Aus den Entscheidungsgründen:
Was das Begehren des Klägers, ihm die Gewinnanteile für die Jahre 1946, 1947 und 1948 zuzuerkennen, anlangt, hält das Berufungsgericht den Anspruch als nach § 1480 ABGB. verjährt. Nach dieser Gesetzesstelle erlöschen nämlich "Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten" in drei Jahren.Was das Begehren des Klägers, ihm die Gewinnanteile für die Jahre 1946, 1947 und 1948 zuzuerkennen, anlangt, hält das Berufungsgericht den Anspruch als nach Paragraph 1480, ABGB. verjährt. Nach dieser Gesetzesstelle erlöschen nämlich "Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten" in drei Jahren.
Der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters wird nach § 337 Abs. 1 HGB. auf die Weise realisiert, daß am Schluß jedes Geschäftsjahres der Gewinn und Verlust der Gesellschaft berechnet und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausgezahlt wird. Der Anspruch auf den Gewinnanteil beruht allerdings auf den einschlägigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, die ein für allemal festlegen, in welcher Weise der Gewinnanteil zu errechnen sei. Während aber die Zinsen von Schuldverschreibungen, Renten, Unterhaltsbeiträge, Ausgedingsleistungen und Annuitäten in ihrem jährlich wiederkehrenden Ausmaß im allgemeinen feststehen oder durch einfache Berechnung festgestellt werden können, sind Gewinnanteile von der schwankenden Höhe des Gewinnes und des Verlustes und anderen, oft schwierig feststellbaren Voraussetzungen (vgl. SZ. XXIII 12) von Jahr zu Jahr abhängig, und es kann der Fall eintreten, daß in einzelnen Jahren mangels Erzielung eines Gewinnes überhaupt kein Gewinnanteil an den stillen Gesellschafter ausgezahlt werden kann.Der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters wird nach Paragraph 337, Absatz eins, HGB. auf die Weise realisiert, daß am Schluß jedes Geschäftsjahres der Gewinn und Verlust der Gesellschaft berechnet und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausgezahlt wird. Der Anspruch auf den Gewinnanteil beruht allerdings auf den einschlägigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, die ein für allemal festlegen, in welcher Weise der Gewinnanteil zu errechnen sei. Während aber die Zinsen von Schuldverschreibungen, Renten, Unterhaltsbeiträge, Ausgedingsleistungen und Annuitäten in ihrem jährlich wiederkehrenden Ausmaß im allgemeinen feststehen oder durch einfache Berechnung festgestellt werden können, sind Gewinnanteile von der schwankenden Höhe des Gewinnes und des Verlustes und anderen, oft schwierig feststellbaren Voraussetzungen vergleiche SZ. römisch 23 12) von Jahr zu Jahr abhängig, und es kann der Fall eintreten, daß in einzelnen Jahren mangels Erzielung eines Gewinnes überhaupt kein Gewinnanteil an den stillen Gesellschafter ausgezahlt werden kann.
Unter den rückständigen jährlichen Leistungen nach § 1480 ABGB. können nur solche wiederkehrende Leistungen verstanden werden, die periodisch fällig werden, mag auch ihre Höhe nach einem vorausbestimmten Plan wechseln. Dort hingegen, wo die periodischen Leistungen von Gewinnberechnungen abhängen, die in den vereinbarten Intervallen vorgenommen werden müssen, und die Möglichkeit besteht, daß auf Grund solcher Berechnungen in manchen Jahren die Leistung nicht zu erbringen ist, kann mangels der ununterbrochenen Wiederkehr der Leistungen von einer "jährlichen Leistung" nicht mehr gesprochen werden.Unter den rückständigen jährlichen Leistungen nach Paragraph 1480, ABGB. können nur solche wiederkehrende Leistungen verstanden werden, die periodisch fällig werden, mag auch ihre Höhe nach einem vorausbestimmten Plan wechseln. Dort hingegen, wo die periodischen Leistungen von Gewinnberechnungen abhängen, die in den vereinbarten Intervallen vorgenommen werden müssen, und die Möglichkeit besteht, daß auf Grund solcher Berechnungen in manchen Jahren die Leistung nicht zu erbringen ist, kann mangels der ununterbrochenen Wiederkehr der Leistungen von einer "jährlichen Leistung" nicht mehr gesprochen werden.
