[12] Die Klägerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, den Rekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Zu I.:Zu römisch eins.:
[13] Der Senat hat das vorliegende Rekursverfahren mit Beschluss vom 27. 5. 2024 zu 1 Ob 118/23v bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über den vom Obersten Gerichtshof gestellten Antrag nach Art 267 AEUV unterbrochen. Die Entscheidung des EuGH vom 12. 2. 2026, C-408/24, liegt nunmehr vor. Das Rekursverfahren ist daher fortzusetzen. Der Senat hat das vorliegende Rekursverfahren mit Beschluss vom 27. 5. 2024 zu 1 Ob 118/23v bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über den vom Obersten Gerichtshof gestellten Antrag nach Artikel 267, AEUV unterbrochen. Die Entscheidung des EuGH vom 12. 2. 2026, C-408/24, liegt nunmehr vor. Das Rekursverfahren ist daher fortzusetzen.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
[14] Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
[15] 1. Die Beklagte steht zusammengefasst auf dem Standpunkt, rein finanzielle Interessen von Luftfahrtunternehmen fielen nicht in den Schutzbereich der anwendbaren unionsrechtlichen Verordnungen über die Flugsicherung bzw der §§ 119 ff LFG. 1. Die Beklagte steht zusammengefasst auf dem Standpunkt, rein finanzielle Interessen von Luftfahrtunternehmen fielen nicht in den Schutzbereich der anwendbaren unionsrechtlichen Verordnungen über die Flugsicherung bzw der Paragraphen 119, ff LFG.
[16] 1.1. Ausgehend von der Erwägung, dass die Austro Control nach § 120 Abs 1 LFG unter anderem zur Durchführung der Flugverkehrsdienste „auf ausschließlicher Grundlage im Sinne des Art 8 […] der Verordnung (EG) Nr 550/2004“ benannt ist, es somit für die Beurteilung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs maßgebend auf den – durch unionsrechtsautonome Auslegung zu ermittelnden – Regelungszweck dieser Verordnung in Zusammenhalt mit den anderen unionsrechtlichen Regelungen zum Luftverkehr ankommt, legte der Senat zu 1 Ob 118/23v dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: 1.1. Ausgehend von der Erwägung, dass die Austro Control nach Paragraph 120, Absatz eins, LFG unter anderem zur Durchführung der Flugverkehrsdienste „auf ausschließlicher Grundlage im Sinne des Artikel 8, […] der Verordnung (EG) Nr 550/2004“ benannt ist, es somit für die Beurteilung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs maßgebend auf den – durch unionsrechtsautonome Auslegung zu ermittelnden – Regelungszweck dieser Verordnung in Zusammenhalt mit den anderen unionsrechtlichen Regelungen zum Luftverkehr ankommt, legte der Senat zu 1 Ob 118/23v dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
„Ist Art 8 der Verordnung (EG) Nr 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ('Flugsicherungsdienste-Verordnung') in der durch die Verordnung (EG) Nr 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Art 2 Nr 4 der Verordnung (EG) Nr 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ('Rahmenverordnung') in der durch die Verordnung (EG) Nr 1070/2009 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass die Erbringung von Flugverkehrsdiensten auch dem Schutz des einzelnen Luftraumnutzers vor dem Eintritt eines reinen Vermögensschadens aufgrund rechtswidriger und schuldhafter Versäumnisse der mit den Flugsicherungsdiensten betrauten Flugsicherungsorganisation dient?“„Ist Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr 550 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ('Flugsicherungsdienste-Verordnung') in der durch die Verordnung (EG) Nr 1070 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Artikel 2, Nr 4 der Verordnung (EG) Nr 549 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ('Rahmenverordnung') in der durch die Verordnung (EG) Nr 1070 aus 2009, geänderten Fassung dahin auszulegen, dass die Erbringung von Flugverkehrsdiensten auch dem Schutz des einzelnen Luftraumnutzers vor dem Eintritt eines reinen Vermögensschadens aufgrund rechtswidriger und schuldhafter Versäumnisse der mit den Flugsicherungsdiensten betrauten Flugsicherungsorganisation dient?“
[17] 1.2. Der EuGH hat diese Frage mit Urteil vom 12. 2. 2026, C-408/24, wie folgt beantwortet:
„Art 2 Nr 4 der Verordnung (EG) Nr 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ('Rahmenverordnung') und Art 8 der Verordnung (EG) Nr 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ('Flugsicherungsdienste-Verordnung') in ihrer jeweils durch die Verordnung (EG) Nr 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 geänderten Fassung sind in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung Nr 550/2004 über die Erbringungen von Flugsicherungsdiensten und die Gebührenregelung für diese Dienste dahin auszulegen, dass alle diese Bestimmungen auch bezwecken, die Luftraumnutzer vor wirtschaftlichen Schäden zu schützen, die durch einen schuldhaften Verstoß des Dienstleisters für Flugverkehrsdienste gegen seine Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen verursacht werden.“„Art 2 Nr 4 der Verordnung (EG) Nr 549 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ('Rahmenverordnung') und Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr 550 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ('Flugsicherungsdienste-Verordnung') in ihrer jeweils durch die Verordnung (EG) Nr 1070 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 geänderten Fassung sind in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung Nr 550 aus 2004, über die Erbringungen von Flugsicherungsdiensten und die Gebührenregelung für diese Dienste dahin auszulegen, dass alle diese Bestimmungen auch bezwecken, die Luftraumnutzer vor wirtschaftlichen Schäden zu schützen, die durch einen schuldhaften Verstoß des Dienstleisters für Flugverkehrsdienste gegen seine Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen verursacht werden.“
[18] 1.3. In der Begründung seiner Entscheidung verwies der EuGH zunächst unter anderem auf das aus Art 1 Abs 1 Verordnung (EG) Nr 549/2004 und Art 1 Abs 1 Verordnung (EG) Nr 550/2004 hervorgehende Regelungsziel der Effizienz(-steigerung) des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste in Europa im Hinblick darauf, den Anforderungen aller „Luftraumnutzer“ (das sind gemäß Art 2 Nr 8 Verordnung [EG] Nr 549/2004 die Betreiber von Luftfahrzeugen, die im allgemeinen Flugverkehr betrieben werden) zu entsprechen (Rn 37–39). Die Erbringung von Flugsicherungsdiensten diene nicht nur dem Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung eines effizienten und sicheren einheitlichen europäischen Luftraums, sondern auch den Interessen und der wirtschaftlichen Tätigkeit der Luftraumnutzer, insbesondere der Luftfahrtunternehmen (Rn 45). Die Verordnung (EG) Nr 550/2004, die jeden Mitgliedstaat dazu verpflichte, einen geeigneten Dienstleister zu benennen, der die in der Verordnung aufgeführten gemeinsamen Anforderungen für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten erfüllen muss, solle auch die Kontinuität dieser Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum gewährleisten, ohne die die Luftraumnutzer ihre Tätigkeiten nicht unter angemessenen Bedingungen ausüben könnten. Es bestehe insoweit ein Abhängigkeitsverhältnis (Rn 47, 50, 56). 1.3. In der Begründung seiner Entscheidung verwies der EuGH zunächst unter anderem auf das aus Artikel eins, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr 549 aus 2004, und Artikel eins, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr 550 aus 2004, hervorgehende Regelungsziel der Effizienz(-steigerung) des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste in Europa im Hinblick darauf, den Anforderungen aller „Luftraumnutzer“ (das sind gemäß Artikel 2, Nr 8 Verordnung [EG] Nr 549 aus 2004, die Betreiber von Luftfahrzeugen, die im allgemeinen Flugverkehr betrieben werden) zu entsprechen (Rn 37–39). Die Erbringung von Flugsicherungsdiensten diene nicht nur dem Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung eines effizienten und sicheren einheitlichen europäischen Luftraums, sondern auch den Interessen und der wirtschaftlichen Tätigkeit der Luftraumnutzer, insbesondere der Luftfahrtunternehmen (Rn 45). Die Verordnung (EG) Nr 550 aus 2004,, die jeden Mitgliedstaat dazu verpflichte, einen geeigneten Dienstleister zu benennen, der die in der Verordnung aufgeführten gemeinsamen Anforderungen für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten erfüllen muss, solle auch die Kontinuität dieser Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum gewährleisten, ohne die die Luftraumnutzer ihre Tätigkeiten nicht unter angemessenen Bedingungen ausüben könnten. Es bestehe insoweit ein Abhängigkeitsverhältnis (Rn 47, 50, 56).
[19] Zugleich nahm der EuGH darauf Bedacht, dass die Verordnung (EG) Nr 550/2004 als wesentliches Element in Kapitel III auch eine Gebührenregelung für diese Dienste vorsieht, die von den Luftraumnutzern zu entrichtende Gebühren umfasst (Rn 39, 52). Zugleich nahm der EuGH darauf Bedacht, dass die Verordnung (EG) Nr 550 aus 2004, als wesentliches Element in Kapitel römisch drei auch eine Gebührenregelung für diese Dienste vorsieht, die von den Luftraumnutzern zu entrichtende Gebühren umfasst (Rn 39, 52).
[20] Die Verordnungen (EG) Nr 549/2004 und Nr 550/2004 sowie die Durchführungsverordnung (EG) Nr 1035/2011 verlangten folglich, dass die Dienstleister für Flugverkehrsdienste den Bedürfnissen der Luftraumnutzer angemessen Rechnung tragen, indem sie unter anderem auch die Kontinuität ihrer Dienste gewährleisten, wobei diese Dienste für die Tätigkeiten dieser Luftraumnutzer, die die wirtschaftlichen Kosten dafür tragen würden, unerlässlich seien (Rn 54). Die Verordnungen (EG) Nr 549 aus 2004, und Nr 550 aus 2004, sowie die Durchführungsverordnung (EG) Nr 1035 aus 2011, verlangten folglich, dass die Dienstleister für Flugverkehrsdienste den Bedürfnissen der Luftraumnutzer angemessen Rechnung tragen, indem sie unter anderem auch die Kontinuität ihrer Dienste gewährleisten, wobei diese Dienste für die Tätigkeiten dieser Luftraumnutzer, die die wirtschaftlichen Kosten dafür tragen würden, unerlässlich seien (Rn 54).
[21] 1.4. Ausgehend von diesen Erwägungen des EuGH kann kein Zweifel daran bestehen, dass das in Rede stehende unionsrechtliche Regime der Flugsicherung (auch) vor jenen (reinen) Vermögensschäden schützen soll, die nach dem Klagevorbringen auf die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Tätigkeit des klagenden Luftfahrtunternehmens aufgrund der am 28. 8. 2016 am Flughafen Wien-Schwechat nur eingeschränkt erfolgten Flugsicherung zurückgehen. Solche Schäden sind vom Schutzzweck der unionsrechtlichen Bestimmungen mitumfasst.
[22] Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht mit Erfolg darauf stützen, dass es am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen den (unionsrechtlich determinierten) Regelungen des LFG über die Flugsicherung, deren Verletzung die Klägerin im Verfahren behauptet, und den geltend gemachten Schäden mangelt.
[23] Die angefochtene Entscheidung steht mit dieser Beurteilung im Einklang.
[24] 2. Zu Unrecht beanstandet die Beklagte im Rekurs weiters, das Berufungsgericht hätte die Klage jedenfalls bereits deshalb als unschlüssig abzuweisen gehabt, weil die Klägerin trotz mehrfachen Hinweises der Beklagten und entsprechender Erörterung der Sach- und Rechtslage in erster Instanz einen (für die Beurteilung des Organverschuldens wesentlichen) konkreten Handlungs- oder Unterlassungsvorwurf nicht erhoben habe.
[25] Diese Kritik übergeht das Vorbringen der Klägerin, seitens der Austro Control sei bei der Implementierung des Rechnerverbunds und Wartung des Cache-Akkus eines der Rechner nachlässig gehandelt worden, was zum Zusammenbruch des AFTN-Servers geführt habe. Abgesehen davon lastet die Klägerin den verantwortlichen Entscheidungsträgern der Austro Control an, keine ausreichenden personellen Vorkehrungen für den Fall eines solchen Servergebrechens getroffen zu haben, sodass der AFTN-Server erst nach Stunden wieder in Betrieb genommen und der Flugverkehr in der Zwischenzeit nicht dennoch (weitestgehend) ungehindert abgewickelt habe werden können. Schließlich zielt das Vorbringen zur „drastischen“ Reduktion der An- und Abflugraten des Flughafens Wien-Schwechat, in der eine schadensstiftende Verfehlung liege, erkennbar darauf ab, dass die Entscheidung des Schichtleiters der Austro Control in diesem Umfang zur Aufrechterhaltung der Flugsicherheit nicht erforderlich gewesen sei. Von einer Unschlüssigkeit der Klage mangels ausreichender Darlegung eines konkreten Fehlverhaltensvorwurfs kann somit keine Rede sein. Der vom Berufungsgericht insofern angeordneten Erörterung des Klagebegehrens bedarf es damit nicht.
[26] 3. Damit ist dem Rekurs keine Folge zu geben.
[27] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.