Aus den Entscheidungsgründen:
Mit der Rechtsrüge wendet sich die Revision zunächst dagegen, daß das Berufungsgericht die von der Berufung gegen das prozeßgerichtliche Urteil geltend gemachte Nichtigkeit nach § 477 Z. 4 ZPO. nicht als gegeben angesehen hat. Die Beklagte war nämlich im Verfahren zunächst durch den Rechtsanwalt Dr. E. A. vertreten, der ihr mit Schriftsatz vom 26. November 1948 die Vollmacht gekundigt hat. Das Prozeßgericht hat diese Kündigung mit der Beschränkung zur Kenntnis genommen, daß sie dem Prozeßgegner gegenüber erst dann rechtliche Wirksamkeit erlangt, wenn seitens der Beklagten die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes angezeigt wird. Dieser Beschluß wurde auch der Beklagten ordnungsgemäß zugestellt. Zur Tagsatzung vom 10. Dezember 1948, deren Termin bei der vorausgegangenen Tagsatzung mündlich bekanntgegeben worden war, erschien nun die Beklagte ohne Rechtsanwalt, was nach ihrer Behauptung zur Folge hatte, daß sie ihr Sachverhaltsvorbringen nicht mehr weiter ergänzen konnte. Nach Vernehmung der Parteien wurde bei dieser Tagsatzung das Urteil gefällt.Mit der Rechtsrüge wendet sich die Revision zunächst dagegen, daß das Berufungsgericht die von der Berufung gegen das prozeßgerichtliche Urteil geltend gemachte Nichtigkeit nach Paragraph 477, Ziffer 4, ZPO. nicht als gegeben angesehen hat. Die Beklagte war nämlich im Verfahren zunächst durch den Rechtsanwalt Dr. E. A. vertreten, der ihr mit Schriftsatz vom 26. November 1948 die Vollmacht gekundigt hat. Das Prozeßgericht hat diese Kündigung mit der Beschränkung zur Kenntnis genommen, daß sie dem Prozeßgegner gegenüber erst dann rechtliche Wirksamkeit erlangt, wenn seitens der Beklagten die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes angezeigt wird. Dieser Beschluß wurde auch der Beklagten ordnungsgemäß zugestellt. Zur Tagsatzung vom 10. Dezember 1948, deren Termin bei der vorausgegangenen Tagsatzung mündlich bekanntgegeben worden war, erschien nun die Beklagte ohne Rechtsanwalt, was nach ihrer Behauptung zur Folge hatte, daß sie ihr Sachverhaltsvorbringen nicht mehr weiter ergänzen konnte. Nach Vernehmung der Parteien wurde bei dieser Tagsatzung das Urteil gefällt.
Die Revision meint nun, daß der Erstrichter die Pflicht gehabt hätte, die Beklagte darüber zu belehren, daß sie auch weiterhin durch einen Rechtsanwalt vertreten sein müsse und daß ein Weiterverhandeln ohne Rechtsanwalt für sie Säumnisfolgen nach sich ziehen würde. Die Unterlassung einer solchen Belehrung habe, was vom Berufungsgericht verkannt worden sei, die Nichtigkeit des erstrichterlichen Urteils nach § 477 Z. 4 ZPO. zur Folge.Die Revision meint nun, daß der Erstrichter die Pflicht gehabt hätte, die Beklagte darüber zu belehren, daß sie auch weiterhin durch einen Rechtsanwalt vertreten sein müsse und daß ein Weiterverhandeln ohne Rechtsanwalt für sie Säumnisfolgen nach sich ziehen würde. Die Unterlassung einer solchen Belehrung habe, was vom Berufungsgericht verkannt worden sei, die Nichtigkeit des erstrichterlichen Urteils nach Paragraph 477, Ziffer 4, ZPO. zur Folge.
Mit Recht hat aber das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß nach § 131 Abs. 2 ZPO. im Anwaltsprozeß lediglich die erste Ladung zur mündlichen Verhandlung die Belehrung über den Anwaltszwang zu enthalten hat, daß dieser Pflicht vom Erstrichter entsprochen wurde und eine weitergehende Verpflichtung zur Belehrung nicht bestand. Der Oberste Gerichtshof teilt diese Ansicht, die er in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung bereits zum Ausdruck gebracht hat, und findet sich nicht bestimmt, von ihr abzugehen. Wenn daher das angefochtene Urteil die behauptete Nichtigkeit des erstrichterlichen Urteiles nicht als gegeben erachtet, so ist es einem Rechtsirrtum nicht verfallen.Mit Recht hat aber das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß nach Paragraph 131, Absatz 2, ZPO. im Anwaltsprozeß lediglich die erste Ladung zur mündlichen Verhandlung die Belehrung über den Anwaltszwang zu enthalten hat, daß dieser Pflicht vom Erstrichter entsprochen wurde und eine weitergehende Verpflichtung zur Belehrung nicht bestand. Der Oberste Gerichtshof teilt diese Ansicht, die er in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung bereits zum Ausdruck gebracht hat, und findet sich nicht bestimmt, von ihr abzugehen. Wenn daher das angefochtene Urteil die behauptete Nichtigkeit des erstrichterlichen Urteiles nicht als gegeben erachtet, so ist es einem Rechtsirrtum nicht verfallen.
Aber auch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann aus dem gerügten Vorgange des Erstgerichtes und seiner Billigung durch das Berufungsgericht nicht abgeleitet werden. Denn wenn das Erstgericht prozeßrechtlich einwandfrei vorgegangen ist, dann bildet der Ausschluß der Beklagten von einem weiteren Vorbringen eben eine Folge ihrer Säumnis, die vom Gericht gar nicht behoben werden konnte.
Unbegrundet ist auch die Rechtsrüge der Revision, wenn sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht an dem Auto des Klägers wegen der ihr angeblich zustehenden Forderungen aberkannt hat. § 970c ABGB. räumt ein solches Recht ausdrücklich nur den im § 970 bezeichneten Personen ein und zu diesen gehören Garagenbesitzer nur dann, wenn sie die Garagierung gewerbemäßig betreiben. Das ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes und dem Begriffe des Unternehmens (Swoboda - Klang zu § 970, III A 2; vgl. E. v. 12. Jänner 1937, SZ. XIX/6, undUnbegrundet ist auch die Rechtsrüge der Revision, wenn sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht an dem Auto des Klägers wegen der ihr angeblich zustehenden Forderungen aberkannt hat. Paragraph 970 c, ABGB. räumt ein solches Recht ausdrücklich nur den im Paragraph 970, bezeichneten Personen ein und zu diesen gehören Garagenbesitzer nur dann, wenn sie die Garagierung gewerbemäßig betreiben. Das ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes und dem Begriffe des Unternehmens (Swoboda - Klang zu Paragraph 970,, römisch drei A 2; vergleiche E. v. 12. Jänner 1937, SZ. XIX/6, und
v. 10. Oktober 1934, Rspr. Nr. 383). Da die Beklagte nicht das Garagierungsgewerbe betreibt, sondern Kohlenhändlerin ist, gilt für sie nicht § 970 ABGB., sondern § 1440 dieses Gesetzes, wonach in Verwahrung genommene Stücke kein Gegenstand der Zurückbehaltung sein können. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten nicht anerkannt, obwohl es ihrem Vormanne N. zweifellos zustand.v. 10. Oktober 1934, Rspr. Nr. 383). Da die Beklagte nicht das Garagierungsgewerbe betreibt, sondern Kohlenhändlerin ist, gilt für sie nicht Paragraph 970, ABGB., sondern Paragraph 1440, dieses Gesetzes, wonach in Verwahrung genommene Stücke kein Gegenstand der Zurückbehaltung sein können. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten nicht anerkannt, obwohl es ihrem Vormanne N. zweifellos zustand.
Mit diesen Erwägungen widerlegt sich auch der Versuch der Revision, ein Zurückbehaltungsrecht für die Beklagte deshalb in Anspruch zu nehmen, weil diese entweder in den von N. abgeschlossenen Verwahrungsvertrag eingetreten sei und daher alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag übernommen habe oder aber das Auto ohne vertragliche Verpflichtung verwahrt habe und dann aus dem Gründe des Aufwandes das Zurückbehaltungsrecht geltend machen könne.