Der Rekurs der Beklagten ist daher zulässig, ihm kommt jedoch Berechtigung nicht zu.
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage, ob und inwieweit der geschädigte Eigentümer für die vom Entzieher aufgenommenen Zwischenschulden haftet, wiederholt befasst und die Verpflichtung des Rückstellungswerbers zur Bezahlung der Zwischenschulden des rückgestellten Unternehmens unter Beschränkung der Haftung auf das Unternehmen bejaht (insbesondere SZ XXV 266, ferner SZ XXIII 209, 3 Ob 292/58, 3 Ob 550/57, 3 Ob 531/57 uva). Die Begründung der grundlegenden Entscheidung SZ XXV 266 ist der Rekurswerberin bekannt. Sie braucht daher nicht im Einzelnen wiederholt zu werden. Nur die wesentlichsten Punkte sollen herausgegriffen werden: Die Haftung des geschädigten Eigentümers gemäß § 1041 ABGB ist zu verneinen. Da § 10 des 3. RStG gewisse dingliche Rechte erwähnt, nicht aber Personalschulden, kann er zur Lösung der Frage nicht herangezogen werden. Aus der Bestimmung des § 1409 ABGB kann die Haftung des Rückstellungswerbers nicht abgeleitet werden. Auch eine analoge Anwendung des § 1409 ABGB scheidet aus. Bei einer Gesamtsache übernimmt jedoch jeder, der die Gesamtsache erwirbt, zugleich mit der Gesamtsache auch die darauf haftenden Schulden und ist verpflichtet, aus der Gesamtsache diese Schulden zu zahlen. Seine Gesamthandhaftung entfällt dann, wenn ein Spezialgesetz die Haftungsübernahme regelt, so bei der vertraglichen Übernahme nach § 1409 ABGB oder bei der Übernahme des Nachlasses im Erbwege. Ein Unternehmen ist eine Gesamtsache. Der Erwerber eines Unternehmens haftet daher mit dem Unternehmen für die Schulden, die auf dem Unternehmen lasten. Diese Haftung folgt aus dem Begriff der Gesamtsache (§ 302 ABGB). Das Unternehmen bildet eine Einheit und bleibt immer dasselbe Unternehmen, auch wenn die einzelnen Bestandteile wechseln. Zu den Bestandteilen des Unternehmens, wenn auch auf der Passivseite, gehören auch die Unternehmensschulden.Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage, ob und inwieweit der geschädigte Eigentümer für die vom Entzieher aufgenommenen Zwischenschulden haftet, wiederholt befasst und die Verpflichtung des Rückstellungswerbers zur Bezahlung der Zwischenschulden des rückgestellten Unternehmens unter Beschränkung der Haftung auf das Unternehmen bejaht (insbesondere SZ römisch 25 266, ferner SZ römisch 23 209, 3 Ob 292/58, 3 Ob 550/57, 3 Ob 531/57 uva). Die Begründung der grundlegenden Entscheidung SZ römisch 25 266 ist der Rekurswerberin bekannt. Sie braucht daher nicht im Einzelnen wiederholt zu werden. Nur die wesentlichsten Punkte sollen herausgegriffen werden: Die Haftung des geschädigten Eigentümers gemäß Paragraph 1041, ABGB ist zu verneinen. Da Paragraph 10, des 3. RStG gewisse dingliche Rechte erwähnt, nicht aber Personalschulden, kann er zur Lösung der Frage nicht herangezogen werden. Aus der Bestimmung des Paragraph 1409, ABGB kann die Haftung des Rückstellungswerbers nicht abgeleitet werden. Auch eine analoge Anwendung des Paragraph 1409, ABGB scheidet aus. Bei einer Gesamtsache übernimmt jedoch jeder, der die Gesamtsache erwirbt, zugleich mit der Gesamtsache auch die darauf haftenden Schulden und ist verpflichtet, aus der Gesamtsache diese Schulden zu zahlen. Seine Gesamthandhaftung entfällt dann, wenn ein Spezialgesetz die Haftungsübernahme regelt, so bei der vertraglichen Übernahme nach Paragraph 1409, ABGB oder bei der Übernahme des Nachlasses im Erbwege. Ein Unternehmen ist eine Gesamtsache. Der Erwerber eines Unternehmens haftet daher mit dem Unternehmen für die Schulden, die auf dem Unternehmen lasten. Diese Haftung folgt aus dem Begriff der Gesamtsache (Paragraph 302, ABGB). Das Unternehmen bildet eine Einheit und bleibt immer dasselbe Unternehmen, auch wenn die einzelnen Bestandteile wechseln. Zu den Bestandteilen des Unternehmens, wenn auch auf der Passivseite, gehören auch die Unternehmensschulden.
