Ad 1.) Die außerordentliche Revision der Nebenintervenientin bringt keine erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung. Eine von der Rechtsmittelwerberin in der Berufung behauptete, von der zweiten Instanz indes verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens entzieht sich einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (Kodek in Rechberger2, § 503 ZPO Rz 2 mwN aus der Rsp). Dieses Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.Ad 1.) Die außerordentliche Revision der Nebenintervenientin bringt keine erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zur Darstellung. Eine von der Rechtsmittelwerberin in der Berufung behauptete, von der zweiten Instanz indes verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens entzieht sich einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (Kodek in Rechberger2, Paragraph 503, ZPO Rz 2 mwN aus der Rsp). Dieses Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
Ad 2.) Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist dagegen zulässig und auch berechtigt.
Nach herrschender Auffassung ist der Erzeuger einer Sache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers (SZ 52/74 u.a.; RIS-Justiz RS0022662). Die Frage, ob die Erwägungen der Entscheidung 1 Ob 564/94 = SZ 67/101 = JBl 1995, 177 im vorliegenden Fall fruchtbar gemacht werden könnten, was zur Folge hätte, dass den Verträgen zwischen der klagenden Partei und den einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern werkvertragliche Elemente innewohnten, die zur Beurteilung aller Verträge als Werkverträge und deshalb zur Gehilfenhaftung der klagenden Partei für Baumängel des Bauführers oder dessen Subunternehmers nach § 1313a ABGB führen könnten, wovon auch die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung ausgeht, kann hier aus folgenden Erwägungen unerörtert bleiben:Nach herrschender Auffassung ist der Erzeuger einer Sache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers (SZ 52/74 u.a.; RIS-Justiz RS0022662). Die Frage, ob die Erwägungen der Entscheidung 1 Ob 564/94 = SZ 67/101 = JBl 1995, 177 im vorliegenden Fall fruchtbar gemacht werden könnten, was zur Folge hätte, dass den Verträgen zwischen der klagenden Partei und den einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern werkvertragliche Elemente innewohnten, die zur Beurteilung aller Verträge als Werkverträge und deshalb zur Gehilfenhaftung der klagenden Partei für Baumängel des Bauführers oder dessen Subunternehmers nach Paragraph 1313 a, ABGB führen könnten, wovon auch die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung ausgeht, kann hier aus folgenden Erwägungen unerörtert bleiben:
Im Werkvertragsrecht bestehen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche in voller Konkurrenz nebeneinander. Damit kann der Besteller (hier: die klagende Partei) wegen Mängeln des Werks auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, jedoch innerhalb der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB vom Unternehmer (hier: beklagte Partei) das im Deckungskapital des Verbesserungsaufwands liegende Erfüllungsinteresse fordern, sofern die Mängel auf dessen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind (vstSenat 1 Ob 536/90 = SZ 63/37 = JBl 1990, 648 ((Reischauer)) und die folgende stRspr, etwa 6 Ob 40/98w = RdW 1999, 189; RIS-Justiz RS0021755). Die Solidarhaftung des Geschäftsherrn (ex contractu nach § 1313a ABGB) und seines Erfüllungsgehilfen (ex delicto nach §§ 1295, 1299 ABGB) dem geschädigten Dritten gegenüber rechtfertigt iSd § 1302 letzter Halbsatz ABGB die analoge Anwendung der Vorschriften über die vertragliche Solidarschuld und damit insbesonders des § 896 erster Satz ABGB (stRsp: JBl 1977, 49 mwN; 6 Ob 40/98w u.a.; RIS-Justiz RS0017495). Auch der Generalunternehmer hat gegen