Rechtssatz RS0022171
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022171
Entscheidungsdatum
29.01.2002
Rechtssatz
Vereinbaren die Gesellschafter einer Zweimanngesellschaft bürgerlichen Rechtes das Ausscheiden eines Gesellschafters und die Weiterführung des Geschäftes durch den anderen, so treten die Rechtsfolgen einer Vollbeendigung der Gesellschaft nach § 1215 ABGB nicht ein. Der Ausscheidende hat nur einen Abfertigungsanspruch.Vereinbaren die Gesellschafter einer Zweimanngesellschaft bürgerlichen Rechtes das Ausscheiden eines Gesellschafters und die Weiterführung des Geschäftes durch den anderen, so treten die Rechtsfolgen einer Vollbeendigung der Gesellschaft nach Paragraph 1215, ABGB nicht ein. Der Ausscheidende hat nur einen Abfertigungsanspruch.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 523/81
Entscheidungstext OGH 21.05.1981 7 Ob 523/81
Veröff: GesRZ 1981,225 = SZ 54/84 = EvBl 1981/230 S 658
- 1 Ob 298/01g
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 298/01g
Vgl; Beisatz: Der ausscheidende Gesellschafter ist bei Auflösung der Gesellschaft am Erlös beteiligt bzw hat bei Übertragung des Gesellschaftsvermögens auf den anderen Gesellschafter Anspruch auf Auszahlung des Werts seines Gesellschaftsanteils. Bei Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens ist allein der Wert des Gesellschaftsvermögens zum Auflösungszeitpunkt maßgeblich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0022171
Dokumentnummer
JJR_19810521_OGH0002_0070OB00523_8100000_001