Die Rekurswerberin versucht nun, die in dieser Entscheidung enthaltenen Grundsätze zu erschüttern, und führt aus: Die Entscheidung sei mit der positiven österreichischen Rechtslage nicht vereinbar. Im vorliegenden Fall sei die ratio der genannten Entscheidung nicht gegeben. Die Qualifikation der rückgestellten Vermögenswerte als Unternehmen im Zeitpunkt der Rückstellung sei nicht zutreffend. Die Annahme eines sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhanges der gegenständlichen Forderung mit den rückgestellten Vermögenswerten sei nicht gerechtfertigt. Zwischen den "*****-Werken" im Jahre 1939 und dem zurückgestellten Vermögen sei keine Kontinuität im Sinne des ununterbrochenen Bestandes eines Unternehmens gegeben. Zu den Ausführungen der Rekurswerberin im einzelnen wird jeweils getrennt Stellung genommen. Vorerst erscheint die Frage von Bedeutung, ob der beklagten Partei ein Unternehmen im Sinne einer Gesamtsache zurückgestellt wurde. Sollte diese Frage zu verneinen sein, so wäre es müssig, auf alle weiteren streitigen Fragen einzugehen.
Der Oberste Gerichtshof billigt die Rechtsansicht der Untergerichte, dass der beklagten Partei das seinerzeit entzogene Unternehmen, und zwar in dem Zustand zurückgestellt wurde, wie dieser im Zeitpunkt der Rückstellung war. Auch wenn in diesem Zeitpunkt das Unternehmen nicht in Betrieb war und vielleicht infolge der Einwirkungen der Besatzungsmacht nicht betrieben werden konnte, so hat es doch nicht aufgehört, Unternehmen zu sein. Dass die beklagte Partei die Absicht hatte, das Unternehmen (wieder aufzubauen und) fortzuführen, ergibt sich mit hinlänglicher Klarheit aus ihrem Begehren auf Rückstellung des entzogenen Unternehmens. Besteht aber diese Absicht seitens des Unternehmens, so wird die Unternehmenseigenschaft nicht dadurch aufgehoben, dass durch Einwirkungen von dritter Seite, auf die der Unternehmer keinen Einfluss nehmen kann, der Betrieb vorübergehend stillgelegt oder auch in erheblichen Teilen beschädigt wird. Solange die bleibenden Bestandteile des stillgelegten oder beschädigten Betriebes dessen Fortführung überhaupt ermöglichen und der Unternehmer den Willen zur Fortführung des Betriebes hat, ist das Unternehmen als solches nicht untergegangen (ähnlich 6 Ob 103/61). Nach dem eigenen Vorbringen der beklagten Partei erfolgten die Stilllegung und teilweise Zerstörung des Betriebes von außen, also gegen den Willen des Unternehmens, es kommt daher nicht darauf an, welche Maschinen im einzelnen noch vorhanden waren, ob ein Kundenkreis, Auftragsbestand oder good will vorhanden war, da die Beklagte selbst nicht behauptet hat, die Fortführung des Unternehmens mit dem verbliebenen Vermögen wäre unmöglich gewesen. Daraus folgt, dass der beklagten Partei im Jahre 1957 das im Rückstellungsvergleich angeführte seinerzeit entzogene Unternehmen zurückgestellt wurde. Es folgt daraus aber auch, dass dieses Unternehmen identisch ist mit dem Unternehmen der "*****-Werke", dem die Klägerin den gegenständlichen Kredit gewährt hat. Wäre die Identität nicht gegeben, so wäre es nicht verständlich, mit welchem Recht die Rekurswerberin die Rückstellung des Unternehmens begehrte. Die Rekurswerberin führte aus, der Gesetzgeber habe durch den in § 302 ABGB gebildeten Begriff der Gesamtsache nicht Grundsätze für die Haftung des Erwerbers einer Gesamtsache aufstellen wollen. Das mag zutreffen, ändert