Aus dem Urteil des Berufungsgerichts in seiner Gesamtheit ergibt sich eindeutig, dass die Feststellungen des Erstgerichts zur Gänze übernommen wurden. Sofern das Gericht zweiter Instanz ausführte, es bestünden "gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts und die darauf gegründeten Feststellungen zu den beiden Entenjagden" keine Bedenken, ist dies nicht als bloß eingeschränkte Übernahme der erstinstanzlichen Feststellungen aufzufassen, sondern als Erörterung der ausdrücklich zu diesen beiden Entenjagden erhobenen Beweis- und Feststellungsrüge. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern das Berufungsgericht den Feststellungen des Erstgerichts nicht gefolgt sein sollte, gingen doch beide Instanzen davon aus, dass der Kläger seinem Sohn die Jagd auf den Rehbock gestattet hatte (S 14 des Ersturteils und S 29 des Berufungsurteils) und dass die - nicht erteilte - Zustimmung des Jagdleiters für diese Jagd erforderlich gewesen wäre (S 15 Ersturteil), sodass die Schlussfolgerung des Gerichts zweiter Instanz, der Kläger habe sich mit seiner Erlaubnis an seinen Sohn letztlich den Anordnungen des Jagdleiters widersetzt, unbedenklich ist, kommt dem doch die mangelnde Einholung der Zustimmung gleich. Abgesehen davon sind die Feststellungen zum (beabsichtigten) Abschuss des Rehbocks im Jahre 1999 - wie noch darzustellen sein wird - nicht entscheidungsrelevant. Die vom Kläger behauptete Nichtigkeit des Berufungsurteils gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt somit nicht vor.Aus dem Urteil des Berufungsgerichts in seiner Gesamtheit ergibt sich eindeutig, dass die Feststellungen des Erstgerichts zur Gänze übernommen wurden. Sofern das Gericht zweiter Instanz ausführte, es bestünden "gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts und die darauf gegründeten Feststellungen zu den beiden Entenjagden" keine Bedenken, ist dies nicht als bloß eingeschränkte Übernahme der erstinstanzlichen Feststellungen aufzufassen, sondern als Erörterung der ausdrücklich zu diesen beiden Entenjagden erhobenen Beweis- und Feststellungsrüge. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern das Berufungsgericht den Feststellungen des Erstgerichts nicht gefolgt sein sollte, gingen doch beide Instanzen davon aus, dass der Kläger seinem Sohn die Jagd auf den Rehbock gestattet hatte (S 14 des Ersturteils und S 29 des Berufungsurteils) und dass die - nicht erteilte - Zustimmung des Jagdleiters für diese Jagd erforderlich gewesen wäre (S 15 Ersturteil), sodass die Schlussfolgerung des Gerichts zweiter Instanz, der Kläger habe sich mit seiner Erlaubnis an seinen Sohn letztlich den Anordnungen des Jagdleiters widersetzt, unbedenklich ist, kommt dem doch die mangelnde Einholung der Zustimmung gleich. Abgesehen davon sind die Feststellungen zum (beabsichtigten) Abschuss des Rehbocks im Jahre 1999 - wie noch darzustellen sein wird - nicht entscheidungsrelevant. Die vom Kläger behauptete Nichtigkeit des Berufungsurteils gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO liegt somit nicht vor.