seinen Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen iSd § 1313a ABGB einen solchen Regressanspruch nach § 1313 zweiter Satz ABGB. Nach Lehre und Rspr lässt dabei erst die tatsächliche Zahlung oder Erfüllung - und nicht schon die Entstehung des Schadens oder die Geltendmachung des Anspruchs durch den geschädigten Dritten - den Regressanspruch entstehen (stRsp, SZ 69/78 u.v.a., zuletzt 6 Ob 40/98w mwN; RIS-Justiz RS0028394; Gamerith in Rummel3, § 896 ABGB Rz 2 mwN). Dies gilt auch für den Regressanspruch nach § 1313 zweiter Satz ABGB, der dann entsteht, wenn und soweit der in Anspruch genommene Teil dem Dritten tatsächlich Ersatz geleistet hat (3 Ob 657/82; SZ 63/211, SZ 69/78, 6 Ob 40/98w u.a.; RIS-Justiz RS0028394; Harrer in Schwimann2, § 1313 ABGB Rz 3 mwN). Ob daher der klagenden Partei ein im Regress ersatzfähiger Vermögensschaden entstanden ist, hängt davon ab, ob sie Ansprüche ihres Vertragspartners (hier: der Wohnungseigentümer) zu befriedigen hatte, weil sie für die beklagte Partei als ihren Generalunternehmer und Erfüllungsgehilfen nach § 1313a ABGB einstehen musste. Überdies muss es sich um berechtigte Ansprüche des Ersatzberechtigten handeln, weil § 1313 zweiter Satz ABGB voraussetzt, daß die Haftung des Geschäftsherrn tatsächlich besteht (Harrer aaO § 1313 ABGB Rz 2).Im Werkvertragsrecht bestehen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche in voller Konkurrenz nebeneinander. Damit kann der Besteller (hier: die klagende Partei) wegen Mängeln des Werks auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, jedoch innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB vom Unternehmer (hier: beklagte Partei) das im Deckungskapital des Verbesserungsaufwands liegende Erfüllungsinteresse fordern, sofern die Mängel auf dessen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind (vstSenat 1 Ob 536/90 = SZ 63/37 = JBl 1990, 648 ((Reischauer)) und die folgende stRspr, etwa 6 Ob 40/98w = RdW 1999, 189; RIS-Justiz RS0021755). Die Solidarhaftung des Geschäftsherrn (ex contractu nach Paragraph 1313 a, ABGB) und seines Erfüllungsgehilfen (ex delicto nach Paragraphen 1295, 1299, ABGB) dem geschädigten Dritten gegenüber rechtfertigt iSd Paragraph 1302, letzter Halbsatz ABGB die analoge Anwendung der Vorschriften über die vertragliche Solidarschuld und damit insbesonders des Paragraph 896, erster Satz ABGB (stRsp: JBl 1977, 49 mwN; 6 Ob 40/98w u.a.; RIS-Justiz RS0017495). Auch der Generalunternehmer hat gegen seinen Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen iSd Paragraph 1313 a, ABGB einen solchen Regressanspruch nach Paragraph 1313, zweiter Satz ABGB. Nach Lehre und Rspr lässt dabei erst die tatsächliche Zahlung oder Erfüllung - und nicht schon die Entstehung des Schadens oder die Geltendmachung des Anspruchs durch den geschädigten Dritten - den Regressanspruch entstehen (stRsp, SZ 69/78 u.v.a., zuletzt 6 Ob 40/98w mwN; RIS-Justiz RS0028394; Gamerith in Rummel3, Paragraph 896, ABGB Rz 2 mwN). Dies gilt auch für den Regressanspruch nach Paragraph 1313, zweiter Satz ABGB, der dann entsteht, wenn und soweit der in Anspruch genommene Teil dem Dritten tatsächlich Ersatz geleistet hat (3 Ob 657/82; SZ 63/211, SZ 69/78, 6 Ob 40/98w u.a.; RIS-Justiz RS0028394; Harrer in Schwimann2, Paragraph 1313, ABGB Rz 3 mwN). Ob daher der klagenden Partei ein im Regress ersatzfähiger Vermögensschaden entstanden ist, hängt davon ab, ob sie Ansprüche ihres Vertragspartners (hier: der Wohnungseigentümer) zu befriedigen hatte, weil sie für die beklagte Partei als ihren Generalunternehmer und Erfüllungsgehilfen nach Paragraph 1313 a, ABGB einstehen musste. Überdies muss es sich um berechtigte Ansprüche des Ersatzberechtigten handeln, weil Paragraph 1313, zweiter Satz ABGB voraussetzt, daß die Haftung des Geschäftsherrn tatsächlich besteht (Harrer aaO Paragraph 1313, ABGB Rz 2).