aber nichts daran, dass sich aus dem Begriff der Gesamtsache auch der Begriff der Gesamtsachhaftung ableiten lässt. Die Rekurswerberin meint, die dogmatischen Einwendungen gegen die Gesamtsachhaftung ließen sich in drei Gruppen zusammenfassen: a) Das überwiegende Interesse des geschädigten Eigentümers gegenüber dem des Gläubigers schließe jede Haftung, auch die Sachhaftung aus; b) das System der Sachhaftung sei in allen Fällen unzweckmäßig, c) die Annahme einer subsidiären Haftung in allen Fällen des Überganges eines Unternehmens stehe mit den besonderen Vorschriften über die Haftung des rechtsgeschäftlichen Erwerbers eines Unternehmens in Widerspruch.Der Oberste Gerichtshof billigt die Rechtsansicht der Untergerichte, dass der beklagten Partei das seinerzeit entzogene Unternehmen, und zwar in dem Zustand zurückgestellt wurde, wie dieser im Zeitpunkt der Rückstellung war. Auch wenn in diesem Zeitpunkt das Unternehmen nicht in Betrieb war und vielleicht infolge der Einwirkungen der Besatzungsmacht nicht betrieben werden konnte, so hat es doch nicht aufgehört, Unternehmen zu sein. Dass die beklagte Partei die Absicht hatte, das Unternehmen (wieder aufzubauen und) fortzuführen, ergibt sich mit hinlänglicher Klarheit aus ihrem Begehren auf Rückstellung des entzogenen Unternehmens. Besteht aber diese Absicht seitens des Unternehmens, so wird die Unternehmenseigenschaft nicht dadurch aufgehoben, dass durch Einwirkungen von dritter Seite, auf die der Unternehmer keinen Einfluss nehmen kann, der Betrieb vorübergehend stillgelegt oder auch in erheblichen Teilen beschädigt wird. Solange die bleibenden Bestandteile des stillgelegten oder beschädigten Betriebes dessen Fortführung überhaupt ermöglichen und der Unternehmer den Willen zur Fortführung des Betriebes hat, ist das Unternehmen als solches nicht untergegangen (ähnlich 6 Ob 103/61). Nach dem eigenen Vorbringen der beklagten Partei erfolgten die Stilllegung und teilweise Zerstörung des Betriebes von außen, also gegen den Willen des Unternehmens, es kommt daher nicht darauf an, welche Maschinen im einzelnen noch vorhanden waren, ob ein Kundenkreis, Auftragsbestand oder good will vorhanden war, da die Beklagte selbst nicht behauptet hat, die Fortführung des Unternehmens mit dem verbliebenen Vermögen wäre unmöglich gewesen. Daraus folgt, dass der beklagten Partei im Jahre 1957 das im Rückstellungsvergleich angeführte seinerzeit entzogene Unternehmen zurückgestellt wurde. Es folgt daraus aber auch, dass dieses Unternehmen identisch ist mit dem Unternehmen der "*****-Werke", dem die Klägerin den gegenständlichen Kredit gewährt hat. Wäre die Identität nicht gegeben, so wäre es nicht verständlich, mit welchem Recht die Rekurswerberin die Rückstellung des Unternehmens begehrte. Die Rekurswerberin führte aus, der Gesetzgeber habe durch den in Paragraph 302, ABGB gebildeten Begriff der Gesamtsache nicht Grundsätze für die Haftung des Erwerbers einer Gesamtsache aufstellen wollen. Das mag zutreffen, ändert aber nichts daran, dass sich aus dem Begriff der Gesamtsache auch der Begriff der Gesamtsachhaftung ableiten lässt. Die Rekurswerberin meint, die dogmatischen Einwendungen gegen die Gesamtsachhaftung ließen sich in drei Gruppen zusammenfassen: a) Das überwiegende Interesse des geschädigten Eigentümers gegenüber dem des Gläubigers schließe jede Haftung, auch die Sachhaftung aus; b) das System der Sachhaftung sei in allen Fällen unzweckmäßig, c) die Annahme einer subsidiären Haftung in allen Fällen des Überganges eines Unternehmens stehe mit den besonderen Vorschriften über die Haftung des rechtsgeschäftlichen Erwerbers eines Unternehmens in Widerspruch.
