Rechtssatz RS0036686
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036686
Geschäftszahl
1Ob287/49; 6Ob309/61; 8Ob46/20b
Entscheidungsdatum
25.08.2020
Rechtssatz
Im Anwaltsprozeß muß lediglich die erste Ladung zur mündlichen Verhandlung die Belehrung über den Anwaltszwang enthalten. Es besteht jedoch keine Verpflichtung zu neuerlicher Belehrung nach Vollmachtskündigung.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 287/49
Entscheidungstext OGH 03.05.1950 1 Ob 287/49
Veröff: SZ 23/125
- 6 Ob 309/61
Entscheidungstext OGH 28.09.1961 6 Ob 309/61
- 8 Ob 46/20b
Entscheidungstext OGH 25.08.2020 8 Ob 46/20b
Beisatz: Gemäß § 131 Abs 2 ZPO muss im Anwaltsprozess nur die erste Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern dieselbe nicht bereits an einen Rechtsanwalt ergeht, auch die Aufforderung enthalten, rechtzeitig einen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen, und den Parteien bekanntzugeben, welche Nachteile das Gesetz mit der Nichtbestellung eines Rechtsanwalts und mit dem Versäumen der Tagsatzung verbindet. (T1)
Beisatz: § 396 Abs 4 ZPO steht einer Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts während der Tagsatzung, zu der die Partei trotz Anwaltspflicht alleine erschien, wodurch bereits Säumnis eintrat, im Sinne eines Nachholens gemäß § 145 Abs 2 ZPO entgegen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0036686
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020
Dokumentnummer
JJR_19500503_OGH0002_0010OB00287_4900000_002