Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - und vom Berufungsgericht im Übrigen nicht gesetzmäßig begründeten - berufungsgerichtlichen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. Auf die von der Klägerin in ihrem Rechtsmittel angeführten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Fälligkeit eines Anspruchs auf das Auseinandersetzungsguthaben nach Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt es nämlich im vorliegenden Verfahren gar nicht entscheidend an.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - und vom Berufungsgericht im Übrigen nicht gesetzmäßig begründeten - berufungsgerichtlichen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig. Auf die von der Klägerin in ihrem Rechtsmittel angeführten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Fälligkeit eines Anspruchs auf das Auseinandersetzungsguthaben nach Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt es nämlich im vorliegenden Verfahren gar nicht entscheidend an.
Vorweg ist festzuhalten, dass keine Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf Rückerstattung der von ihr an den Beklagten geleisteten "Beteiligungszahlung" ersichtlich ist. Diese stellte das Entgelt für den Erwerb eines Anteils von 49 % an dem bisher allein vom Beklagten betriebenen Unternehmen (einschließlich der vorhandenen Betriebsmittel) dar, mit dem sie die Gesellschafterstellung in der damit begründeten bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft erlangte. Dieser Geldbetrag ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht etwa als Gesellschaftsvermögen zu betrachten, sondern floss dem Beklagten zu, der dafür der Klägerin anteilige Rechte (49 %) am bereits vorhandenen Betriebsvermögen verschaffte; sie ist damit auch bei Auflösung der Gesellschaft am Erlös beteiligt bzw hat bei Übertragung des Gesellschaftsvermögens auf den anderen Gesellschafter Anspruch auf Auszahlung des Werts ihres Gesellschaftsanteils (SZ 54/84). Bei Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens ist daher allein der Wert des Gesellschaftsvermögens zum Auflösungszeitpunkt maßgeblich. Da der Beklagte nach den Klagebehauptungen - und auch nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens - das Geschäft allein weiterführte, hat die Klägerin auf Grund ihrer Beteiligung an der Gesellschaft Anspruch auf 49 % des Gesellschaftsvermögens. Das Erstgericht hat nun die Negativfeststellung getroffen, die Höhe des Gesellschaftsvermögens zum 30. 11. 1998 könne "ziffernmäßig nicht festgestellt" werden. Die in der Sache dagegen erhobene Beweisrüge hat das Berufungsgericht als nicht berechtigt erkannt; die Klägerin macht als Revisionsgrund nicht auch geltend, dass die Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht mit den Verfahrensgesetzen nicht in Einklang stehe, sodass die erstgerichtlichen Feststellungen auch für den Obersten Gerichtshof bindend und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen sind.
Auch wenn die wiedergegebene Negativfeststellung des Erstgerichts die wünschenswerte Eindeutigkeit vermissen lässt, ist dadurch im Ergebnis für die Beklagte nichts zu gewinnen, sodass dahingestellt bleiben kann, ob das Erstgericht damit ausdrücken wollte, dass auch die Frage, ob überhaupt ein positives Gesellschaftsvermögen vorhanden sei, unaufklärbar blieb, oder ob lediglich die exakte Höhe des Vermögens nicht habe ermittelt werden können. Die Beklagte hat nämlich in ihrer Berufung (AS 147 = S 5 in ON 16) dargelegt, welche Feststellungen das Erstgericht über das zum Auflösungszeitpunkt vorhandene Gesellschaftsvermögen ihrer Ansicht nach hätte treffen sollen: Die geringwertigen Wirtschaftsgüter und das Warenlager hätten einen Wert von S 16.668,41 gehabt; der "laufende Gewinn" hätte S 78.643,20 ausgemacht. Darüber hinaus hätte der Kassastand S 22.927 betragen und auf einem Sparbuch hätte sich eine Einlage von S 30.607 befunden. Vom Trinkgeldkonto (S 17.400) wäre der Klägerin vereinbarungsgemäß ein Anteil von nur 25 % zugestanden, im Übrigen aber ein solcher von 49 %. Von der sich auf Grund dieser Werte errechnenden, ihrer Beteiligung bzw (beim Trinkgeld) der vereinbarten Aufteilung entsprechenden Summe (S 77.284,35) seien (anteilige) offene Verbindlichkeiten von S 12.883,07 sowie die von der Klägerin vereinnahmte Sparbucheinlage von S 30.607 abzuziehen. Selbst nach den von der Klägerin im Berufungsverfahren gewünschten Feststellungen betrug ihre Forderung gegen den Beklagten auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens unter Anrechnung des Einbehalts von S 30.607 auf dem von der Klägerin an sich genommenen Sparbuch (höchstens) S 33.793,93. Berücksichtigt man aber auch den von der Klägerin selbst zugestandenen Erhalt von weiteren S 45.000 als "Vorwegnahmen von Gewinn", so kann keine Rede davon sein, dass sie weniger erhalten hätte, als ihr zusteht. Dass es für eine Berücksichtigung ihrer "Beteiligungszahlung" bei der Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens keine Rechtsgrundlage gibt, wurde bereits dargelegt.
Hat die Klägerin nun bei zutreffender rechtlicher Beurteilung ihrer Prozessbehauptungen bereits Geldbeträge aus dem Gesellschaftsvermögen erhalten, die ihren Auseinandersetzungsanspruch übersteigen, kommt der Frage nach der Fälligkeit des Anspruchs gegen den den Betrieb allein weiterführenden anderen Gesellschafter keine Bedeutung mehr zu. Die Entscheidung hing damit nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab, sodass das Rechtsmittel zurückzuweisen war.Hat die Klägerin nun bei zutreffender rechtlicher Beurteilung ihrer Prozessbehauptungen bereits Geldbeträge aus dem Gesellschaftsvermögen erhalten, die ihren Auseinandersetzungsanspruch übersteigen, kommt der Frage nach der Fälligkeit des Anspruchs gegen den den Betrieb allein weiterführenden anderen Gesellschafter keine Bedeutung mehr zu. Die Entscheidung hing damit nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab, sodass das Rechtsmittel zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Da der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, ist seine Gegenschrift als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO. Da der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, ist seine Gegenschrift als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen.