Unbestritten ist: Der Kläger hat das Haus Nr. 8 in B. von den Beklagten, welche im Haus Nr. 10 wohnen, in Bestand genommen. Das Haus Nr. 8 liegt abseits der Ortschaft auf einer sogenannten Leiten. Ungefähr 200 m unterhalb dieses Hauses befindet sich ein Holzlagerplatz. Von diesem Holzlagerplatz führt ein steiler Weg mit zirka 10 - 15% Steigung, der höchstens bei trockenem Wetter mit einem Traktor befahren werden kann, zum Haus Nr. 8. Infolge der Steilheit dieses Weges ist der Kläger seit jeher gezwungen, die Lebensmittel, die er wöchentlich oder zweiwöchentlich einkauft, vom Holzlagerplatz zum Haus Nr. 8 hinaufzutragen, desgleichen auch die Kohlen, die er einmal im Jahr bestellt. Dieser Weg ist jedoch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses.
Von der Bundesstraße 17 führt zum erwähnten Holzlagerplatz ein öffentlicher Weg, der von den Besitzern M., den Beklagten und der Gemeinde zu erhalten ist. Dieser Weg wurde von beiden Streitteilen benützt. Im Sommer 1963 wurde dieser Weg durch ein Unwetter weggerissen und bisher nicht wieder hergestellt. Dadurch hatten sowohl der Kläger zum Holzlagerplatz als auch die Beklagten zu ihrem Hause Nr. 10 keinen Zufahrtsweg mehr. Die Beklagten legten sich deshalb längs ihres Wirtschaftsgebäudes und längs des zerstörten Weges einen Privatweg von ihrem Anwesen zum öffentlichen Weg an, den sie durch zwei Holztore versperrten und zirka 30 m nach ihrem Wohnhaus mit einem Schranken absperrten. Dieser Privatweg ist durchschnittlich 3 m breit und weist ein Gefälle von 3 bis 7% auf, er ist nicht geschottert.
Bereits vorher hatten die Beklagten von ihrem Anwesen Nr. 10 einen Privatweg zum Holzlagerplatz errichtet. Im Oktober 1963 haben sie diesen Privatweg zum Holzlagerplatz abgesperrt und brachten eine Tafel an, "Privatweg, Durchfahrt verbotenÜ"
Der Kläger will den Privatweg der Beklagten deshalb benützen, um mit seinem Personenkraftwagen, Marke Renault-Dauphine, einmal in der Woche bzw. alle 14 Tage Lebensmittel und einmal im Jahr Kohlen zum Holzlagerplatz transportieren zu können. Er führt in der Klage aus, daß er darauf angewiesen sei, den zum Haus Nr. 8 hinaufführenden Weg ungestört zum Gehen und Fahren benützen zu können. Der Anspruch auf Benützung dieses Weges stelle daher auch einen Ausfluß des ihm eingeräumten Mietrechtes dar. Nur auf diesem Weg könne er mit größeren Fuhren zum Wohnhaus gelangen. Er begehrt, die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erklären, die von ihnen auf dem Zufahrtsweg im Bereich ihres Wohnhauses Nr. 10 errichteten Straßensperren wieder zu entfernen oder dem Kläger einen Schlüssel für die angebrachten Schlösser auszufolgen.
Die Beklagten haben das Klagebegehren bestritten und haben vorgebracht, daß der Kläger ihre beiden Privatwege nicht zu benützen brauche, um das Wohnhaus Nr. 8 erreichen zu können. Zur Zeit, als der öffentliche Weg schon zerstört und der Privatweg noch nicht errichtet worden war, habe der Kläger eine Zufahrtsmöglichkeit über die Liegenschaft M. benützt. Darüber hinaus bestehe ein öffentlicher Weg, der von K.-Berg direkt zum Hause Nr. 8 führe. Der Kläger habe daher keine Berechtigung, einen Privatweg zu benützen, da dieser nicht zum Wohnhaus, sondern zum Holzlagerplatz führe.
Das Erstgericht hat festgestellt: Zum Haus B. Nr. 8 führen zwei Wege, und zwar einer über K.-Berg und der andere längs des Tales. Der Weg über K.-Berg ist 4.8 mal länger als jener längs des Tales. Das letzte Drittel des Weges über K.-Berg führt über die Liegenschaft der Beklagten. Dieser Weg wurde zu einer Zeit angelegt, als noch nicht mit Kraftfahrzeugen gefahren wurde. Er ist durchschnittlich 2 - 2.20 m breit, weist keine Ausweichstellen auf und hat auf einer Länge von zirka 200 m eine Steigung von 12 bis 15%. Das steilste Stück hat auf einer Länge von zirka 50 m eine Steigung von zirka 15 bis 20%. Der Weg befindet sich in einem sehr schlechten Zustand, ist stark mit Gras bewachsen, weist teilweise Wurzelwerk auf und wird zum Teil durch hereinragende Äste von Fichtenbäumen und Sträuchern eingeengt. Beiderseits des Weges befinden sich Wasserrinnen von durchschnittlicher Tiefe bis 20 cm. Dieser Weg ist praktisch nur für ausgesprochen berggängige Fahrzeugtypen, wie einen Volkswagen, befahrbar, dies aber auch nur bei trockenem Wetter. Der Weg über K.-Berg ist also nur bei schönem und trockenem Wetter mit einem Traktor oder gelegentlich mit einem Volkswagen befahrbar, nicht aber für andere Fahrzeuge.
