Aus den Entscheidungsgründen:
Entscheidend ist nur die Rechtsfrage, ob der Kläger den Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte erheben kann, was der Kläger deshalb vermeint, weil ihm bereits ein Schaden entstanden ist. Diese Frage kann aber nur gelöst werden, wenn zuerst geklärt wird, wer aus einer Schuldverletzung Ersatzansprüche ableiten kann. Das Gesetz spricht im § 1295 Abs. 1 ABGB. wohl davon, daß "jedermann" den Ersatz fordern kann. Der weitaus überwiegende Teil der Lehre vertritt jedoch (z. B. Ehrenzweig, II/1, S. 73 oben) den Standpunkt, daß bei Schuldverletzungen nur der Gläubiger Ersatzansprüche ableiten kann, ein Dritter aber, der durch die Nichterfüllung eines Vertrages mittelbar einen Schaden erlitten habe, könne keinen Ersatz verlangen. Es sei nämlich - entgegen Wolff in Klang's Kommentar, 2. Aufl., zu § 1295 ABGB., S. 40 - der Begriff "jedermann" zu weit gefaßt. Ehrenzweig erwähnt a. a. O. den Fall, "wenn der Maschinenfabrikant die zur Spirituserzeugung bestellten Apparate nicht rechtzeitig liefert, muß er nur dem Besteller den Schaden ersetzen, nicht auch demjenigen, der bei diesem Besteller Spiritus gekauft hat, ihn aber nicht rechtzeitig geliefert bekommt". Krasnopolski (III, S. 212) und Mayr (Lehrbuch, III, S. 129) erklären nur den Gläubiger als berechtigt, Schadenersatz wegen Verletzung einer bestehenden Verbindlichkeit zu begehren, nicht aber den Dritten, selbst wenn dieser aus der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung einen Schaden erlitten hat; insofern, meint Krasnopolski, sei das Wort "jedermann" nicht genau. Auch die Rechtsprechung (2 Ob 841/32, ZBl. 1933, Nr. 52) hält daran fest, daß § 1295 ABGB. nicht die Feststellung des Ersatzberechtigten, sondern des Ersatzpflichtigen bezwecke, so daß dem Worte "jedermann" nicht die erweiterte Auslegung gegeben werden kann; vielmehr soll dieses Wort nur bedeuten, daß derjenige, der auf die in dieser Gesetzesstelle genannte Weise Schaden leidet, nur von dem ihm unmittelbar gegenüberstehenden Schädiger Ersatz begehren kann (s. auch 2 Ob 89/35, JBl. 1935, S. 324, und 1 Ob 665/34, Rspr. 1935, Nr. 62, u. a. m.). Es bleibt daher beim Vertrage und beim Verhältnis zwischen den Parteien; indirekter Schaden wird nur ersetzt, soweit das Gesetz eine ausdrückliche Anordnung enthält. Mit der Beantwortung dieser oberwähnten Frage aber ist das Schicksal der Revision bereits entschieden.Entscheidend ist nur die Rechtsfrage, ob der Kläger den Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte erheben kann, was der Kläger deshalb vermeint, weil ihm bereits ein Schaden entstanden ist. Diese Frage kann aber nur gelöst werden, wenn zuerst geklärt wird, wer aus einer Schuldverletzung Ersatzansprüche ableiten kann. Das Gesetz spricht im Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB. wohl davon, daß "jedermann" den Ersatz fordern kann. Der weitaus überwiegende Teil der Lehre vertritt jedoch (z. B. Ehrenzweig, II/1, S. 73 oben) den Standpunkt, daß bei Schuldverletzungen nur der Gläubiger Ersatzansprüche ableiten kann, ein Dritter aber, der durch die Nichterfüllung eines Vertrages mittelbar einen Schaden erlitten habe, könne keinen Ersatz verlangen. Es sei nämlich - entgegen Wolff in Klang's Kommentar, 2. Aufl., zu Paragraph 1295, ABGB., S. 40 - der Begriff "jedermann" zu weit gefaßt. Ehrenzweig erwähnt a. a. O. den Fall, "wenn der Maschinenfabrikant die zur Spirituserzeugung bestellten Apparate nicht rechtzeitig liefert, muß er nur dem Besteller den Schaden ersetzen, nicht auch demjenigen, der bei diesem Besteller Spiritus gekauft hat, ihn aber nicht rechtzeitig geliefert bekommt". Krasnopolski (römisch drei, S. 212) und Mayr (Lehrbuch, römisch drei, S. 129) erklären nur den Gläubiger als berechtigt, Schadenersatz wegen Verletzung einer bestehenden Verbindlichkeit zu begehren, nicht aber den Dritten, selbst wenn dieser aus der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung einen Schaden erlitten hat; insofern, meint Krasnopolski, sei das Wort "jedermann" nicht genau. Auch die Rechtsprechung (2 Ob 841/32, ZBl. 1933, Nr. 52) hält daran fest, daß Paragraph 1295, ABGB. nicht die Feststellung des Ersatzberechtigten, sondern des Ersatzpflichtigen bezwecke, so daß dem Worte "jedermann" nicht die erweiterte Auslegung gegeben werden kann; vielmehr soll dieses Wort nur bedeuten, daß derjenige, der auf die in dieser Gesetzesstelle genannte Weise Schaden leidet, nur von dem ihm unmittelbar gegenüberstehenden Schädiger Ersatz begehren kann (s. auch 2 Ob 89/35, JBl. 1935, S. 324, und 1 Ob 665/34, Rspr. 1935, Nr. 62, u. a. m.). Es bleibt daher beim Vertrage und beim Verhältnis zwischen den Parteien; indirekter Schaden wird nur ersetzt, soweit das Gesetz eine ausdrückliche Anordnung enthält. Mit der Beantwortung dieser oberwähnten Frage aber ist das Schicksal der Revision bereits entschieden.
Soweit der Kläger seine Ansprüche aus der Zession ableitet, ist dem Berufungsgerichte zu folgen, wonach seiner Gattin ein Schaden nicht entstanden ist, weshalb auch er aus der Zession den Schadenersatzanspruch nicht abzuleiten vermag. Darauf aber, daß der Gattin des Klägers Ersatzansprüche aus dem Vertrage zwischen T. und der Beklagten abgetreten und von ihr wieder dem Kläger abgetreten worden sind, hat sich dieser im Rechtsstreite gegen die Beklagte nicht berufen.