Einen ähnlichen Standpunkt hat schon Randa, Das österreichische Handelsrecht, 2. Aufl. II S. 178, allerdings auf Grund der alten Fassung des § 1480 ABGB., vertreten. Die durch § 192 der III. Teilnovelle vorgenommene Neustilisierung hatte jedoch keine grundlegende Änderung zur Folge, sondern sollte nur den Umfang des Anwendungsgebietes des § 1480 ABGB. deutlicher und wohl auch allgemeiner machen als vorher (Materialien zur III. Teilnovelle, Bericht der Kommission für Justizgegenstände, S. 426). Dementsprechend sind Staub - Pisko, Kommentar zum AHGB., 3. Aufl. S. 988, bei der Ansicht Randas geblieben. Auch Klang (2. Aufl. VI 611) vertritt die Ansicht, daß Gewinnanteile keine wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 1480 ABGB. sind. Nur Ehrenzweig 2. Aufl. I/1 S. 310 (anders als in der 1. Auflage) ist der Meinung, daß sich § 1480 ABGB. auch auf Gewinnanteile beziehe. Freilich fehlt für diese Ansicht eine nähere Begründung, wie auch die damit in Übereinstimmung stehende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes GlUNF. 1111 bei der Betonung der jährlichen Wiederkehr des Dividendenanspruchs auf Grund desselben Rechtstitels den Umstand außer acht läßt, daß die Flüssigmachung einer Dividende nicht für jedes Jahr gewährleistet ist. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ. XVIII 157 hingegen hat befunden, daß § 1480 ABGB. auf das vereinbarte Kostgeld nicht anzuwenden sei, weil die periodischen Kostgeldansprüche nicht durch den bloßen Zeitablauf, sondern durch das fortgesetzte Erbringen von Gegenleistungen entstehen. Die Vergleichbarkeit der laufenden Kostgeldansprüche mit den Ansprüchen auf Gewinnanteil ergibt sich daraus, daß auch beim Gewinnanteil außer dem Zeitablauf weitere, nicht voraussehbare Umstände, nämlich die jeweilige Erzielung eines Gewinns, maßgebenden Einfluß auf das Entstehen des Anspruches auf Gewinnanteil haben (vgl. auch GlU. 2098). Auch das neueste deutsche Schrifttum (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 16. Aufl. S. 147; Reichsgerichtsräte-Kommentar zum BGB., 10. Aufl. I S. 396) zählt Gewinnanteile und Dividenden mangels gesicherter Periodizität nicht zu den wiederkehrenden Leistungen (so auch RGZ. 88, 42). Die Ansicht des Berufungsgerichtes, der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Gewinnanteiles für die Jahre 1946, 1947 und 1948 sei verjährt, ist daher nicht zutreffend. Da die Untergerichte die zur Prüfung des Anspruches erforderlichen Feststellungen nicht getroffen haben, ist ihr Verfahren auch in dieser Richtung mangelhaft geblieben.Einen ähnlichen Standpunkt hat schon Randa, Das österreichische Handelsrecht, 2. Aufl. römisch zwei S. 178, allerdings auf Grund der alten Fassung des Paragraph 1480, ABGB., vertreten. Die durch Paragraph 192, der römisch drei. Teilnovelle vorgenommene Neustilisierung hatte jedoch keine grundlegende Änderung zur Folge, sondern sollte nur den Umfang des Anwendungsgebietes des Paragraph 1480, ABGB. deutlicher und wohl auch allgemeiner machen als vorher (Materialien zur römisch drei. Teilnovelle, Bericht der Kommission für Justizgegenstände, S. 426). Dementsprechend sind Staub - Pisko, Kommentar zum AHGB., 3. Aufl. S. 988, bei der Ansicht Randas geblieben. Auch Klang (2. Aufl. römisch sechs 611) vertritt die Ansicht, daß Gewinnanteile keine wiederkehrenden Leistungen im Sinne des Paragraph 1480, ABGB. sind. Nur Ehrenzweig 2. Aufl. I/1 S. 310 (anders als in der 1. Auflage) ist der Meinung, daß sich Paragraph 1480, ABGB. auch auf Gewinnanteile beziehe. Freilich fehlt für diese Ansicht eine nähere Begründung, wie auch die damit in Übereinstimmung stehende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes GlUNF. 1111 bei der Betonung der jährlichen Wiederkehr des Dividendenanspruchs auf Grund desselben Rechtstitels den Umstand außer acht läßt, daß die Flüssigmachung einer Dividende nicht für jedes Jahr gewährleistet ist. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ. römisch achtzehn 157 hingegen hat befunden, daß Paragraph 1480, ABGB. auf das vereinbarte Kostgeld nicht anzuwenden sei, weil die periodischen Kostgeldansprüche nicht durch den bloßen Zeitablauf, sondern durch das fortgesetzte Erbringen von Gegenleistungen entstehen. Die Vergleichbarkeit der laufenden Kostgeldansprüche mit den Ansprüchen auf Gewinnanteil ergibt sich daraus, daß auch beim Gewinnanteil außer dem Zeitablauf weitere, nicht voraussehbare Umstände, nämlich die jeweilige Erzielung eines Gewinns, maßgebenden Einfluß auf das Entstehen des Anspruches auf Gewinnanteil haben vergleiche auch GlU. 2098). Auch das neueste deutsche Schrifttum (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 16. Aufl. S. 147; Reichsgerichtsräte-Kommentar zum BGB., 10. Aufl. römisch eins S. 396) zählt Gewinnanteile und Dividenden mangels gesicherter Periodizität nicht zu den wiederkehrenden Leistungen (so auch RGZ. 88, 42). Die Ansicht des Berufungsgerichtes, der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Gewinnanteiles für die Jahre 1946, 1947 und 1948 sei verjährt, ist daher nicht zutreffend. Da die Untergerichte die zur Prüfung des Anspruches erforderlichen Feststellungen nicht getroffen haben, ist ihr Verfahren auch in dieser Richtung mangelhaft geblieben.