Der Revisionswerber zeigt richtig auf, dass dem Berufungsgericht bei der Behandlung der Beweisrüge insofern ein Irrtum unterlaufen ist, als es zum Inhalt eines Gesprächs zwischen dem Jagdleiter und dem Sohn des Klägers ausführte, es käme insoweit auf die Glaubwürdigkeit der Angaben des Sohns des Klägers und des Sechstbeklagten an. Es gibt tatsächlich keinerlei Hinweis darauf, dass irgend eine andere Person dem Gespräch zwischen dem Jagdleiter (= Siebentbeklagter) und dem Sohn des Klägers beigewohnt hätte, sodass ohne weiteres erkennbar ist, dass das Gericht zweiter Instanz dabei nicht die Glaubwürdigkeit des Sechstbeklagten überprüfte, sondern die des Siebentbeklagten. Diese unrichtige Bezeichnung der Person, die am Gespräch teilgenommen hatte, stellt schon infolge des klar erkennbaren Irrtums keine relevante Aktenwidrigkeit dar, und es kommt - wie ebenfalls noch auszuführen sein wird - im Übrigen auf diese Passage des Urteils auch gar nicht an, weil die Ausübung der Jagd durch den Sohn des Klägers nicht entscheidungsrelevant ist.
Zu prüfen bleibt, ob auf Grund der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen das Begehren des Klägers auf Ausstellung eines Jagderlaubnisscheins "auf Widerruf" bzw bis zum Ende der laufenden Pachtperiode (31. 12. 2006) und ohne Einschränkungen auf bestimmte Wildarten bzw im Rahmen der Jagderlaubnis vom 1. 6. 1991 berechtigt ist. Hiezu ist auszuführen:
Die zu einer Jagdgesellschaft zusammengeschlossenen Beklagten haben das Jagdrecht im Jagdgebiet der Gemeinde für die Zeit vom 1. 1. 1998 bis 31. 12. 2006 gepachtet und sind demnach Jagdinhaber im Sinne des § 7 Abs 2 JG. Der Siebentbeklagte ist als Jagdleiter im Sinne des § 27 JG für den ordnungsgemäßen Jagdbetrieb verantwortlich und zur Vertretung des Jagdinhabers bevollmächtigt. Gemäß § 47 Abs 1 JG haben Besitzer von Jahresjagdkarten, die nicht in Begleitung des Jagdinhabers oder dessen Jagdschutzorganen die Jagd ausüben, neben der Jahresjagdkarte noch eine auf ihren Namen lautende, vom Jagdinhaber schriftlich erteilte Erlaubnis zur Jagdausübung (Jagderlaubnisschein) mit sich zu führen. Der Jagderlaubnisschein muss zumindest den Namen des Jagdausübungsberechtigten, die Bezeichnung des Jagdgebiets bzw Jagdgebietsteils, die Wildart und die erlaubte Zeitdauer beinhalten. Der Jagdinhaber ist berechtigt, die Jagderlaubnis bei Verstößen gegen das Jagdgesetz, den Jagderlaubnisschein oder sonstige jagdbetriebliche Anordnungen des Jagdinhabers zu entziehen (§ 47 Abs 2 JG).Die zu einer Jagdgesellschaft zusammengeschlossenen Beklagten haben das Jagdrecht im Jagdgebiet der Gemeinde für die Zeit vom 1. 1. 1998 bis 31. 12. 2006 gepachtet und sind demnach Jagdinhaber im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, JG. Der Siebentbeklagte ist als Jagdleiter im Sinne des Paragraph 27, JG für den ordnungsgemäßen Jagdbetrieb verantwortlich und zur Vertretung des Jagdinhabers bevollmächtigt. Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, JG haben Besitzer von Jahresjagdkarten, die nicht in Begleitung des Jagdinhabers oder dessen Jagdschutzorganen die Jagd ausüben, neben der Jahresjagdkarte noch eine auf ihren Namen lautende, vom Jagdinhaber schriftlich erteilte Erlaubnis zur Jagdausübung (Jagderlaubnisschein) mit sich zu führen. Der Jagderlaubnisschein muss zumindest den Namen des Jagdausübungsberechtigten, die Bezeichnung des Jagdgebiets bzw Jagdgebietsteils, die Wildart und die erlaubte Zeitdauer beinhalten. Der Jagdinhaber ist berechtigt, die Jagderlaubnis bei Verstößen gegen das Jagdgesetz, den Jagderlaubnisschein oder sonstige jagdbetriebliche Anordnungen des Jagdinhabers zu entziehen (Paragraph 47, Absatz 2, JG).
Die Erlaubnis zur Jagdausübung, die im Jagderlaubnisschein dokumentiert wird, stellt entgegen der Ansicht des Klägers keine Subpacht dar. Eine solche würde die Weitergabe des von der Jagdgesellschaft gepachteten Jagdrechts ohne jede Möglichkeit einer Einflussnahme durch die Jagdgesellschaft bedeuten (vgl SZ 46/124; vgl auch Würth in Rummel ABGB3 Rz 17 zu § 1098), wovon schon nach dem Vorbringen des Klägers nicht die Rede sein kann. Nach § 2 JG umfasst das Jagdrecht das Recht, das Wild zu hegen, zu jagen und sich dieses und dessen nutzbare Teile anzueignen. Dass dieses Recht zur Gänze weitergegeben worden wäre, ist schon durch das Vorbringen des Klägers nicht gedeckt, geht er doch davon aus, dass die Beklagten einen Teil ihres gepachteten Rechtes, Wild zu verfolgen und zu erlegen, dem Kläger überlassen hätten (S 16 der Berufung), dass nur das Teilrecht auf Abschuss bestimmter Wildarten - unter Vorbehalt des Wildbrets - überlassen worden sei und den Kläger auch nur die Teilpflicht zur Fütterung des Wildes unter Verwendung des vom Jagdinhaber zur Verfügung gestellten Futters treffe (S 14 der Revision). Eine gänzliche oder teilweise Überlassung der gepachteten Gemeinschaftsjagd an den Kläger im Sinne des § 35 JG ist daher zu verneinen; eine solche Unterverpachtung hätte die Überlassung sämtlicher sich aus den Bestimmungen des JG ergebenden Rechte und Pflichten zur Voraussetzung (vgl Gürtler/Döltl, Das niederösterreichische Jagdrecht5, Anm 5 zu § 5 NÖ JG). Darüber hinaus ist nach § 35 Abs 2 JG die teilweise Überlassung einer gepachteten Gemeinschaftsjagd nur mit Zustimmung der Jagdkommission zulässig und bedarf überdies der Genehmigung durch die Jagdbehörde; beides fehlt, sodass sich der Kläger auf eine Unterverpachtung nach § 35 JG nicht mit Erfolg berufen kann.Die Erlaubnis zur Jagdausübung, die im Jagderlaubnisschein dokumentiert wird, stellt entgegen der Ansicht des Klägers keine Subpacht dar. Eine solche würde die Weitergabe des von der Jagdgesellschaft gepachteten Jagdrechts ohne jede Möglichkeit einer Einflussnahme durch die Jagdgesellschaft bedeuten vergleiche SZ 46/124; vergleiche auch Würth in Rummel ABGB3 Rz 17 zu Paragraph 1098,), wovon schon nach dem Vorbringen des Klägers nicht die Rede sein kann. Nach Paragraph 2, JG umfasst das Jagdrecht das Recht, das Wild zu hegen, zu jagen und sich dieses und dessen nutzbare Teile anzueignen. Dass dieses Recht zur Gänze weitergegeben worden wäre, ist schon durch das Vorbringen des Klägers nicht gedeckt, geht er doch davon aus, dass die Beklagten einen Teil ihres gepachteten Rechtes, Wild zu verfolgen und zu erlegen, dem Kläger überlassen hätten (S 16 der Berufung), dass nur das Teilrecht auf Abschuss bestimmter Wildarten - unter Vorbehalt des Wildbrets - überlassen worden sei und den Kläger auch nur die Teilpflicht zur Fütterung des Wildes unter Verwendung des vom Jagdinhaber zur Verfügung gestellten Futters treffe (S 14 der Revision). Eine gänzliche oder teilweise Überlassung der gepachteten Gemeinschaftsjagd an den Kläger im Sinne des Paragraph 35, JG ist daher zu verneinen; eine solche Unterverpachtung hätte die Überlassung sämtlicher sich aus den Bestimmungen des JG ergebenden Rechte und Pflichten zur Voraussetzung vergleiche Gürtler/Döltl, Das niederösterreichische Jagdrecht5, Anmerkung 5 zu Paragraph 5, NÖ JG). Darüber hinaus ist nach Paragraph 35, Absatz 2, JG die teilweise Überlassung einer gepachteten Gemeinschaftsjagd nur mit Zustimmung der Jagdkommission zulässig und bedarf überdies der Genehmigung durch die Jagdbehörde; beides fehlt, sodass sich der Kläger auf eine Unterverpachtung nach Paragraph 35, JG nicht mit Erfolg berufen kann.
Die dem Kläger erteilte Erlaubnis zur Jagdausübung beinhaltet nach den Feststellungen das Recht zum Abschuss bestimmter Wildarten in einem Teil des von der Jagdgesellschaft gepachteten Jagdgebiets, verbunden mit der Verpflichtung zur Erfüllung eines bestimmten Abschusskontingents, der Zahlung von Futtergeld (S 1.500 jährlich) und - nach den Behauptungen des Klägers - mit der Verpflichtung zur "Revierbetreuung". Eine solche Vereinbarung ist kein "bloßer Wildabschussvertrag", weil der Berechtigte zusätzlich bestimmte - wenn auch nur geringe - Pflichten übernahm, sondern Vertrag sui generis; die vertragliche Ausgestaltung dieser Jagderlaubnis ist grundsätzlich frei. Nun kann jedes Teilnutzungsverhältnis als Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund jederzeit aufgelöst werden (1 Ob 181/00z; SZ 71/141; 7 Ob 383/98v). Es bedarf aber keiner Prüfung, ob ein solcher "wichtiger Grund" vorlag, der die Aufhebung der Jagderlaubnis rechtfertigte. Nach den Feststellungen wurde dem Kläger nämlich stets nur ein Jagderlaubnisschein "auf Widerruf" ausgestellt, hat sich also die Jagdgesellschaft den jederzeitigen Widerruf ausdrücklich vorbehalten. Die letzte Jagderlaubnis wurde dem Kläger überhaupt nur für die Zeit vom 1. 9. bis 31. 12. 2000 erteilt und im Zuge der Ausfolgung dieses Jagderlaubnisscheins wurde ihm ausdrücklich mitgeteilt, dass er ab dem 1. 1. 2001 keinen weiteren Jagderlaubnisschein mehr bekommen werde (S 14 des Ersturteils). Es kann dahingestellt bleiben, ob die dem Kläger erteilte Jagderlaubnis nicht ohnehin nur ein jederzeit widerrufliches Prekarium war (siehe hiezu Schubert in Rummel aaO Rz 1 zu § 974) - die Gegenleistungen des Klägers könnten durchaus als nur geringfügig ("Anerkennungszins") angesehen werden -, denn auch bei Entgeltlichkeit der Jagderlaubnis war die Jagdgesellschaft zu deren Widerruf berechtigt, ohne dass wichtige Gründe hiefür hätten vorliegen müssen. Einen Anspruch auf Erteilung der Jagderlaubnis über den 31. 12. 2000 hinaus hatte der Kläger nicht, weil ihm eine entsprechende Zusage nicht erteilt worden war. Dass die Jagderlaubnis für die ganze neunjährige Jagdperiode (§ 5 JG) gegeben worden wäre, ist feststellungsfremd; es lässt sich auch aus dem JG nicht ableiten, dass ein Jagderlaubnisschein auf diese Zeitdauer ausgestellt sein müsste, vielmehr spricht § 47 Abs 1 JG nur davon, dass der Jagderlaubnisschein die "erlaubte Zeitdauer" beinhalten müsse. Dem hat der Jagdleiter durch Ausfolgung des bis 31. 12. 2000 befristeten Jagderlaubnisscheins Rechnung getragen. Da das Vorliegen wichtiger Gründe, die die Jagdgesellschaft zum Entzug der Jagderlaubnis berechtigt hätten, nicht zu prüfen ist, bedarf es auch keiner Ausführungen dazu, ob Entziehungsgründe "nachgeschoben" werden könnten.Die dem Kläger erteilte Erlaubnis zur Jagdausübung beinhaltet nach den Feststellungen das Recht zum Abschuss bestimmter Wildarten in einem Teil des von der Jagdgesellschaft gepachteten Jagdgebiets, verbunden mit der Verpflichtung zur Erfüllung eines bestimmten Abschusskontingents, der Zahlung von Futtergeld (S 1.500 jährlich) und - nach den Behauptungen des Klägers - mit der Verpflichtung zur "Revierbetreuung". Eine solche Vereinbarung ist kein "bloßer Wildabschussvertrag", weil der Berechtigte zusätzlich bestimmte - wenn auch nur geringe - Pflichten übernahm, sondern Vertrag sui generis; die vertragliche Ausgestaltung dieser Jagderlaubnis ist grundsätzlich frei. Nun kann jedes Teilnutzungsverhältnis als Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund jederzeit aufgelöst werden (1 Ob 181/00z; SZ 71/141; 7 Ob 383/98v). Es bedarf aber keiner Prüfung, ob ein solcher "wichtiger Grund" vorlag, der die Aufhebung der Jagderlaubnis rechtfertigte. Nach den Feststellungen wurde dem Kläger nämlich stets nur ein Jagderlaubnisschein "auf Widerruf" ausgestellt, hat sich also die Jagdgesellschaft den jederzeitigen Widerruf ausdrücklich vorbehalten. Die letzte Jagderlaubnis wurde dem Kläger überhaupt nur für die Zeit vom 1. 9. bis 31. 12. 2000 erteilt und im Zuge der Ausfolgung dieses Jagderlaubnisscheins wurde ihm ausdrücklich mitgeteilt, dass er ab dem 1. 1. 2001 keinen weiteren Jagderlaubnisschein mehr bekommen werde (S 14 des Ersturteils). Es kann dahingestellt bleiben, ob die dem Kläger erteilte Jagderlaubnis nicht ohnehin nur ein jederzeit widerrufliches Prekarium war (siehe hiezu Schubert in Rummel aaO Rz 1 zu Paragraph 974,) - die Gegenleistungen des Klägers könnten durchaus als nur geringfügig ("Anerkennungszins") angesehen werden -, denn auch bei Entgeltlichkeit der Jagderlaubnis war die Jagdgesellschaft zu deren Widerruf berechtigt, ohne dass wichtige Gründe hiefür hätten vorliegen müssen. Einen Anspruch auf Erteilung der Jagderlaubnis über den 31. 12. 2000 hinaus hatte der Kläger nicht, weil ihm eine entsprechende Zusage nicht erteilt worden war. Dass die Jagderlaubnis für die ganze neunjährige Jagdperiode (Paragraph 5, JG) gegeben worden wäre, ist feststellungsfremd; es lässt sich auch aus dem JG nicht ableiten, dass ein Jagderlaubnisschein auf diese Zeitdauer ausgestellt sein müsste, vielmehr spricht Paragraph 47, Absatz eins, JG nur davon, dass der Jagderlaubnisschein die "erlaubte Zeitdauer" beinhalten müsse. Dem hat der Jagdleiter durch Ausfolgung des bis 31. 12. 2000 befristeten Jagderlaubnisscheins Rechnung getragen. Da das Vorliegen wichtiger Gründe, die die Jagdgesellschaft zum Entzug der Jagderlaubnis berechtigt hätten, nicht zu prüfen ist, bedarf es auch keiner Ausführungen dazu, ob Entziehungsgründe "nachgeschoben" werden könnten.
Der Revision des Klägers ist daher ein Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Revision des Klägers ist daher ein Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.