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Entscheidung 1 Ob 29/10m×

Entscheidung 1 Ob 29/10m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob29/10m

Entscheidungsdatum

09.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Claudia H*****, vertreten durch Dr. Gabriele Vana-Kowarzik, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte und gefährdete Partei Ferika B*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Jänner 2010, GZ 43 R 1/10f-128, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 6. November 2009, GZ 80 C 38/07s-109, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, EO, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zwischen den Streitteilen ist seit Februar 2007 ein Scheidungsverfahren anhängig. Hauptmieter der Ehewohnung war der am 7. April 2009 verstorbene Vater der Klägerin. Seit August 2008 wird die Ehewohnung vom Beklagten alleine bewohnt. Die Klägerin und die gemeinsame Tochter haben eine gleichwertige Wohnmöglichkeit gefunden.

Der Beklagte begehrte am 22. Juni 2009 die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, erster Fall EO und Paragraph 382 e, EO (richtig: Paragraph 382 h, EO). Diese sollte die Ehewohnung dem Beklagten zur alleinigen Benutzung zuweisen, der Klägerin verbieten, über die Mietrechte in irgendeiner Form zu verfügen, die zur Beendigung und Auflösung des Mietverhältnisses führen könnte, und sie verpflichten, alles Erforderliche vorzunehmen, damit der Beklagte sein Wohnrecht, seine Wohnmöglichkeit und ein etwaiges Eintrittsrecht nicht verliere.

Das Erstgericht bewilligte den Antrag nur hinsichtlich der Zuweisung der Ehewohnung.

Das Rekursgericht wies den gesamten Sicherungsantrag mangels Verfügungsberechtigung der Klägerin an der Ehewohnung ab.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten ist nicht zulässig.

Der Antragsteller begründete sein Sicherungsbedürfnis damit, dass sowohl sein Recht auf Benutzung der Ehewohnung zu Wohnzwecken während aufrechter Ehe (iSd Paragraph 97, ABGB) als auch sein Aufteilungsanspruch auf Zuweisung der Mietrechte an der Ehewohnung im Scheidungsfall gefährdet wären. Seine Auffassung, die Klägerin sei nach dem Tod des bisherigen Hauptmieters nach Paragraph 14, MRG in das Bestandverhältnis eingetreten, ist weder durch sein Vorbringen noch durch den als bescheinigt angenommenen Sachverhalt gedeckt. Eine grundsätzliche Voraussetzung für eine Sonderrechtsnachfolge iSd Paragraph 14, Absatz 2, MRG, nämlich die Eintrittsberechtigung der Tochter des bisherigen Hauptmieters, fehlt schon deshalb, weil zum Todeszeitpunkt kein gemeinsamer Haushalt zwischen dem Hauptmieter und seiner Tochter in der Ehewohnung bestanden hat, was schon nach den Behauptungen im Antrag klargestellt war. Jene Verfügungsberechtigung der Klägerin, die der Beklagte seinem Antrag ausschließlich zugrunde legt, nämlich ihre Eigenschaft als Hauptmieterin nach dem Eintritt in das Bestandverhältnis, wurde damit nicht bescheinigt, was zu Lasten des Beklagten und Antragstellers geht (siehe die Entscheidung 7 Ob 230/09p, die ebenfalls ein zwischen den Parteien geführtes Sicherungsverfahren betrifft). Die im Revisionsrekurs als rechtserheblich gewertete Frage, ob die Verfügungsbefugnis aufgrund eines Präkariums oder eines familienrechtlichen Wohnanspruchs gegenüber einem Verwandten ausreichend ist, um einen sicherungsfähigen Anspruch zu begründen, muss daher nicht erörtert werden.

Textnummer

E93574

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0010OB00029.10M.0309.000

Im RIS seit

12.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010

Dokumentnummer

JJT_20100309_OGH0002_0010OB00029_10M0000_000