Aus der Begründung:
Der Kläger begehrt, den Beklagten zu verurteilen, den im Betriebe des Beklagten widerrechtlich ausgebauten Motor zurückzustellen und in den Wagen wieder einzubauen, so daß dieser vollkommen betriebsfähig und einwandfrei funktioniert, wie im Herbst 1949. Die gegenständliche Klage ist weder eine Eigentumsklage, da sich die Klage nicht auf das Eigentum stützt, wenn es auch dasselbe erwähnt, da der Beklagte den widerrechtlich ausgebauten Motor auch dann wieder zurückzustellen und wieder einzubauen hätte, wenn er nicht Eigentum des Klägers wäre, noch eine Schadenersatzklage, da der Kläger weder einen gleichwertigen Motor noch Geld verlangt, sondern eine obligatorische Klage auf Herausgabe einer Sache, die sich der Beklagte widerrechtlich angeeignet hat, vergleichbar der actio furti des römischen Rechtes. Die unteren Instanzen übersehen, daß Rückstellungsklagen auf Grund widerrechtlicher Wegnahme einer Sache keine Eigentumsklagen sind, aber auch keine Ersatzklagen, sondern Klagen auf Herausgabe. Wer einem anderen eine Sache geliehen oder vermietet hat und Rückstellung begehrt, macht weder eine Eigentumsklage noch eine Schadenersatzklage geltend, sondern klagt aus dem Schuldverhältnis, das die Grundlage des Rückstellungsanspruches bildet; im vorliegenden Fall aus der quasideliktischen eigenmächtigen Wegnahme. Wer eine geraubte Sache mit der actio bonorum vi raptorum zurückverlangt, stützt sich nicht auf sein Eigentum, er verlangt keinen Schadenersatz, sondern begehrt einfach Rückgabe der ihm durch Delikt entzogenen Sache.
Wer eine Sache widerrechtlich weggenommen hat, der muß sie zurückgeben und kann nicht einwenden, derjenige, dem er die Sache weggenommen hat, sei nicht Eigentümer oder habe kein dingliches Recht an der Sache. Und das muß auch dann gelten, wenn der Beklagte oder seine Leute einen Motor aus einem Wagen des Klägers widerrechtlich ausgebaut haben. Selbst dann, wenn der Kläger den Motor einem Dritten entwendet hätte, also kein dingliches Recht geltend machen könnte, müßte der Beklagte, der den Motor widerrechtlich ausgebaut hat, den Motor wieder zurückgeben.
Von dieser Rückgabepflicht kann er sich auch nicht durch die Einwendung befreien, er wisse nicht, wo der Motor sei. Er hätte vielmehr behaupten und nachweisen müssen, daß der Motor nicht mehr existiere oder nicht mehr beschafft werden kann. Bloßes Nichtwissen hebt seine Verpflichtung zur Rückstellung nicht auf. Der Kläger kann daher, solange die Unmöglichkeit der Rückstellung nicht dargetan ist, Verurteilung zur Rückstellung begehren. Er trägt dann eben die Gefahr, daß seine Exekutionsführung ergebnislos bleibt und daß er dann noch einen zweiten Prozeß auf Leistung des Interesses wird führen müssen.
Die Begründung der Abweisung des Klagebegehrens durch die Berufungsinstanz ist daher unhaltbar. Da aber der Beklagte in der Berufungsmitteilung die tatsächlichen Feststellungen des Erstrichters angefochten hat und ihn der Umstand, daß er aus Rechtsgrunden den Prozeß in erster Instanz gewonnen hat, nicht von der Anfechtung der tatsächlichen Feststellungen der ersten Instanz ausschließen kann, so war der Klage nicht sofort stattzugeben, sondern das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und dem Berufungsgericht die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes aufgetragen.