Aus den Entscheidungsgründen:
Das Erstgericht stellte ausdrücklich fest, daß bei der Arbeit am 3. Jänner 1973 offenbar eine Verschmutzung in die Ölschläuche gelangte, die mit zeitlicher Versetzung nach Anklemmen der Schläuche einen Defekt der Ölpumpe sowie in der Folge des Gemischgetriebes und des Rechenwerkes bewirkte. Aus der Beweiswürdigung und den Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung ergibt sich, daß das Erstgericht zu diesem Ergebnis nicht nur auf Grund des Gutachtens des vernommenen Sachverständigen, sondern auch auf Grund anderer Beweisergebnisse gelangte, aber auch daß das Wort "offenbar" keine Einschränkung der Annahme, daß die am 17. Jänner 1973 behobenen Schäden eine Folge der Arbeit vom 3. Jänner 1973 waren, bedeuten sollte. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht von der Feststellung des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung abging und darauf seine rechtliche Beurteilung aufbaute. Die Entscheidung darüber, ob eine Beweiswiederholung für notwendig erachtet wird oder die erstgerichtlichen Feststellungen übernommen werden, ist zwar im Revisionsverfahren nicht überprüfbar, weil die Beurteilung dieser Frage der Beweiswürdigung angehört (EvBl. 1974/72; RZ 1967, 15 u. a.; Fasching IV, 310), wenn jedoch das Berufungsgericht gegen Feststellungen des Erstgerichtes Bedenken hat, muß es, will es den Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht verletzen, alle mit dem betreffenden Beweisthema zusammenhängenden Beweise, d. h. jene Beweise, auf die das Erstgericht entscheidende Feststellungen grundete, wiederholen (EvBl. 1974/72; ZVR 1965/43; JBl. 1954, 74; SZ 23/112 u. a.; Fasching IV, 308). Ein Abgehen von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung ist auch nicht mit der Begründung möglich, daß das Erstgericht aus Beweisergebnissen sich nicht zwingend ergebende Schlüsse gezogen habe; auch das Ziehen von bestimmten Schlüssen im Tatsachenbereich, das in konkreten Feststellungen seinen Niederschlag findet, gehört zur Beweiswürdigung des Erstgerichtes, von denen das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung nicht abgehen darf. Die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wäre vom OGH aufzugreifen und müßte zur Aufhebung des Berufungsurteiles führen, wenn das Abweichen von den Feststellungen des Erstgerichtes für die Entscheidung des vorliegenden Falles von ausschlaggebender Bedeutung wäre. Nur weil dies nicht der Fall ist, ist die sonst wesentliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht wahrzunehmen.Das Erstgericht stellte ausdrücklich fest, daß bei der Arbeit am 3. Jänner 1973 offenbar eine Verschmutzung in die Ölschläuche gelangte, die mit zeitlicher Versetzung nach Anklemmen der Schläuche einen Defekt der Ölpumpe sowie in der Folge des Gemischgetriebes und des Rechenwerkes bewirkte. Aus der Beweiswürdigung und den Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung ergibt sich, daß das Erstgericht zu diesem Ergebnis nicht nur auf Grund des Gutachtens des vernommenen Sachverständigen, sondern auch auf Grund anderer Beweisergebnisse gelangte, aber auch daß das Wort "offenbar" keine Einschränkung der Annahme, daß die am 17. Jänner 1973 behobenen Schäden eine Folge der Arbeit vom 3. Jänner 1973 waren, bedeuten sollte. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht von der Feststellung des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung abging und darauf seine rechtliche Beurteilung aufbaute. Die Entscheidung darüber, ob eine Beweiswiederholung für notwendig erachtet wird oder die erstgerichtlichen Feststellungen übernommen werden, ist zwar im Revisionsverfahren nicht überprüfbar, weil die Beurteilung dieser Frage der Beweiswürdigung angehört (EvBl. 1974/72; RZ 1967, 15 u. a.; Fasching römisch vier, 310), wenn jedoch das Berufungsgericht gegen Feststellungen des Erstgerichtes Bedenken hat, muß es, will es den Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht