Aus der Begründung:
Durch den Exekutionstitel wird dem Verpflichteten aufgetragen, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dieser Pflicht ist nur dann entsprochen, wenn die Tür in unbeschädigtem und versperrbarem Zustand wieder an ihren Platz gebracht ist. In ihrem Exekutionsantrag behauptet die betreibende Partei, daß dies nicht geschehen, daß vielmehr der Türrahmen eingeschlagen und das Schloß beschädigt sei. Durch die Rückstellung in diesen Zustand hat der Verpflichtete seine Verbindlichkeit aus dem Exekutionstitel nicht erfüllt. Diese Nichterfüllung hat die betreibende Partei im Exekutionsantrag behauptet. Dadurch, daß der Exekutionstitel keine Beschreibung des Zustandes der Tür enthält, wird er nicht unbestimmt und unvollstreckbar (§ 7 EO.). Mangels einer Beschreibung des Zustandes der Tür muß angenommen werden, daß es sich um eine normale, unbeschädigte, ihrem Verwendungszweck dienende, also versperrbare Eingangstür gehandelt hat. Daß die Tür schon vor seiner Besitzstörungshandlung beschädigt und unversperrbar gewesen sei, hat der Verpflichtete weder im Titelprozeß noch im Exekutionsverfahren behauptet. Im übrigen ist auch nach den Regeln des täglichen Lebens ohne weiteres anzunehmen, daß Rahmen und Schloß der Tür durch die Besitzstörungshandlung (Aufbrechen mit einer Hacke) beschädigt wurden.Durch den Exekutionstitel wird dem Verpflichteten aufgetragen, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dieser Pflicht ist nur dann entsprochen, wenn die Tür in unbeschädigtem und versperrbarem Zustand wieder an ihren Platz gebracht ist. In ihrem Exekutionsantrag behauptet die betreibende Partei, daß dies nicht geschehen, daß vielmehr der Türrahmen eingeschlagen und das Schloß beschädigt sei. Durch die Rückstellung in diesen Zustand hat der Verpflichtete seine Verbindlichkeit aus dem Exekutionstitel nicht erfüllt. Diese Nichterfüllung hat die betreibende Partei im Exekutionsantrag behauptet. Dadurch, daß der Exekutionstitel keine Beschreibung des Zustandes der Tür enthält, wird er nicht unbestimmt und unvollstreckbar (Paragraph 7, EO.). Mangels einer Beschreibung des Zustandes der Tür muß angenommen werden, daß es sich um eine normale, unbeschädigte, ihrem Verwendungszweck dienende, also versperrbare Eingangstür gehandelt hat. Daß die Tür schon vor seiner Besitzstörungshandlung beschädigt und unversperrbar gewesen sei, hat der Verpflichtete weder im Titelprozeß noch im Exekutionsverfahren behauptet. Im übrigen ist auch nach den Regeln des täglichen Lebens ohne weiteres anzunehmen, daß Rahmen und Schloß der Tür durch die Besitzstörungshandlung (Aufbrechen mit einer Hacke) beschädigt wurden.
Da der Oberste Gerichtshof - wie die bisherigen Ausführungen ergeben - die Meinung des Rekursgerichtes ablehnt, der Exekutionstitel sei mangels ausreichender Bestimmtheit unvollstreckbar, war der rekursgerichtliche Beschluß in seinem Punkt 2, soweit er den Antrag der betreibenden Partei abweist, die Exekution zum Zwecke der Wiederinstandsetzung der Tür zu bewilligen, u. zw. durch die der betreibenden Partei erteilte Ermächtigung, diese Tür auf Kosten der verpflichteten Partei durch befugte Handwerker instandzusetzen, dahin abzuändern, daß der erstrichterliche Beschluß in seinem diese Exekution bewilligenden Punkte I wiederhergestellt wurde. Soweit der erstrichterliche Beschluß unter Punkt II dem Verpflichteten den Erlag eines Vorschusses von 400 S aufträgt, war ebenfalls der Punkt 2 des rekursgerichtlichen Beschlusses dahin abzuändern, daß Punkt II des erstrichterlichen Beschlusses wiederhergestellt wurde.Da der Oberste Gerichtshof - wie die bisherigen Ausführungen ergeben - die Meinung des Rekursgerichtes ablehnt, der Exekutionstitel sei mangels ausreichender Bestimmtheit unvollstreckbar, war der rekursgerichtliche Beschluß in seinem Punkt 2, soweit er den Antrag der betreibenden Partei abweist, die Exekution zum Zwecke der Wiederinstandsetzung der Tür zu bewilligen, u. zw. durch die der betreibenden Partei erteilte Ermächtigung, diese Tür auf Kosten der verpflichteten Partei durch befugte Handwerker instandzusetzen, dahin abzuändern, daß der erstrichterliche Beschluß in seinem diese Exekution bewilligenden Punkte römisch eins wiederhergestellt wurde. Soweit der erstrichterliche Beschluß unter Punkt römisch zwei dem Verpflichteten den Erlag eines Vorschusses von 400 S aufträgt, war ebenfalls der Punkt 2 des rekursgerichtlichen Beschlusses dahin abzuändern, daß Punkt römisch zwei des erstrichterlichen Beschlusses wiederhergestellt wurde.