Der Rekurswerberin ist hier Folgendes zu erwidern:
Die Interessenabwägung kann zu keinem Erfolg der Rekurswerberin führen. Das Interesse des geschädigten Eigentümers an der Rückstellung ist nicht zu bezweifeln. Es ist aber nicht einzusehen, warum der Rückstellungswerber zum Nachteile des Gläubigers begünstigt werden soll. Er erhält das Unternehmen zurück, so wie es liegt und steht. Die vom Entzieher neu angeschafften Waren und Maschinen müssen ebenfalls zurückgestellt werden. Auch die ausständigen Forderungen gehen auf ihn über und dergleichen mehr. Der geschädigte Eigentümer hat aus dem Gedanken heraus, dass das Unternehmen eine Einheit bildet, Anspruch auf alle diese möglichen Vorteile. Aus demselben Gedanken folgt, dass er auch die auf der Passivseite zum Unternehmen gehörigen Bestandteile - die Unternehmensschulden - zu übernehmen und zu bezahlen hat.
Für den Gläubiger war das Unternehmen bis zur Rückstellung der Deckungsfonds für seine Forderung. Ihm bleibt nach der Rückstellung des Unternehmens nur der Anspruch gegen den Entzieher als Primärschuldner, von welchem Anspruch er nach dem Wegfall des Deckungsfonds in der Regel kaum etwas hat, während der geschädigte Eigentümer nie mehr riskiert als den Verlust des Unternehmens. Der von der Rekurswerberin angestellte Vergleich mit der gestohlenen Schafherde (aus Demelius, Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht, 1956, S 616 f) trifft hier nicht zu, weil eine Schafherde nicht ein Inbegriff von Rechten und Pflichten ist, mit dem seiner Zweckbestimmung nach besonders gehaftet wird. Die Rückstellung ist zwar, wie der Rekurswerberin zuzugeben ist, wesensverwandt mit der Aufhebung eines Rechtsgeschäftes gemäß §§ 870 ff ABGB, doch kann hier darauf verwiesen werden, dass der Oberste Gerichtshof bereits in der mehrfach erwähnten Entscheidung ausgesprochen hat, dass auch bei Nichtigerklärung des Veräußerungsvertrages derjenige, der das Unternehmen zurückerwirbt, die Zwischenschulden aus dem Unternehmen bezahlen muss. Die Rechtseinrichtung der Sachhaftung ist dem österreichischen Recht keineswegs fremd. Es sei nur auf die in der Entscheidung SZ XXV 266 erwähnten Fälle (Aufteilung einer Gütergemeinschaft, Auflösung einer bürgerlichen Gesellschaft) oder auf die Fälle der Pfandbestellung für eine fremde Schuld verwiesen. Aus der angeblichen Unzweckmäßigkeit einer Sachhaftung lässt sich daher für den Standpunkt der Rekurswerberin nichts gewinnen.Für den Gläubiger war das Unternehmen bis zur Rückstellung der Deckungsfonds für seine Forderung. Ihm bleibt nach der Rückstellung des Unternehmens nur der Anspruch gegen den Entzieher als Primärschuldner, von welchem Anspruch er nach dem Wegfall des Deckungsfonds in der Regel kaum etwas hat, während der geschädigte Eigentümer nie mehr riskiert als den Verlust des Unternehmens. Der von der Rekurswerberin angestellte Vergleich mit der gestohlenen Schafherde (aus Demelius, Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht, 1956, S 616 f) trifft hier nicht zu, weil eine Schafherde nicht ein Inbegriff von Rechten und Pflichten ist, mit dem seiner Zweckbestimmung nach besonders