verletzen, alle mit dem betreffenden Beweisthema zusammenhängenden Beweise, d. h. jene Beweise, auf die das Erstgericht entscheidende Feststellungen grundete, wiederholen (EvBl. 1974/72; ZVR 1965/43; JBl. 1954, 74; SZ 23/112 u. a.; Fasching römisch vier, 308). Ein Abgehen von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung ist auch nicht mit der Begründung möglich, daß das Erstgericht aus Beweisergebnissen sich nicht zwingend ergebende Schlüsse gezogen habe; auch das Ziehen von bestimmten Schlüssen im Tatsachenbereich, das in konkreten Feststellungen seinen Niederschlag findet, gehört zur Beweiswürdigung des Erstgerichtes, von denen das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung nicht abgehen darf. Die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wäre vom OGH aufzugreifen und müßte zur Aufhebung des Berufungsurteiles führen, wenn das Abweichen von den Feststellungen des Erstgerichtes für die Entscheidung des vorliegenden Falles von ausschlaggebender Bedeutung wäre. Nur weil dies nicht der Fall ist, ist die sonst wesentliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht wahrzunehmen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des Falles ist davon auszugehen, daß zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei für die am 3. Jänner 1973 durchgeführten Umstellungsarbeiten ein Werkvertrag bestand; die hiefür anerlaufenen Kosten wurden von der beklagten Partei auch bereits bezahlt. Zweck des Werkvertrages war, das Zählwerk der Gemischzapfsäule der Tankstelle der beklagten Partei auf einen neuen Preis umzustellen. Diese Arbeit wurde nach den Feststellungen der Untergerichte zumindest nach der Lage, wie sie sich der beklagten Partei darstellen mußte, nicht ordnungsgemäß durchgeführt, da der Tankwart der beklagten Partei einige Tage nach den Umstellungsarbeiten bemerkte, daß die Preisangaben an der Gemischzapfsäule mit der abgegebenen Treibstoffmenge nicht übereinstimmten. Erbringt der Hersteller eines Werkes eine mangelhafte Leistung, kann nach herrschender Auffassung bis zu ihrer Annahme durch den Besteller bzw. Ablieferung des Werkes ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages verlangt werden, nach der Annahme können nur mehr Gewährleistungsansprüche erhoben werden (7 Ob 288/74; vgl. Koziol - Welser[3] I, 196 und die dort unter Fußnote 37 zitierte Literatur und Judikatur). Es wird allerdings auch die zum Teil eingehend begrundete Auffassung vertreten, daß nach Übergabe wahlweise Gewährleistungsansprüche und Ansprüche wegen Nichterfüllung zustehen (Gschnitzer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 90), insbesondere wenn es sich um bei Übernahme nicht erkennbare Mängel handelt (Kramer in JBl. 1972, 407; vgl. auch Bydlinski in Klang[2] IV/2, 158 ff.). Dieser Auffassung wurde für den Werkvertrag auch schon in zahlreichen Entscheidungen des OGH zugeneigt, in denen zum Ausdruck gebracht wurde, daß der Besteller berechtigt wäre, auch noch nach Annahme der unvollständigen Erfüllung des Werkes vom Unternehmer eine Verbesserung der unvollständigen Erfüllung zu verlangen und bis dahin die Gegenleistung mangels Fälligkeit zu verweigern (JBl. 1970, 371; SZ 39/27 u. v. a.). Die Annahme eines Rechtes, noch Erfüllung des Vertrages verlangen zu können, muß insbesondere bei einem Werk wie dem von der klagenden Partei am 3. Jänner 1973 erbrachten naheliegen, bei dem eine formelle Übergabe und Annahme, da das Werk im Bereich der beklagten Partei erbracht wurde, nicht stattfand, aber auch eine sofortige Überprüfung der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages wohl nicht möglich war, sondern erst in den folgenden Tagen kontrolliert werden konnte. Eine nähere Befassung mit der angedeuteten, in vielen Fällen gewiß für die Frage der Beweislastverteilung (Adler - Höller in Klang[2] V, 398; vgl. § 363 BGB) wesentlichen Streitfrage ist im vorliegenden Fall aber nicht nötig, da