Im vorliegenden Fall kann die klagende Partei dem Verjährungseinwand der beklagten Partei nur mit dem Hinweis begegnen, sie mache gegen die beklagte Partei Regressansprüche geltend. In einem solchen Fall beginnt die Verjährungsfrist, wie eben dargestellt, erst mit der Zahlung durch den Regressberechtigten. Auch der Regressanspruch nach § 1313 zweiter Satz ABGB setzt voraus, dass der solidarisch haftende Geschäftsherr dem Schädiger schon Ersatz geleistet hat (SZ 57/197 mwN; Koziol, Haftpflichtrecht I3 aaO Rz 14/26 und FN 67). Im vorliegenden Fall besteht indes eine - unverjährte - Regressforderung der klagenden Partei gegen die beklagte Partei nicht: Denn im 1. Vorverfahren, in dem die klagende Partei der beklagten Partei den Streit verkündet hatte, unterlag sie (als dort beklagte) Partei nicht etwa wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Bauvertrag oder infolge bautechnischer Fehler ihrer Generalunternehmerin oder deren Subunternehmer, sondern nur wegen der Verletzung ihrer Pflichten als Hausverwalterin: Nach dem Inhalt des erstinstanzlichen Urteils im 1. Vorverfahren wäre sie als solche verpflichtet gewesen, nach dem Bekanntwerden der Schäden rechtzeitig - also innerhalb der Gewährleistungsfristen - entsprechende Aufträge zu erteilen, und erforderlichenfalls eine ordentliche Hausversammlung einzuberufen. Insoweit sei der hier klagenden Partei zumindest Fahrlässigkeit, wenn nicht gar Vorsatz vorzuwerfen sodass sie den Wohnungseigentümern aus dieser Unterlassung einzustehen habe. In zweiter Instanz war diese Rechtsauffassung nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, hat doch die dort beklagte und hier klagende Partei ihre Haftung gar nicht bestritten, sodass das Berufungsgericht an die so gegebene Anfechtungsbeschränkung gebunden war (S 14 der Berufungsentscheidung vom 14. Mai 1996 im 1. Vorverfahren). Dass hiebei sowohl die klagende Partei als beklagte Partei des 1. Vorverfahrens als auch die auf deren Seite dem Verfahren als Nebenintervenientin beigetretene nunmehr beklagte Partei die Wirkungen dieser materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteile dieses Vorverfahrens einschließlich der diesen zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen gegen sich gelten lassen müssen, folgt aus der Entscheidung des erkennenden als verstärkten Senats 1 Ob 2123/96d = SZ 70/60 und der folgenden Rsp und bedarf keiner weiteren Begründung. Die klagende Partei wurde im 1. Vorverfahren den Wohnungseigentümern nur wegen der Verletzung ihrer Hausverwaltungspflichten schadenersatzpflichtig und war nur deshalb zur Leistung verpflichtet. Dies ist die hier maßgebliche Vorfrage. Die von der klagenden Partei nunmehr begehrten Beträge können - angesichts der für die übrigen Ansprüche eingetretenen Verjährung, worauf noch einzugehen sein wird - nur aus der Erfüllung dieser Judikatschuld durch sie abgeleitet werden. Das gilt sowohl für die Leistungs- (Haus Nr. 9) wie für die Feststellungsaussprüche (Haus Nr. 11) in den Vorverfahren. Als Hausverwalterin nach dem WEG hat aber die klagende Partei jedenfalls keinen Regressanspruch gegen die beklagte Partei, war diese doch insoweit nicht ihre Gehilfin; daher kann in diesem Umfang eine Solidarschuld und damit auch ein Rückersatzanspruch nach § 1313 zweiter Satz ABGB nicht zum Tragen kommen.Im vorliegenden Fall kann die klagende Partei dem Verjährungseinwand der beklagten Partei nur mit dem Hinweis begegnen, sie mache gegen die beklagte Partei Regressansprüche geltend. In einem solchen Fall beginnt die Verjährungsfrist, wie eben dargestellt, erst mit der Zahlung durch den Regressberechtigten. Auch der Regressanspruch nach Paragraph 1313, zweiter Satz ABGB setzt voraus, dass der solidarisch haftende