Rechtssatz RS0045859
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045859
Geschäftszahl
1Ob808/51; 1Ob287/57; 4Ob43/69 (4Ob44/69); 4Ob24/73
Entscheidungsdatum
15.05.1973
Rechtssatz
Der Anspruch des stillen Gesellschafters auf Vorlage der Handelsbücher ist, wenn er sich auf § 338 HGB stützt, im außerstreitigen, wenn er sich auf eine vertragliche Bestimmung gründet, im streitigen Verfahren geltend zu machen. Ein Anspruch auf Rechnungslegung steht dem stillen Gesellschafter nach dem Gesetz nicht zu. Der an sich nicht bestehende Anspruch ist im Rechtsweg geltend zu machen.Der Anspruch des stillen Gesellschafters auf Vorlage der Handelsbücher ist, wenn er sich auf Paragraph 338, HGB stützt, im außerstreitigen, wenn er sich auf eine vertragliche Bestimmung gründet, im streitigen Verfahren geltend zu machen. Ein Anspruch auf Rechnungslegung steht dem stillen Gesellschafter nach dem Gesetz nicht zu. Der an sich nicht bestehende Anspruch ist im Rechtsweg geltend zu machen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 808/51
Entscheidungstext OGH 21.11.1951 1 Ob 808/51
- 1 Ob 287/57
Entscheidungstext OGH 16.10.1957 1 Ob 287/57
- 4 Ob 43/69
Entscheidungstext OGH 27.06.1969 4 Ob 43/69
nur: Ein Anspruch auf Rechnungslegung steht dem stillen Gesellschafter nach dem Gesetz nicht zu. Der an sich nicht bestehende Anspruch ist im Rechtsweg geltend zu machen. (T1) Veröff: Arb 8630 = ZAS 1970/2 S 17 (mit Anmerkung von Kastner)
- 4 Ob 24/73
Entscheidungstext OGH 15.05.1973 4 Ob 24/73
nur T1; Beisatz: Rechnungslegungsanspruch nur gemäß § 340 HGB für zur Zeit der Auflösung der GmbH schwebende Geschäfte. (T2) Veröff: HS 8203
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0045859
Dokumentnummer
JJR_19511121_OGH0002_0010OB00808_5100000_001