Entscheidung 1 Ob 3/04d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.02.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Horst S*****, infolge Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 12. Dezember 2003, GZ 4 Nc 19/03f-5, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs des Antragstellers wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Am 3. 9. 2003 brachte der Antragsteller beim Landesgericht Linz eine als "3. Rekurs als Klage!" bezeichnete Eingabe ein, in der er aus einem seiner Ansicht nach rechtswidrigem Verhalten eines Richters des Landesgerichts Linz Amtshaftungsansprüche ableitet. Das Landesgericht Linz erklärte den betroffenen Richter für ausgeschlossen und legte den Akt gemäß § 9 Abs 4 AHG dem Oberlandesgericht Linz zur Bestimmung eines anderen Gerichts vor.Am 3. 9. 2003 brachte der Antragsteller beim Landesgericht Linz eine als "3. Rekurs als Klage!" bezeichnete Eingabe ein, in der er aus einem seiner Ansicht nach rechtswidrigem Verhalten eines Richters des Landesgerichts Linz Amtshaftungsansprüche ableitet. Das Landesgericht Linz erklärte den betroffenen Richter für ausgeschlossen und legte den Akt gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG dem Oberlandesgericht Linz zur Bestimmung eines anderen Gerichts vor.
Das Oberlandesgericht Linz, das - wie der erkennende Senat zu 1 Nc 75/03z aussprach - vom Delegierungsgrund nicht betroffen ist, bestimmte mit dem angefochtenen Beschluss zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Klage das Landesgericht Steyr als zuständig.
Der dagegen vom Antragsteller erhobene Rekurs - als solcher gerade noch erkennbar - ist zulässig, weil Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Delegierungsfragen, die in Wahrnehmung einer erstgerichtlichen Funktion ergingen, ungeachtet des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO und ungeachtet der Rechtsmittelausschlüsse des § 528 Abs 2 Z 3 bis 6 ZPO bekämpfbar sind, soweit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht der Anfechtungsausschluss des § 517 ZPO entgegensteht (1 Ob 80/02z mwH).Der dagegen vom Antragsteller erhobene Rekurs - als solcher gerade noch erkennbar - ist zulässig, weil Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Delegierungsfragen, die in Wahrnehmung einer erstgerichtlichen Funktion ergingen, ungeachtet des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO und ungeachtet der Rechtsmittelausschlüsse des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 ZPO bekämpfbar sind, soweit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht der Anfechtungsausschluss des Paragraph 517, ZPO entgegensteht (1 Ob 80/02z mwH).
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
In Anbetracht der völlig unsubstantiierten und unsachlichen Ausführungen im Rechtsmittel reicht es gemäß § 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO aus, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses zu verweisen. Das erst im Rechtsmittel erstattete Vorbringen des Rekurswerbers, seinen Eingaben sei zu entnehmen, dass er auch Amtshaftungsansprüche gegen Richter des Oberlandesgerichts Linz geltend machen wolle, vermag die Sachverhaltsgrundlage, wie sie im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bestand, und wie sie auch Grundlage des Beschlusses 1 Nc 75/03z war, nicht zu verändern. Dem Rekurs ist ein Erfolg zu versagen.In Anbetracht der völlig unsubstantiierten und unsachlichen Ausführungen im Rechtsmittel reicht es gemäß Paragraph 510, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO aus, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses zu verweisen. Das erst im Rechtsmittel erstattete Vorbringen des Rekurswerbers, seinen Eingaben sei zu entnehmen, dass er auch Amtshaftungsansprüche gegen Richter des Oberlandesgerichts Linz geltend machen wolle, vermag die Sachverhaltsgrundlage, wie sie im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bestand, und wie sie auch Grundlage des Beschlusses 1 Nc 75/03z war, nicht zu verändern. Dem Rekurs ist ein Erfolg zu versagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00003.04D.0210.000
Dokumentnummer
JJT_20040210_OGH0002_0010OB00003_04D0000_000