Der Revisionsrekurs ist unzulässig, weil der Vater nicht aufzeigt, dass die Entscheidung von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhinge.Der Revisionsrekurs ist unzulässig, weil der Vater nicht aufzeigt, dass die Entscheidung von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG abhinge.
Zur Frage der Wirkungen des Erkenntnisses des VfGH vom 19. 6. 2002 (G 7/02 ua), welches am 13. 9. 2002 kundgemacht und mit dem die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" im § 12a FamLAG als verfassungswidrig aufgehoben worden war, hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner ausführlichen Entscheidung zu 8 Ob 139/03d (= ecolex 2004, 532) Stellung genommen, deren Richtigkeit auch vom Revisionsrekurswerber nicht in Zweifel gezogen wird. Dort wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof grundsätzlich als Gesetzesänderung zu betrachten ist, die nicht zurückwirkt und - mangels abweichender Anordnung - mit ihrer Kundmachung wirksam wird. Prinzipiell ist daher die frühere Rechtslage für vor dem Kundmachungszeitpunkt liegende Zeiträume weiterhin anzuwenden. Eine Ausnahme besteht nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nur für "echte" Anlassfälle sowie darüber hinaus auch für all jene Verfahren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Erkenntnisses bereits anhängig waren. Wurde ein Verfahren allerdings erst nach Kundmachung des Erkenntnisses anhängig gemacht, ist die für die Bemessung des Unterhalts maßgebliche neue Rechtslage eben erst ab dem auf die Kundmachung folgenden nächsten Fälligkeitstermin (1. 10. 2002) anzuwenden (ebenso 10 Ob 55/03s). Dieser Rechtsansicht trat der erkennende Senat ausdrücklich bei (1 Ob 167/04x).Zur Frage der Wirkungen des Erkenntnisses des VfGH vom 19. 6. 2002 (G 7/02 ua), welches am 13. 9. 2002 kundgemacht und mit dem die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" im Paragraph 12 a, FamLAG als verfassungswidrig aufgehoben worden war, hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner ausführlichen Entscheidung zu 8 Ob 139/03d (= ecolex 2004, 532) Stellung genommen, deren Richtigkeit auch vom Revisionsrekurswerber nicht in Zweifel gezogen wird. Dort wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof grundsätzlich als Gesetzesänderung zu betrachten ist, die nicht zurückwirkt und - mangels abweichender Anordnung - mit ihrer Kundmachung wirksam wird. Prinzipiell ist daher die frühere Rechtslage für vor dem Kundmachungszeitpunkt liegende Zeiträume weiterhin anzuwenden. Eine Ausnahme besteht nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nur für "echte" Anlassfälle sowie darüber hinaus auch für all jene Verfahren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Erkenntnisses bereits anhängig waren. Wurde ein Verfahren allerdings erst nach Kundmachung des Erkenntnisses anhängig gemacht, ist die für die Bemessung des Unterhalts maßgebliche neue Rechtslage eben erst ab dem auf die Kundmachung folgenden nächsten Fälligkeitstermin (1. 10. 2002) anzuwenden (ebenso 10 Ob 55/03s). Dieser Rechtsansicht trat der erkennende Senat ausdrücklich bei (1 Ob 167/04x).
Der Revisionsrekurswerber verweist lediglich auf eine seines Erachtens unbefriedigende Differenzierung, vermag jedoch nicht darzulegen, aus welchen rechtlichen Erwägungen die dargelegten Rechtsfolgen hier nicht eintreten sollten. Auch für ihn hat es beim Grundsatz zu bleiben, dass Gesetzesänderungen durch aufhebende Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs erst mit deren Kundmachung wirksam werden. Die Begünstigung durch eine (allenfalls erweiterte) Anlassfallwirkung kann stets nur Parteien treffen, die zum Zeitpunkt der Kundmachung ein Verfahren geführt haben, für dessen Ausgang die vom Verfassungsgerichtshof überprüfte gesetzliche Bestimmung von Bedeutung war. Ob eine von der überprüften Norm materiell betroffene Person überhaupt in der Lage gewesen wäre, ein behördliches Verfahren mit Aussicht auf Erfolg anzustrengen, ist für die "Anlassfallwirkung" ohne Bedeutung, sodass sich der Revisionsrekurswerber allein dadurch nicht beschwert erachten kann. Solange der Verfassungsgesetzgeber nicht ganz allgemein die Rückwirkung aufhebender Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs anordnet, bleibt es unvermeidlich, dass nur einzelne Parteien früher in den Genuss der Aufhebung kommen, wogegen viele materiell Betroffene weiterhin das als verfassungswidrig erkannte Gesetz gegen sich gelten lassen müssen, weil es regelmäßig erst mit Kundmachung des Erkenntnisses - oder gar noch später - außer Kraft tritt (Art 140 Abs 7 B-VG). Eine erhebliche Rechtsfrage zeigt der Revisionsrekurswerber mit dem Hinweis auf seine Ungleichbehandlung gegenüber Parteien, die von der Anlassfallwirkung profitieren, somit nicht auf.Der Revisionsrekurswerber verweist lediglich auf eine seines Erachtens unbefriedigende Differenzierung, vermag jedoch nicht darzulegen, aus welchen rechtlichen Erwägungen die dargelegten Rechtsfolgen hier nicht eintreten sollten. Auch für ihn hat es beim Grundsatz zu bleiben, dass Gesetzesänderungen durch aufhebende Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs erst mit deren Kundmachung wirksam werden. Die Begünstigung durch eine (allenfalls erweiterte) Anlassfallwirkung kann stets nur Parteien treffen, die zum Zeitpunkt der Kundmachung ein Verfahren geführt haben, für dessen Ausgang die vom Verfassungsgerichtshof überprüfte gesetzliche Bestimmung von Bedeutung war. Ob eine von der überprüften Norm materiell betroffene Person überhaupt in der Lage gewesen wäre, ein behördliches Verfahren mit Aussicht auf Erfolg anzustrengen, ist für die "Anlassfallwirkung" ohne Bedeutung, sodass sich der Revisionsrekurswerber allein dadurch nicht beschwert erachten kann. Solange der Verfassungsgesetzgeber nicht ganz allgemein die Rückwirkung aufhebender Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs anordnet, bleibt es unvermeidlich, dass nur einzelne Parteien früher in den Genuss der Aufhebung kommen, wogegen viele materiell Betroffene weiterhin das als verfassungswidrig erkannte Gesetz gegen sich gelten lassen müssen, weil es regelmäßig erst mit Kundmachung des Erkenntnisses - oder gar noch später - außer Kraft tritt (Artikel 140, Absatz 7, B-VG). Eine erhebliche Rechtsfrage zeigt der Revisionsrekurswerber mit dem Hinweis auf seine Ungleichbehandlung gegenüber Parteien, die von der Anlassfallwirkung profitieren, somit nicht auf.
Gleiches gilt für seine Ausführungen, das Rekursgericht habe die Betriebsratsumlage zu Unrecht nicht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug gebracht. Abgesehen davon, dass der Einfluss eines solchen Abzugs auf die Entscheidung minimal und damit vernachlässigbar wäre, weil dem Akt zu entnehmen ist, dass die Betriebsratsumlage nach§ 73 ArbVG jedenfalls weniger als 0,5 % seines Nettoeinkommens (zuletzt monatlich EUR 19,86) betrug, hat sich das Rekursgericht auf die Judikatur zum "Unterhaltsstopp" berufen und ohnehin großteils nicht den gesamten nach der Prozentmethode errechneten Unterhalt ausgeschöpft.
Der von den Kindern angesprochene Kostenersatz kommt nach der auf dieses Verfahren noch anzuwendenden Rechtslage nicht in Betracht.