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Rechtssatz RS0018732×

Rechtssatz RS0018732

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018732

Geschäftszahl

1Ob293/75; 7Ob586/82; 7Ob654/83; 8Ob99/20x

Entscheidungsdatum

28.01.2021

Rechtssatz

Begehrt der Besteller vom Unternehmer die Verbesserung eines Werkes, stellt der Unternehmer sodann jedoch fest, daß der gerügte Mangel nicht die Folge einer mangelhaften Erfüllung des Werkvertrages, sondern auf andere von ihm nicht zu verantwortende Ursachen zurückzuführen ist, dann muß der Unternehmer, will er den Mangel oder dessen Folgen nur auf Grund eines neuen Werkvertrages mit zusätzlicher Entgeltsverpflichtung des Bestellers beheben, dies dem Besteller mitteilen und von ihm den Abschluß eines solchen Vertrages verlangen; sonst kommt kein neuer Werkvertrag zustande.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 293/75
    Entscheidungstext OGH 10.11.1975 1 Ob 293/75
    Veröff: EvBl 1976/166 S 322 = JBl 1976,431 = SZ 48/120
  • 7 Ob 586/82
    Entscheidungstext OGH 29.04.1982 7 Ob 586/82
    nur: Begehrt der Besteller vom Unternehmer die Verbesserung eines Werkes, stellt der Unternehmer sodann jedoch fest, daß der gerügte Mangel nicht die Folge einer mangelhaften Erfüllung des Werkvertrages, sondern auf andere von ihm nicht zu verantwortende Ursachen zurückzuführen ist, dann muß der Unternehmer, will er den Mangel oder dessen Folgen nur auf Grund eines neuen Werkvertrages mit zusätzlicher Entgeltsverpflichtung des Bestellers beheben, dies dem Besteller mitteilen und von ihm den Abschluß eines solchen Vertrages verlangen. (T1)
  • 7 Ob 654/83
    Entscheidungstext OGH 07.07.1983 7 Ob 654/83
    Auch; Beisatz: Ein solcher neuer Werkvertrag kann aber auch durch schlüssige Handlung oder bedingt (durch das Nichtvorliegen eines Mangels) zustandekommen. (T2)
  • 8 Ob 99/20x
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 8 Ob 99/20x
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0018732

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Dokumentnummer

JJR_19751110_OGH0002_0010OB00293_7500000_002