in beiden rechtlich in Betracht kommenden Fällen die beklagte Partei jedenfalls Verbesserung verlangen konnte (§§ 918, 1167 ABGB). Das Verlangen nach Verbesserung stellt eine Rüge der vertragswidrigen und damit unvollständigen Erfüllung des zuvor abgeschlossenen Werkvertrages dar und schließt damit das Angebot auf Abschluß eines neuen Vertrages aus. Nach der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung des Erstgerichtes teilte der Beauftrage der beklagten Partei Gerold L der klagenden Partei nur mit, daß an der Gemischzapfsäule nach Umstellung eine Preisdifferenz aufgetreten sei. Aus dieser Mitteilung und insbesondere aus dem Hinweis auf die Umstellungsarbeiten konnte die klagende Partei deutlich erkennen, daß die beklagte Partei keineswegs an den Abschluß eines neuen Werkvertrages dachte, sondern die Verbesserung der Leistung aus dem alten Werkvertrag verlangte; daß allenfalls Mangelfolgeschäden entstanden sein könnten, konnte die beklagte Partei, aber auch die klagende Partei aus dem bloßen Nichtfunktionieren des Zählwerkes noch nicht schließen. Mit Recht bezeichnete das Erstgericht das Verhalten des Beauftragten der beklagten Partei als "Beanstandung" und damit als Mängelrüge mit der Forderung auf Verbesserung. Wenn das Erstgericht dazu noch feststellte, daß weder der Inhaber der beklagten Partei noch einer ihrer Angestellten der klagenden Partei einen (ausdrücklichen) Reparaturauftrag erteilte, ergibt sich daraus noch, daß auch bei anderer Gelegenheit jedenfalls ausdrücklich kein neuer Werkvertrag abgeschlossen wurde. Wenn die klagende Partei nur auf Grund der Mitteilung des Gerold L den Monteur Ernst Z wieder zur beklagten Partei sandte, kann dies nur geschehen sein, um den als Folge der Umstellungsarbeit behaupteten Mangel am Zählwerk festzustellen und allenfalls zu beheben. Der Grundsatz, daß ein Kaufmann nichts umsonst tut und daß dies jedermann wissen muß, der mit einem Kaufmann in geschäftliche Beziehungen trifft (SZ 40/161 u. a.), daß also bei Rechtsgeschäften mit einem Kaufmann im Zweifel Entgeltlichkeit der erbrachten Leistungen anzunehmen ist, kam damit gar nicht zum Tragen, da es sich nicht um einen neuen Auftrag, sondern um die Verbesserung einer mangelhaft erbrachten entgeltlichen Leistung handelte, die, da (noch) nicht mängelfrei erfüllt worden war, jedenfalls eine gesonderte Entgeltleistung nicht rechtfertigte. Da auch für die klagende Partei deutlich erkennbar war, daß die beklagte Partei nur Verbesserung verlangte, konnte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes auch das schlüssige Zustandekommen eines Werkvertrages nicht angenommen werden. Nach den von Gerold L gebrauchten Worten konnte die klagende Partei vielmehr mit Überlegung aller Umstände überhaupt keinen vernünftigen Grund (§ 863 ABGB) zur Annahme haben, die beklagte Partei wolle damit einen neuen Werkvertrag abschließen. Kam nun aber der Monteur der klagenden Partei mit dem Auftrag zur Tankstelle der beklagten Partei, eine Verbesserung durchzuführen, wäre es Sache der klagenden Partei gewesen, die beklagte Partei aufmerksam zu machen, wenn nach den Feststellungen an Ort und Stelle gar nicht unentgeltlich die Mängel oder deren Folgen zu beheben, sondern eine sich nicht als Mängelbehebung verstehende, auf andere Ursachen zurückzuführende Reparatur auf Grund eines neuen entgeltlichen Werkvertrages vorzunehmen war. Wenn der Monteur der klagenden Partei statt dessen die Verbesserung des Werkes und die Reparatur von Schäden, deren Kosten, soweit sie durch die schuldhaft mangelhafte Ausführung des Werkes entstanden waren, als Folgeschäden ebenfalls von der klagenden Partei zu tragen waren (JBl. 1972, 205; EvBl. 1967/322; SZ 26/261 u. a.), durchführte, ohne die klagende Partei zu verständigen oder selbst einen Auftrag der beklagten Partei einzuholen, kann kein Zweifel bestehen, daß auch in der Folge kein neuer Werkvertrag zwischen den Streitteilen zustandekam; dies