Rechtssatz RS0010012
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010012
Entscheidungsdatum
20.09.1961
Rechtssatz
Solange die bleibenden Bestandteile des stillgelegten oder beschädigten Betriebes dessen Fortführung überhaupt ermöglichen und der Unternehmer den Willen zur Fortführung des Betriebes hat, ist das Unternehmen als solches nicht untergegangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0010012
Dokumentnummer
JJR_19610920_OGH0002_0010OB00287_6100000_001