Der Privatweg der Beklagten ist bis zum Holzlagerplatz ohneweiteres mit Personenkraftwagen oder auch größeren Fahrzeugen befahrbar. Es ist aber möglich, daß er bei länger anhaltendem Regenwetter nicht befahrbar ist. Der Weg über das Anwesen M. kann nur im Herbst benützt werden, weil er ein Wiesenweg ist. Entlang des Tales führt ein Weg, der jetzt nicht befahrbar ist, weil er durch ein Unwetter zerstört wurde. Er kann nur als Fußweg benützt werden und ist infolge großer Steine teilweise unbegehbar. Dieser Weg soll in nächster Zeit von der Gemeinde wieder instandgesetzt werden und beabsichtigt dann der Erstbeklagte, den Privatweg wieder aufzulassen.
Das Erstgericht hat dem Klagebegehren mit der Einschränkung stattgegeben, daß dem Kläger die Mitbenützung des Privatweges nur bis zur Wiederherstellung des öffentlichen Weges gestattet wird. Nach Ansicht des Erstgerichtes müsse der Bestandgeber alle Mängel der Bestandsache auf seine Kosten beseitigen, ohne Unterschied, ob sie groß oder klein seien, ob sie durch Zufall, durch ordnungsgemäße Abnützung oder durch Verschulden einer dritten Person hervorgerufen wurden. Die Beklagten hätten dem Kläger das Wohnhaus B. Nr. 8 vermietet. Dazu gehöre auch ein ordentlicher Zugang, der während der Bestandzeit erhalten bleiben müsse. Nach der Zerstörung des öffentlichen Weges längs des Tales habe der Kläger von den Beklagten nicht verlangt, daß sie den zerstörten Weg wieder instandsetzen sollen, er habe lediglich begehrt, in der Zwischenzeit den von den Beklagten errichteten Privatweg benützen zu dürfen. Die bloße Mitbenützung des Privatweges verursache den Beklagten keine Kosten und könne ihnen daher zugemutet werden.
Gegen das Ersturteil haben die Beklagten berufen. Das Berufungsgericht hat ihrer Berufung Folge gegeben und das Ersturteil auf Abweisung des Klagebegehrens abgeändert. Maßgebend für den Umfang des Bestandrechtes des Klägers sei der Bestandvertrag. Beweispflichtig hiefür sei der Kläger. Ihm sei der Beweis, daß der öffentliche Weg, der durch das Unwetter zerstört wurde, ihm in Bestand gegeben worden sei, nicht gelungen. Die Schäden, die an diesem Weg verursacht wurden, seien außerhalb der Einflußsphäre der Beklagten durch höhere Gewalt erfolgt, den Beklagten obliege daher dem Kläger gegenüber keine Gewährleistungspflicht. Der Kläger könne sich hinsichtlich seines Begehrens auf keinen Rechtstitel stützen und könne daher die Mitbenützung eines fremden Privatrechtes nicht verlangen, sosehr hiefür auch Billigkeitserwägungen sprechen würden. Eine Ausdehnung des Umfanges der Bestimmungen der §§ 1096 und 1098 ABGB. ginge über den vom Gesetzgeber gewollten Rahmen hinaus.Gegen das Ersturteil haben die Beklagten berufen. Das Berufungsgericht hat ihrer Berufung Folge gegeben und das Ersturteil auf Abweisung des Klagebegehrens abgeändert. Maßgebend für den Umfang des Bestandrechtes des Klägers sei der Bestandvertrag. Beweispflichtig hiefür sei der Kläger. Ihm sei der Beweis, daß der öffentliche Weg, der durch das Unwetter zerstört wurde, ihm in Bestand gegeben worden sei, nicht gelungen. Die Schäden, die an diesem Weg verursacht wurden, seien außerhalb der Einflußsphäre der Beklagten durch höhere Gewalt erfolgt, den Beklagten obliege daher dem Kläger gegenüber keine Gewährleistungspflicht. Der Kläger könne sich hinsichtlich seines Begehrens auf keinen Rechtstitel stützen und könne daher die Mitbenützung eines fremden Privatrechtes nicht verlangen, sosehr hiefür auch Billigkeitserwägungen sprechen würden. Eine Ausdehnung des Umfanges der Bestimmungen der Paragraphen 1096 und 1098 ABGB. ginge über den vom Gesetzgeber gewollten Rahmen hinaus.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht statt.