gehaftet wird. Die Rückstellung ist zwar, wie der Rekurswerberin zuzugeben ist, wesensverwandt mit der Aufhebung eines Rechtsgeschäftes gemäß Paragraphen 870, ff ABGB, doch kann hier darauf verwiesen werden, dass der Oberste Gerichtshof bereits in der mehrfach erwähnten Entscheidung ausgesprochen hat, dass auch bei Nichtigerklärung des Veräußerungsvertrages derjenige, der das Unternehmen zurückerwirbt, die Zwischenschulden aus dem Unternehmen bezahlen muss. Die Rechtseinrichtung der Sachhaftung ist dem österreichischen Recht keineswegs fremd. Es sei nur auf die in der Entscheidung SZ römisch 25 266 erwähnten Fälle (Aufteilung einer Gütergemeinschaft, Auflösung einer bürgerlichen Gesellschaft) oder auf die Fälle der Pfandbestellung für eine fremde Schuld verwiesen. Aus der angeblichen Unzweckmäßigkeit einer Sachhaftung lässt sich daher für den Standpunkt der Rekurswerberin nichts gewinnen.
Der weitere Einwand der Rekurswerberin, die Annahme einer Gesamtsachhaftung vertrage sich nicht mit dem aus § 1409 ABGB und § 25 HGB abzuleitenden Gedanken, dass neben diesen Bestimmungen keine weitere Haftung des Erwerbers eines Unternehmens bestehe, ist schon durch die Ausführungen in der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes widerlegt. Der Bestand und die Einführung des § 1409 ABGB schließen die aus § 302 ABGB abgeleitete Annahme einer Sachhaftung nicht aus. Die beiden Fälle einer Übernehmerhaftung sind in ihren Voraussetzungen und Wirkungen verschieden und ergänzen sich gegenseitig, so dass nur durch das Nebeneinander bestehen beider Haftungsarten eine möglichst befriedigende Lösung erreicht werden kann. Von welchen Überlegungen der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 1409 ABGB ausging, ob er im Besonderen daran dachte, dass bereits eine Gesamtsachhaftung besteht, ist nur von nebensächlicher Bedeutung. Da § 1409 ABGB nur die Haftung bei vertraglicher Übernahme eines Vermögens oder Unternehmens regelt, so schließen weder dessen Wortlaut noch dessen Sinn es aus, dass aus anderen gesetzlichen Bestimmungen für andere Arten der Übernahme andere Rechtsfolgen abgeleitet werden.Der weitere Einwand der Rekurswerberin, die Annahme einer Gesamtsachhaftung vertrage sich nicht mit dem aus Paragraph 1409, ABGB und Paragraph 25, HGB abzuleitenden Gedanken, dass neben diesen Bestimmungen keine weitere Haftung des Erwerbers eines Unternehmens bestehe, ist schon durch die Ausführungen in der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes widerlegt. Der Bestand und die Einführung des Paragraph 1409, ABGB schließen die aus Paragraph 302, ABGB abgeleitete Annahme einer Sachhaftung nicht aus. Die beiden Fälle einer Übernehmerhaftung sind in ihren Voraussetzungen und Wirkungen verschieden und ergänzen sich gegenseitig, so dass nur durch das Nebeneinander bestehen beider Haftungsarten eine möglichst befriedigende Lösung erreicht werden kann. Von welchen Überlegungen der Gesetzgeber bei der Neufassung des Paragraph 1409, ABGB ausging, ob er im Besonderen daran dachte, dass bereits eine Gesamtsachhaftung besteht, ist nur von nebensächlicher Bedeutung. Da Paragraph 1409, ABGB nur die Haftung bei vertraglicher Übernahme eines Vermögens oder Unternehmens regelt, so schließen weder dessen Wortlaut noch dessen Sinn es aus, dass aus anderen gesetzlichen Bestimmungen für andere Arten der Übernahme andere Rechtsfolgen abgeleitet werden.
