Vorbringen des Beklagten, er habe diesen Vertragsrücktritt ausdrücklich und unmissverständlich vorgebracht, geht demnach ins Leere. Dem Beklagten ist auch nicht dahin zu folgen, dass die klagende Partei ein Verschulden am Vertragsrücktritt des Beklagten träfe, war eine "Ausformulierung des nicht hinreichend bestimmten Vertrags" doch gar nicht vorgesehen; vielmehr waren nach den Feststellungen die beiden Werkverträge bereits nach Leistung und Preis bestimmt und schon damit zustande gekommen.
Der Werkunternehmer muss sich gemäß § 1168 Abs 1 ABGB auf das vereinbarte Entgelt anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Dies hat das Gericht zweiter Instanz auch erkannt und ist deshalb zutreffend von einem eingeschränkten Entgeltanspruch im Sinne der genannten Gesetzesstelle ausgegangen (Seite 15 f des Berufungsurteils). Das Berufungsgericht beurteilte das seiner Ansicht nach dürftige Vorbringen des Beklagten auch insofern als noch ausreichend, als dieser seiner Behauptungslast in Hinsicht auf die Ersparnisse der klagenden Partei - gerade noch - entsprochen habe. Der erkennende Senat teilt diese Auffassung (vgl SZ 54/173). Der Beklagte hat für sein Vorbringen, dass nur Leistungen im Wert von etwa S 40.000 erbracht worden seien und sich die klagende Partei daher mehr als 90 % des vereinbarten Werklohns jedenfalls "erspart habe", auch Beweise angeboten (Seite 17 des Protokolls vom 5. 6. 1998), doch wurden diese Beweise nicht aufgenommen. Das Gericht zweiter Instanz führte dazu lediglich aus, es sei "davon auszugehen, dass der klagenden Partei zumindest der mit Leistungsbegehren geltend gemachte Teil des Entgelts von S 678.000 - das seien rund 20 % des vereinbarten Gesamtentgelts - jedenfalls" zustehe (Seite 19 des Berufungsurteils). Diese Ausführungen stellen keine zureichende Begründung für den Zuspruch des von der klagenden Partei begehrten Entgelts dar, weil nicht dargelegt wird, warum von der Berechtigung dieses Entgelts - unter Bedachtnahme auf die vom Beklagten behauptete Ersparnis - "auszugehen sei".Der Werkunternehmer muss sich gemäß Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB auf das vereinbarte Entgelt anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Dies hat das Gericht zweiter Instanz auch erkannt und ist deshalb zutreffend von einem eingeschränkten Entgeltanspruch im Sinne der genannten Gesetzesstelle ausgegangen (Seite 15 f des Berufungsurteils). Das Berufungsgericht beurteilte das seiner Ansicht nach dürftige Vorbringen des Beklagten auch insofern als noch ausreichend, als dieser seiner Behauptungslast in Hinsicht auf die Ersparnisse der klagenden Partei - gerade noch - entsprochen habe. Der erkennende Senat teilt diese Auffassung vergleiche SZ 54/173). Der Beklagte hat für sein Vorbringen, dass nur Leistungen im Wert von etwa S 40.000 erbracht worden seien und sich die klagende Partei daher mehr als 90 % des vereinbarten Werklohns jedenfalls "erspart habe", auch Beweise angeboten (Seite 17 des Protokolls vom 5. 6. 1998), doch wurden diese Beweise nicht aufgenommen. Das Gericht zweiter Instanz führte dazu lediglich aus, es sei "davon auszugehen, dass der klagenden Partei zumindest der mit Leistungsbegehren geltend gemachte Teil des Entgelts von S 678.000 - das seien rund 20 % des vereinbarten Gesamtentgelts - jedenfalls" zustehe (Seite 19 des Berufungsurteils). Diese Ausführungen stellen keine zureichende Begründung für den Zuspruch des von der klagenden Partei begehrten Entgelts dar, weil nicht dargelegt wird, warum von der Berechtigung dieses Entgelts - unter Bedachtnahme auf die vom Beklagten behauptete Ersparnis - "auszugehen sei".
Das Erstgericht wird daher der Höhe nach das der klagenden Partei gemäß § 1168 Abs 1 ABGB gebührende Entgelt unter Bedachtnahme auf die Einwendungen des Beklagten und dessen Beweislast zu ermitteln haben. Die vom Beklagten eingewendete Gegenforderung wurde bereits vom Gericht zweiter Instanz - in der Revision finden sich dazu keine Ausführungen - endgültig verneint, so dass insoweit keine weiteren Verfahrensschritte mehr vorzunehmen sind.Das Erstgericht wird daher der Höhe nach das der klagenden Partei gemäß Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB gebührende Entgelt unter Bedachtnahme auf die Einwendungen des Beklagten und dessen Beweislast zu ermitteln haben. Die vom Beklagten eingewendete Gegenforderung wurde bereits vom Gericht zweiter Instanz - in der Revision finden sich dazu keine Ausführungen - endgültig verneint, so dass insoweit keine weiteren Verfahrensschritte mehr vorzunehmen sind.
Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht des Beklagten für die Forderung von 10 % Verzugszinsen eine vertragliche Grundlage besteht, ergibt sich doch eine entsprechende Bestimmung aus den dem Urteil angeschlossenen und ihrem Inhalt nach festgestellten Verträgen (Seite 6 des Ersturteils, Beilagen A und B).
Zum Zwecke der Ermittlung des gemäß § 1168 Abs 1 ABGB gebührenden Entgelts sind die Urteile der Vorinstanzen in Stattgebung der Revision des Beklagten im angefochtenen Umfang aufzuheben; das Erstgericht wird das Verfahren im aufgezeigten Sinn zu ergänzen und danach neuerlich zu entscheiden haben.Zum Zwecke der Ermittlung des gemäß Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB gebührenden Entgelts sind die Urteile der Vorinstanzen in Stattgebung der Revision des Beklagten im angefochtenen Umfang aufzuheben; das Erstgericht wird das Verfahren im aufgezeigten Sinn zu ergänzen und danach neuerlich zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.