Aus den Entscheidungsgründen:
Die beklagte Partei führt in ihrer Revision aus, nach dem Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes sei bloß zu prüfen gewesen, ob ein Kaufvertrag abgeschlossen worden sei. Ein Ersatz nach § 1041 ABGB. könne nur vom Eigentümer der Sache verlangt werden, die klagende Partei sei aber nie Eigentümerin der Kohle geworden, die Verwendung von Geld falle aber nicht unter § 1041 ABGB. Die Kohle sei auch nicht zum Nutzen der beklagten Partei verwendet worden, vielmehr habe die klagende Partei lediglich den Bezugschein mißbräuchlich ausgenützt und die Umschreibung der Rechnung bei B. auf die beklagte Partei verhindert, die Sache dürfe jedoch nach § 1041 ABGB. nicht zu einem überflüssigen Zwecke verwendet worden sein. Die klagende Partei sei aber berechtigt, den zuviel bezahlten Betrag von der Fa. B. zurückzufordern.Die beklagte Partei führt in ihrer Revision aus, nach dem Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes sei bloß zu prüfen gewesen, ob ein Kaufvertrag abgeschlossen worden sei. Ein Ersatz nach Paragraph 1041, ABGB. könne nur vom Eigentümer der Sache verlangt werden, die klagende Partei sei aber nie Eigentümerin der Kohle geworden, die Verwendung von Geld falle aber nicht unter Paragraph 1041, ABGB. Die Kohle sei auch nicht zum Nutzen der beklagten Partei verwendet worden, vielmehr habe die klagende Partei lediglich den Bezugschein mißbräuchlich ausgenützt und die Umschreibung der Rechnung bei B. auf die beklagte Partei verhindert, die Sache dürfe jedoch nach Paragraph 1041, ABGB. nicht zu einem überflüssigen Zwecke verwendet worden sein. Die klagende Partei sei aber berechtigt, den zuviel bezahlten Betrag von der Fa. B. zurückzufordern.
Abgesehen davon, daß der Oberste Gerichtshof in der Begründung seines Beschlusses vom 22. Dezember 1948, 1 Ob 332/48 ganz allgemein ausgeführt hat, das Berufungsgericht habe nicht dazu Stellung genommen, ob die beklagte Partei nach den privatrechtlichen Bestimmungen zur Zahlung des eingeklagten Betrages verpflichtet sei, hat die klagende Partei bei der Verhandlung vom 6. Dezember 1949 ausdrücklich ihr Begehren auch auf die Bestimmungen der §§ 1041 und 1431 ABGB. sowie die Grundsätze über den Vertrag zugunsten Dritter gestützt und auch ein entsprechendes Eventualbegehren auf Rückstellung der Kohle in natura gestellt. Die beklagte Partei hat sich gegen die darin liegende Klagsänderung nicht ausgesprochen und darüber verhandelt. Daher hat das Berufungsgericht mit Recht geprüft, ob der Klagsanspruch nicht etwa aus einem anderen der geltend gemachten Titel außer dem Kaufvertrag gegeben sei. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes hat die klagende Partei ohne Abschluß eines Kaufvertrages mit der beklagten Partei bei der Kohlengrube G. der Firma B. vier Tonnen Braunkohle bestellt, diese Firma beauftragt, die Kohle unmittelbar an die beklagte Partei zu liefern, und hat die Klägerin der Lieferantin den Kaufpreis von 206.96 S bezahlt. Die beklagte Partei hat die Kohle übernommen und sie an ihre Arbeiter als Hausbrandkohle ausgegeben, zu welchem Zwecke sie offenbar von vornherein die Kohle beziehen wollte. Die ihr von der klagenden Partei ausgestellte Rechnung hat sie sofort dieser zurückgestellt. Demnach hat die klagende Partei vor Abschluß eines Vertrages mit der Beklagten, jedoch in Erwartung eines solchen - daß sie den erfolgten Abschluß eines Kaufvertrages irrig angenommen hätte, behauptet sie nicht -, mit der Erbringung der einem solchen Kaufvertrag entsprechenden Leistungen begonnen und ist es dann durch die Ablehnung der beklagten Partei zu einem Vertragsabschluß nicht gekommen. Die klagende Partei kann daher das Geleistete zwar nicht im Sinne des § 1431 ABGB., wohl aber des § 1435 zurückfordern (causa data causa non secuta; vgl. Ehrenzweig, System, Obligationenrecht, 1928, S. 741, Wilburg in Klangs Komm., 2. Aufl., zu §§ 1431 ff., S. 466). Da die beklagte Partei die bezogene Kohle sofort an ihre Arbeiter weitergegeben hat, ist die Rückstellung der Kohle in natura nicht mehr möglich oder zumindest nicht tunlich und es steht daher der klagenden Partei in analoger Anwendung des § 1323 ABGB. gegen die beklagte Partei ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu (vgl. Wilburg, a. a. O., S. 476). Daß die klagende Partei ihren Anspruch auf § 1431 ABGB. gestützt hat, ist bedeutungslos, da es sich hier nur um eine unrichtige rechtliche Qualifikation handelt. § 1041 ABGB. war schon wegen seines subsidiären Charakters nicht heranzuziehen. Demnach hat das Berufungsgericht der klagenden Partei mit Recht, wenn auch mit nicht ganz zutreffender Begründung, den von ihr der Lieferfirma bezahlten Preis von 206.96 S, der sicher nicht den Wert der Kohle übersteigt, zugesprochen. Demnach ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Ergebnis zutreffend und es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.Abgesehen davon, daß der Oberste Gerichtshof in der Begründung seines Beschlusses vom 22. Dezember 1948, 1 Ob 332/48 ganz allgemein ausgeführt hat, das Berufungsgericht habe nicht dazu Stellung genommen, ob die beklagte Partei nach den privatrechtlichen Bestimmungen zur Zahlung des eingeklagten Betrages verpflichtet sei, hat die klagende Partei bei der Verhandlung vom 6. Dezember 1949 ausdrücklich ihr Begehren auch auf die Bestimmungen der Paragraphen 1041 und 1431 ABGB. sowie die Grundsätze über den Vertrag zugunsten Dritter gestützt und auch ein entsprechendes Eventualbegehren auf Rückstellung der Kohle in natura gestellt. Die beklagte Partei hat sich gegen die darin liegende Klagsänderung nicht ausgesprochen und darüber verhandelt. Daher hat das Berufungsgericht mit Recht geprüft, ob der Klagsanspruch nicht etwa aus einem anderen der geltend gemachten Titel außer dem Kaufvertrag gegeben sei. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes hat die klagende Partei ohne Abschluß eines Kaufvertrages mit der beklagten Partei bei der Kohlengrube G. der Firma B. vier Tonnen Braunkohle bestellt, diese Firma beauftragt, die Kohle unmittelbar an die beklagte Partei zu liefern, und hat die Klägerin der Lieferantin den Kaufpreis von 206.96 S bezahlt. Die beklagte Partei hat die Kohle übernommen und sie an ihre Arbeiter als Hausbrandkohle ausgegeben, zu welchem Zwecke sie offenbar von vornherein die Kohle beziehen wollte. Die ihr von der klagenden Partei ausgestellte Rechnung hat sie sofort dieser zurückgestellt. Demnach hat die klagende Partei vor Abschluß eines Vertrages mit der Beklagten, jedoch in Erwartung eines solchen - daß sie den erfolgten Abschluß eines Kaufvertrages irrig angenommen hätte, behauptet sie nicht -, mit der Erbringung der einem solchen Kaufvertrag entsprechenden Leistungen begonnen und ist es dann durch die Ablehnung der beklagten Partei zu einem Vertragsabschluß nicht gekommen. Die klagende Partei kann daher das Geleistete zwar nicht im Sinne des Paragraph 1431, ABGB., wohl aber des Paragraph 1435, zurückfordern (causa data causa non secuta; vergleiche Ehrenzweig, System, Obligationenrecht, 1928, S. 741, Wilburg in Klangs Komm., 2. Aufl., zu Paragraphen 1431, ff., S. 466). Da die beklagte Partei die bezogene Kohle sofort an ihre Arbeiter weitergegeben hat, ist die Rückstellung der Kohle in natura nicht mehr möglich oder zumindest nicht tunlich und es steht daher der klagenden Partei in analoger Anwendung des Paragraph 1323, ABGB. gegen die beklagte Partei ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu vergleiche Wilburg, a. a. O., S. 476). Daß die klagende Partei ihren Anspruch auf Paragraph 1431, ABGB. gestützt hat, ist bedeutungslos, da es sich hier nur um eine unrichtige rechtliche Qualifikation handelt. Paragraph 1041, ABGB. war schon wegen seines subsidiären Charakters nicht heranzuziehen. Demnach hat das Berufungsgericht der klagenden Partei mit Recht, wenn auch mit nicht ganz zutreffender Begründung, den von ihr der Lieferfirma bezahlten Preis von 206.96 S, der sicher nicht den Wert der Kohle übersteigt, zugesprochen. Demnach ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Ergebnis zutreffend und es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.