Aus den Entscheidungsgründen:
Nach § 2 Kraftfahrgesetz 1946 dürfen auf Straßen nur solche Kraftfahrzeuge geführt werden, die entweder einzeln oder als einer bestimmten Type zugehörig vom Landeshauptmann genehmigt und überdies von der Bundespolizeibehörde oder der Bezirksverwaltungsbehörde zum Verkehr zugelassen worden sind. Der Genehmigung hat eine technische Prüfung voranzugehen, die nach den §§ 2 bis 24 Kraftfahrverordnung 1947 vorzunehmen ist. Nach § 27 Abs. 2 (§ 29 Abs. 2) dieser Verordnung ergeht die Genehmigung in Form eines Bescheides, dem eine technische Beschreibung der Fahrzeugtype oder des Fahrzeuges beizuschließen ist. Der Zweck des gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungsverfahrens besteht darin, daß die Betriebstauglichkeit des Fahrzeuges geprüft wird, die wieder die Voraussetzung dafür bildet, daß es von der Polizei zum Verkehr zugelassen wird. Die gesetzlichen Bestimmungen und das Genehmigungsverfahren sollen verhindern, daß nicht einwandfreie Kraftwagen die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer gefährden. Der Schutz des Straßenverkehrs ist daher der Zweck der Normen und der nach ihnen durchgeführten Verwaltungsverfahren. Darauf hat das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen.Nach Paragraph 2, Kraftfahrgesetz 1946 dürfen auf Straßen nur solche Kraftfahrzeuge geführt werden, die entweder einzeln oder als einer bestimmten Type zugehörig vom Landeshauptmann genehmigt und überdies von der Bundespolizeibehörde oder der Bezirksverwaltungsbehörde zum Verkehr zugelassen worden sind. Der Genehmigung hat eine technische Prüfung voranzugehen, die nach den Paragraphen 2 bis 24 Kraftfahrverordnung 1947 vorzunehmen ist. Nach Paragraph 27, Absatz 2, (Paragraph 29, Absatz 2,) dieser Verordnung ergeht die Genehmigung in Form eines Bescheides, dem eine technische Beschreibung der Fahrzeugtype oder des Fahrzeuges beizuschließen ist. Der Zweck des gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungsverfahrens besteht darin, daß die Betriebstauglichkeit des Fahrzeuges geprüft wird, die wieder die Voraussetzung dafür bildet, daß es von der Polizei zum Verkehr zugelassen wird. Die gesetzlichen Bestimmungen und das Genehmigungsverfahren sollen verhindern, daß nicht einwandfreie Kraftwagen die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer gefährden. Der Schutz des Straßenverkehrs ist daher der Zweck der Normen und der nach ihnen durchgeführten Verwaltungsverfahren. Darauf hat das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen.
Im vorliegenden Fall hat der Landeshauptmann von Salzburg bei der technischen Beschreibung des Fahrzeuges den Zeitpunkt der Erzeugung des fraglichen Personenkraftwagens mit dem Jahr 1939 geschätzt. Tatsächlich wurde das Fahrzeug aber erst im Jahre 1949 erbaut. Auch diese Angabe hat, soweit sie nach den Feststellungen der Untergerichte überhaupt als für die Genehmigung wichtig angesehen werden kann, nur den Zweck, die technische Beschreibung abzurunden und zur Klarstellung beizutragen, daß das Kraftfahrzeug als verkehrssicher zu beurteilen sei. Die Bezeichnung des nach der Schätzung anzunehmenden Baujahres ist daher nicht dazu bestimmt, dritten Personen die Überzeugung zu verschaffen, daß das angegebene Jahr unbedingt richtig sein müsse, und sie aus dieser Bezeichnung Schlußfolgerungen tatsächlicher oder rechtlicher Art ableiten zu lassen, die mit der Verkehrssicherheit nichts zu tun haben. Die technische Beschreibung ist mit einem Wort nicht dazu da, unbeteiligten Dritten die für ihre Interessen notwendigen Erhebungen über die Type, das Baujahr usw. des Kraftwagens zu ersparen.
Ebenso wie das für die technische Beschreibung zuständige Staatsorgan mit der weitgehenden Verwertung der Angaben zu bestimmungsfremden Zwecken nicht rechnen und daher dem geringen der Feststellung der Betriebsfähigkeit dienenden Wert der Angabe des Baujahrs entsprechend an dessen Klarstellung geringere Mühe wenden konnte, war auch dem am Genehmigungsverfahren nicht beteiligten Kläger erkennbar, daß er die der Verkehrssicherheit dienenden behördlichen Angaben nicht kritiklos für seine Zwecke benutzen durfte.
Das Verhalten des Organs der Beklagten bei der Feststellung des Erzeugungsjahres könnte, da es möglicherweise seiner Pflicht, die technischen Daten des Kraftfahrzeuges genau zu erheben, widersprochen hat, als rechts-, das heißt normwidrig angesehen werden. Allein der Rechtswidrigkeitszusammenhang bestunde höchstens mit Schäden, die sich daraus ergeben haben könnten, daß die Betriebssicherheit des Fahrzeugs zu Unrecht angenommen wurde. Im Verhältnis zum Kläger indessen ist ein solcher Zusammenhang abzulehnen, weil die verletzte Norm seinen Interessen nicht dient.
Nach § 1 Abs. 1 AHG. ist für jede Amtshaftung der Republik Österreich oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts Voraussetzung, daß deren Organe dem Verletzten gegenüber ein rechtswidriges Verhalten an den Tag gelegt haben. Im vorliegenden Fall fehlt es an dieser Voraussetzung und deshalb kann der Kläger Schadenersatz durch die Beklagte nicht in Anspruch nehmen. Weiterer Schadensgrunde kann sich der Kläger, wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, wegen § 8 AHG. nicht bedienen.Nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG. ist für jede Amtshaftung der Republik Österreich oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts Voraussetzung, daß deren Organe dem Verletzten gegenüber ein rechtswidriges Verhalten an den Tag gelegt haben. Im vorliegenden Fall fehlt es an dieser Voraussetzung und deshalb kann der Kläger Schadenersatz durch die Beklagte nicht in Anspruch nehmen. Weiterer Schadensgrunde kann sich der Kläger, wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, wegen Paragraph 8, AHG. nicht bedienen.
Bei dieser Rechtslage brauchte auf die Fragen des Kausalzusammenhanges und des Verschuldens des Organes und damit auch der Anwendbarkeit des § 1299 ABGB. nicht eingegangen zu werden.Bei dieser Rechtslage brauchte auf die Fragen des Kausalzusammenhanges und des Verschuldens des Organes und damit auch der Anwendbarkeit des Paragraph 1299, ABGB. nicht eingegangen zu werden.