Geschäftsherr dem Schädiger schon Ersatz geleistet hat (SZ 57/197 mwN; Koziol, Haftpflichtrecht I3 aaO Rz 14/26 und FN 67). Im vorliegenden Fall besteht indes eine - unverjährte - Regressforderung der klagenden Partei gegen die beklagte Partei nicht: Denn im 1. Vorverfahren, in dem die klagende Partei der beklagten Partei den Streit verkündet hatte, unterlag sie (als dort beklagte) Partei nicht etwa wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Bauvertrag oder infolge bautechnischer Fehler ihrer Generalunternehmerin oder deren Subunternehmer, sondern nur wegen der Verletzung ihrer Pflichten als Hausverwalterin: Nach dem Inhalt des erstinstanzlichen Urteils im 1. Vorverfahren wäre sie als solche verpflichtet gewesen, nach dem Bekanntwerden der Schäden rechtzeitig - also innerhalb der Gewährleistungsfristen - entsprechende Aufträge zu erteilen, und erforderlichenfalls eine ordentliche Hausversammlung einzuberufen. Insoweit sei der hier klagenden Partei zumindest Fahrlässigkeit, wenn nicht gar Vorsatz vorzuwerfen sodass sie den Wohnungseigentümern aus dieser Unterlassung einzustehen habe. In zweiter Instanz war diese Rechtsauffassung nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, hat doch die dort beklagte und hier klagende Partei ihre Haftung gar nicht bestritten, sodass das Berufungsgericht an die so gegebene Anfechtungsbeschränkung gebunden war (S 14 der Berufungsentscheidung vom 14. Mai 1996 im 1. Vorverfahren). Dass hiebei sowohl die klagende Partei als beklagte Partei des 1. Vorverfahrens als auch die auf deren Seite dem Verfahren als Nebenintervenientin beigetretene nunmehr beklagte Partei die Wirkungen dieser materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteile dieses Vorverfahrens einschließlich der diesen zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen gegen sich gelten lassen müssen, folgt aus der Entscheidung des erkennenden als verstärkten Senats 1 Ob 2123/96d = SZ 70/60 und der folgenden Rsp und bedarf keiner weiteren Begründung. Die klagende Partei wurde im 1. Vorverfahren den Wohnungseigentümern nur wegen der Verletzung ihrer Hausverwaltungspflichten schadenersatzpflichtig und war nur deshalb zur Leistung verpflichtet. Dies ist die hier maßgebliche Vorfrage. Die von der klagenden Partei nunmehr begehrten Beträge können - angesichts der für die übrigen Ansprüche eingetretenen Verjährung, worauf noch einzugehen sein wird - nur aus der Erfüllung dieser Judikatschuld durch sie abgeleitet werden. Das gilt sowohl für die Leistungs- (Haus Nr. 9) wie für die Feststellungsaussprüche (Haus Nr. 11) in den Vorverfahren. Als Hausverwalterin nach dem WEG hat aber die klagende Partei jedenfalls keinen Regressanspruch gegen die beklagte Partei, war diese doch insoweit nicht ihre Gehilfin; daher kann in diesem Umfang eine Solidarschuld und damit auch ein Rückersatzanspruch nach Paragraph 1313, zweiter Satz ABGB nicht zum Tragen kommen.
Ob Schadenersatzansprüche der klagenden Partei gegen die beklagte Partei aus einem anderen Rechtsgrund (Haftung der beklagten Partei wegen mangelhafter Bauführung) bestanden haben, ist nicht zu prüfen, weil solche Ansprüche jedenfalls verjährt wären, war die Schadensursache doch jedenfalls auf Grund des am 25. November 1988 erstellten Gutachtens der Wiener Magistratsabteilung 39 bereits bekannt, wogegen die vorliegende - als Regressklage bezeichnete - Klage erst am 30. April 1999 erhoben wurde.
Zu Recht hat das Erstgericht im ersten Rechtsgang das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen. Die dem Grunde nach klagestattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen im zweiten Rechtsgang sind im klageabweisenden Sinn abzuändern.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.