In ihren weiteren Ausführungen unterscheidet die Rekurswerberin zwischen Schulden, die der öffentliche Verwalter eines Unternehmens, und zwischen Schulden, die der Entzieher selbst einging. Diese Unterscheidung ist vollkommen willkürlich und durch nichts begründet. Die Rechtswidrigkeit der Entziehung des Vermögens hat die Verpflichtung zu dessen Rückstellung zur Folge, kann aber nicht dazu führen, dem Gläubiger eine Art Mitschuld an der Entziehung anzulasten und ihm deshalb jeden Schutz zu versagen. Dass eine Lösung des Problems weder mit Hilfe des § 1041 ABGB noch des § 10 Abs 1 lit a 3. RStG gefunden werden kann, hat der Oberste Gerichtshof bereits in der wiederholt zitierten Entscheidung auseinandergesetzt. Die Ausführungen der Rekurswerberin sind nicht geeignet, den Obersten Gerichtshof zu einer Änderung seines Rechtsstandpunkts zu veranlassen.In ihren weiteren Ausführungen unterscheidet die Rekurswerberin zwischen Schulden, die der öffentliche Verwalter eines Unternehmens, und zwischen Schulden, die der Entzieher selbst einging. Diese Unterscheidung ist vollkommen willkürlich und durch nichts begründet. Die Rechtswidrigkeit der Entziehung des Vermögens hat die Verpflichtung zu dessen Rückstellung zur Folge, kann aber nicht dazu führen, dem Gläubiger eine Art Mitschuld an der Entziehung anzulasten und ihm deshalb jeden Schutz zu versagen. Dass eine Lösung des Problems weder mit Hilfe des Paragraph 1041, ABGB noch des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, 3. RStG gefunden werden kann, hat der Oberste Gerichtshof bereits in der wiederholt zitierten Entscheidung auseinandergesetzt. Die Ausführungen der Rekurswerberin sind nicht geeignet, den Obersten Gerichtshof zu einer Änderung seines Rechtsstandpunkts zu veranlassen.
Sämtliche Einwände der Rekurswerberin gegen die angefochtene Entscheidung erweisen sich somit als nicht durchschlagskräftig. Das Berufungsgericht hat die Sache entsprechend der in ständiger Judikatur vom Obersten Gerichtshof vertretenen Rechtsansicht rechtlich richtig beurteilt. Es hat auch richtig erkannt, dass die Höhe der Klageforderung noch nicht ausreichend festgestellt ist, was übrigens von der Rekurswerberin nicht bekämpft wird. Die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils aus den vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen - und nur aus diesen Überlegungen - ist zur Ermöglichung einer abschließenden Entscheidung in der Sache notwendig.
Dem Rekurs der Beklagten war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf §§ 40, 50 ZPO.Dem Rekurs der Beklagten war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO.