Rechtssatz RS0024607
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024607
Entscheidungsdatum
03.03.1965
Rechtssatz
Die Beklagten sind jedenfalls zufolge des mit dem Kläger geschlossenen Bestandvertrages (ob aus anderen Gründen, kann hier dahingestellt bleiben) nicht verpflichtet, den zerstörten öffentlichen Weg wiederherzustellen oder dem Kläger dafür einen Ersatzweg zur Verfügung zu stellen, weil sich die Bestimmung des § 1096 ABGB nur auf die Bestandsache und nicht auf einen zur Bestandsache führenden öffentlichen Weg bezieht.Die Beklagten sind jedenfalls zufolge des mit dem Kläger geschlossenen Bestandvertrages (ob aus anderen Gründen, kann hier dahingestellt bleiben) nicht verpflichtet, den zerstörten öffentlichen Weg wiederherzustellen oder dem Kläger dafür einen Ersatzweg zur Verfügung zu stellen, weil sich die Bestimmung des Paragraph 1096, ABGB nur auf die Bestandsache und nicht auf einen zur Bestandsache führenden öffentlichen Weg bezieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0024607
Dokumentnummer
JJR_19650303_OGH0002_0010OB00029_6500000_001