gilt um so mehr, als er, wenn auch im Irrtum, der aber weder von der beklagten Partei veranlaßt war noch ihr auffallen mußte oder rechtzeitig aufgeklärt worden wäre (§ 871 ABGB), aber auch kein gemeinsamer Irrtum war, der beklagten Partei versicherte, daß seine Arbeiten völlig kostenlos seien. Es mag dabei durchaus sein, daß der Monteur der klagenden Partei weder in der Lage war, die rechtliche Situation zu übersehen, noch auch berechtigt war, für die klagende Partei rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben. Es lag aber jedenfalls im Organisationsbereich der klagenden Partei, wenn sie die Arbeiten, deren Entgelt Gegenstand dieses Rechtsstreites ist, durchführen ließ, ohne von der beklagten Partei irgendeine Erklärung oder Handlung zu verlangen, die als Erteilung eines Auftrages bzw. als Vertragsabschlußbereitschaft durch die beklagte Partei beurteilt werden könnte. Es war insbesondere von der klagenden Partei zu verlangen, ihren Monteur dahin zu belehren, daß er, wenn sich bei einem Auftrag zur Verbesserung herausstellte, daß darüber hinausgehende oder andere Arbeiten durchzuführen waren, vor ihrer Durchführung entweder die klagende Partei verständigte oder vom Rügenden eine Erklärung, die als neuer Auftrag verstanden werden kann, verlangte. Unerheblich ist es, daß auch der Inhaber der beklagten Partei selbst feststellte, daß nicht nur Schäden am Zählwerk, sondern auch an anderen Teilen der Anlage entstanden waren, also nicht nur der Mängel am Zählwerk zu beheben, sondern auch Schäden zu beseitigen waren, die jedenfalls als Mängelfolgeschäden beurteilt werden konnten. Wenn er ohne Aufklärung darüber, daß es sich nicht um eine Mängelfolgenbehebung handelte, die Arbeiten duldete, kann daraus ebenfalls noch nicht auf das Entstehen einer neuen vertraglichen Verpflichtung geschlossen werden. Kam damit aber kein neuer Werkvertrag zustande, kann die klagende Partei aus einem solchen auch keine Ansprüche geltend machen. Ein Anspruch nach den §§ 1035 ff., 1041 ABGB oder ein sonstiger Bereicherungsanspruch wurde von der klagenden Partei nicht gestellt. Es sei daher nur am Rande erwähnt, daß sie auch mit einem solchen nicht durchdringen könnte, da die Beweislast jedenfalls die klagende Partei träfe, der erforderliche Beweis aber schon deswegen nicht als erbracht angesehen werden könnte, weil selbst das Berufungsgericht annahm, daß die am 17. Jänner 1973 behobenen Mängel und Schäden mit großer Wahrscheinlichkeit eine Folge der Arbeit vom 3. Jänner 1973 waren.Bei der rechtlichen Beurteilung des Falles ist davon auszugehen, daß zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei für die am 3. Jänner 1973 durchgeführten Umstellungsarbeiten ein Werkvertrag bestand; die hiefür anerlaufenen Kosten wurden von der beklagten Partei auch bereits bezahlt. Zweck des Werkvertrages war, das Zählwerk der Gemischzapfsäule der Tankstelle der beklagten Partei auf einen neuen Preis umzustellen. Diese Arbeit wurde nach den Feststellungen der Untergerichte zumindest nach der Lage, wie sie sich der beklagten Partei darstellen mußte, nicht ordnungsgemäß durchgeführt, da der Tankwart der beklagten Partei einige Tage nach den Umstellungsarbeiten bemerkte, daß die Preisangaben an der Gemischzapfsäule mit der abgegebenen Treibstoffmenge nicht übereinstimmten. Erbringt der Hersteller eines Werkes eine mangelhafte Leistung, kann nach herrschender Auffassung bis zu ihrer Annahme durch den Besteller bzw. Ablieferung des Werkes ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages verlangt werden, nach der Annahme können nur mehr Gewährleistungsansprüche erhoben werden (7 Ob 288/74; vergleiche Koziol - Welser[3] römisch eins, 196 und die dort unter Fußnote 37 zitierte Literatur und Judikatur). Es wird allerdings auch die zum Teil eingehend begrundete Auffassung vertreten, daß nach Übergabe wahlweise Gewährleistungsansprüche und Ansprüche wegen Nichterfüllung zustehen (Gschnitzer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 90), insbesondere wenn es sich um bei Übernahme nicht erkennbare Mängel handelt (Kramer in JBl. 1972, 407; vergleiche auch Bydlinski in Klang[2] IV/2, 158 ff.). Dieser Auffassung wurde für den Werkvertrag auch schon in zahlreichen Entscheidungen des OGH zugeneigt, in denen zum Ausdruck gebracht wurde, daß der Besteller berechtigt wäre, auch noch nach Annahme der unvollständigen Erfüllung des Werkes vom Unternehmer eine Verbesserung der unvollständigen Erfüllung zu verlangen und bis dahin die Gegenleistung mangels Fälligkeit zu verweigern (JBl. 1970, 371; SZ 39/27 u. v. a.). Die Annahme eines Rechtes, noch Erfüllung des Vertrages verlangen zu können, muß insbesondere bei einem Werk wie dem von der klagenden Partei am 3. Jänner 1973 erbrachten naheliegen, bei dem eine formelle Übergabe und Annahme, da das Werk im Bereich der beklagten Partei erbracht wurde, nicht stattfand, aber auch eine sofortige Überprüfung der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages wohl nicht möglich war, sondern erst in den folgenden Tagen kontrolliert werden konnte. Eine nähere Befassung mit der angedeuteten, in vielen Fällen gewiß für die Frage der Beweislastverteilung (Adler - Höller in Klang[2] römisch fünf, 398; vergleiche Paragraph 363, BGB) wesentlichen Streitfrage ist im vorliegenden Fall aber nicht nötig, da in beiden rechtlich in Betracht kommenden Fällen die beklagte Partei jedenfalls Verbesserung verlangen konnte (Paragraphen 918, 1167, ABGB). Das Verlangen nach Verbesserung stellt eine Rüge der vertragswidrigen und damit unvollständigen Erfüllung des zuvor abgeschlossenen Werkvertrages dar und schließt damit das Angebot auf Abschluß eines neuen Vertrages aus. Nach der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung des Erstgerichtes teilte der Beauftrage der beklagten Partei Gerold L der klagenden Partei nur mit, daß an der Gemischzapfsäule nach Umstellung eine Preisdifferenz aufgetreten sei. Aus dieser Mitteilung und insbesondere aus dem Hinweis auf die Umstellungsarbeiten konnte die klagende Partei deutlich erkennen, daß die beklagte Partei keineswegs an den Abschluß eines neuen Werkvertrages dachte, sondern die Verbesserung der Leistung aus dem alten Werkvertrag verlangte; daß allenfalls Mangelfolgeschäden entstanden sein könnten, konnte die beklagte Partei, aber auch die klagende Partei aus dem bloßen Nichtfunktionieren des Zählwerkes noch nicht schließen. Mit Recht bezeichnete das Erstgericht das Verhalten des Beauftragten der beklagten Partei als "Beanstandung" und damit als Mängelrüge mit der Forderung auf Verbesserung. Wenn das Erstgericht dazu noch feststellte, daß weder der Inhaber der beklagten Partei noch einer ihrer Angestellten der klagenden Partei einen (ausdrücklichen) Reparaturauftrag erteilte, ergibt sich daraus noch, daß auch bei anderer Gelegenheit jedenfalls ausdrücklich kein neuer Werkvertrag abgeschlossen wurde. Wenn die klagende Partei nur auf Grund der Mitteilung des Gerold L den Monteur Ernst Z wieder zur beklagten Partei sandte, kann dies nur geschehen sein, um den als Folge der Umstellungsarbeit behaupteten Mangel am Zählwerk festzustellen und allenfalls zu beheben. Der Grundsatz, daß ein Kaufmann nichts umsonst tut und daß dies jedermann wissen muß, der mit einem Kaufmann in geschäftliche Beziehungen trifft (SZ 40/161 u. a.), daß also bei Rechtsgeschäften mit einem Kaufmann im Zweifel Entgeltlichkeit der erbrachten Leistungen anzunehmen ist, kam damit gar nicht zum Tragen, da es sich nicht um einen neuen Auftrag, sondern um die Verbesserung einer mangelhaft erbrachten entgeltlichen Leistung handelte, die, da (noch) nicht mängelfrei erfüllt worden war, jedenfalls eine gesonderte Entgeltleistung nicht rechtfertigte. Da auch für die klagende Partei deutlich erkennbar war, daß die beklagte Partei nur Verbesserung verlangte, konnte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes auch das schlüssige Zustandekommen eines Werkvertrages nicht angenommen werden. Nach den von Gerold L gebrauchten Worten konnte die klagende Partei vielmehr mit Überlegung aller Umstände überhaupt keinen vernünftigen Grund (Paragraph 863, ABGB) zur Annahme haben, die beklagte Partei wolle damit einen neuen Werkvertrag abschließen. Kam nun aber der Monteur der klagenden Partei mit dem Auftrag zur Tankstelle der beklagten Partei, eine Verbesserung durchzuführen, wäre es Sache der klagenden Partei gewesen, die beklagte Partei aufmerksam zu machen, wenn nach den Feststellungen an Ort und Stelle gar nicht unentgeltlich die Mängel oder deren Folgen zu beheben, sondern eine sich nicht als Mängelbehebung verstehende, auf andere Ursachen zurückzuführende Reparatur auf Grund eines neuen entgeltlichen Werkvertrages vorzunehmen war. Wenn der Monteur der klagenden Partei statt dessen die Verbesserung des Werkes und die Reparatur von Schäden, deren Kosten, soweit sie durch die schuldhaft mangelhafte Ausführung des Werkes entstanden waren, als Folgeschäden ebenfalls von der klagenden Partei zu tragen waren (JBl. 1972, 205; EvBl. 1967/322; SZ 26/261 u. a.), durchführte, ohne die klagende Partei zu verständigen oder selbst einen Auftrag der beklagten Partei einzuholen, kann kein Zweifel bestehen, daß auch in der Folge kein neuer Werkvertrag zwischen den Streitteilen zustandekam; dies gilt um so mehr, als er, wenn auch im Irrtum, der aber weder von der beklagten Partei veranlaßt war noch ihr auffallen mußte oder rechtzeitig aufgeklärt worden wäre (Paragraph 871, ABGB), aber auch kein gemeinsamer Irrtum war, der beklagten Partei versicherte, daß seine Arbeiten völlig kostenlos seien. Es mag dabei durchaus sein, daß der Monteur der klagenden Partei weder in der Lage war, die rechtliche Situation zu übersehen, noch auch berechtigt war, für die klagende Partei rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben. Es lag aber jedenfalls im Organisationsbereich der klagenden Partei, wenn sie die Arbeiten, deren Entgelt Gegenstand dieses Rechtsstreites ist, durchführen ließ, ohne von der beklagten Partei irgendeine Erklärung oder Handlung zu verlangen, die als Erteilung eines Auftrages bzw. als Vertragsabschlußbereitschaft durch die beklagte Partei beurteilt werden könnte. Es war insbesondere von der klagenden Partei zu verlangen, ihren Monteur dahin zu belehren, daß er, wenn sich bei einem Auftrag zur Verbesserung herausstellte, daß darüber hinausgehende oder andere Arbeiten durchzuführen waren, vor ihrer Durchführung entweder die klagende Partei verständigte oder vom Rügenden eine Erklärung, die als neuer Auftrag verstanden werden kann, verlangte. Unerheblich ist es, daß auch der Inhaber der beklagten Partei selbst feststellte, daß nicht nur Schäden am Zählwerk, sondern auch an anderen Teilen der Anlage entstanden waren, also nicht nur der Mängel am Zählwerk zu beheben, sondern auch Schäden zu beseitigen waren, die jedenfalls als Mängelfolgeschäden beurteilt werden konnten. Wenn er ohne Aufklärung darüber, daß es sich nicht um eine Mängelfolgenbehebung handelte, die Arbeiten duldete, kann daraus ebenfalls noch nicht auf das Entstehen einer neuen vertraglichen Verpflichtung geschlossen werden. Kam damit aber kein neuer Werkvertrag zustande, kann die klagende Partei aus einem solchen auch keine Ansprüche geltend machen. Ein Anspruch nach den Paragraphen 1035, ff., 1041 ABGB oder ein sonstiger Bereicherungsanspruch wurde von der klagenden Partei nicht gestellt. Es sei daher nur am Rande erwähnt, daß sie auch mit einem solchen nicht durchdringen könnte, da die Beweislast jedenfalls die klagende Partei träfe, der erforderliche Beweis aber schon deswegen nicht als erbracht angesehen werden könnte, weil selbst das Berufungsgericht annahm, daß die am 17. Jänner 1973 behobenen Mängel und Schäden mit großer Wahrscheinlichkeit eine Folge der Arbeit vom 3. Jänner 1973 waren.