[8] Der Oberste Gerichtshof ist zu einer Entscheidung aber derzeit nicht berufen:
[9] 1. Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall der nachträglichen Zulassung nach § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (§ 508 Abs 1 ZPO). Dieser Antrag ist mit der ordentlichen Revision zu verbinden und beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen. Der Rechtsmittelschriftsatz ist dem Berufungsgericht vorzulegen (§ 507b Abs 2 ZPO) und von diesem nach § 508 Abs 3 und 4 ZPO zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof darf über das Rechtsmittel nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RS0109623 [T17]). [9] 1. Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision – außer im Fall der nachträglichen Zulassung nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO). Dieser Antrag ist mit der ordentlichen Revision zu verbinden und beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen. Der Rechtsmittelschriftsatz ist dem Berufungsgericht vorzulegen (Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO) und von diesem nach Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof darf über das Rechtsmittel nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RS0109623 [T17]).
[10] 2. Bilden mehrere Ansprüche den Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts, hat eine Zusammenrechnung nur dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN erfüllt sind (RS0053096). Liegt – wie hier – auch eine Parteienhäufung vor, so sind gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. Das Gesetz verlangt somit das Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft entweder auf Kläger- oder Beklagtenseite. Es muss daher entweder eine Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Streitgegenstands bestehen oder eine Parteienmehrheit, die aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet ist. Liegt hingegen eine formelle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 2 ZPO vor, kommt es selbst dann nicht zu einer Zusammenrechnung der Streitwerte, wenn die geltend gemachten Forderungen in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen (5 Ob 88/20g Pkt 2. mwN; RS0035528 [T9]). Die eine materielle Streitgenossenschaft begründende Rechtsgemeinschaft muss sich auf den Streitgegenstand „im engeren Sinn“ beziehen (1 Ob 309/02a Pkt 1.). Eine Berechtigung oder Verpflichtung aus demselben tatsächlichen Grund im Sinn des zweiten Falls des § 11 Z 1 ZPO setzt einen einheitlichen rechtserzeugenden Sachverhalt voraus. Wo für einen Streitgenossen weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruchs hinzutreten, ist keine materiellen Streitgenossenschaft gegeben (vgl RS0035450). [10] 2. Bilden mehrere Ansprüche den Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts, hat eine Zusammenrechnung nur dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN erfüllt sind (RS0053096). Liegt – wie hier – auch eine Parteienhäufung vor, so sind gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind. Das Gesetz verlangt somit das Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft entweder auf Kläger- oder Beklagtenseite. Es muss daher entweder eine Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Streitgegenstands bestehen oder eine Parteienmehrheit, die aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet ist. Liegt hingegen eine formelle Streitgenossenschaft nach Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO vor, kommt es selbst dann nicht zu einer Zusammenrechnung der Streitwerte, wenn die geltend gemachten Forderungen in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen (5 Ob 88/20g Pkt 2. mwN; RS0035528 [T9]). Die eine materielle Streitgenossenschaft begründende Rechtsgemeinschaft muss sich auf den Streitgegenstand „im engeren Sinn“ beziehen (1 Ob 309/02a Pkt 1.). Eine Berechtigung oder Verpflichtung aus demselben tatsächlichen Grund im Sinn des zweiten Falls des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO setzt einen einheitlichen rechtserzeugenden Sachverhalt voraus. Wo für einen Streitgenossen weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruchs hinzutreten, ist keine materiellen Streitgenossenschaft gegeben vergleiche RS0035450).
[11] 3. Die Beklagten sind die Hälfteeigentümerinnen der nach den Behauptungen des Klägers dienenden Liegenschaft. Dass sie schon deshalb materielle Streitgenossen im Sinn des § 11 Z 1 ZPO sind, weil sie in Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Streitgegenstands stehen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Aber auch die vom Berufungsgericht in der Begründung seines Bewertungsausspruchs für das Entfernungs- und Unterlassungsbegehren ausdrücklich bejahte Zusammenrechnung entspricht § 55 Abs 1 JN, weil alle Begehren (einschließlich desjenigen auf Einverleibung) ihre Grundlage in der vom Kläger behaupteten Ersitzung einer Dienstbarkeit des Fahrrechts über die Grundstücke der Beklagten haben, sodass sämtliche Ansprüche aus einem einheitlichen Rechtsgrund abgeleitet werden (RS0037648; RS0037905). Dass das Berufungsgericht (erkennbar) von einer Zusammenrechnung in Bezug auf sämtliche Begehren gegenüber beiden Beklagten bei seinem Bewertungsausspruch ausging, ist daher nicht zu beanstanden. [11] 3. Die Beklagten sind die Hälfteeigentümerinnen der nach den Behauptungen des Klägers dienenden Liegenschaft. Dass sie schon deshalb materielle Streitgenossen im Sinn des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind, weil sie in Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Streitgegenstands stehen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Aber auch die vom Berufungsgericht in der Begründung seines Bewertungsausspruchs für das Entfernungs- und Unterlassungsbegehren ausdrücklich bejahte Zusammenrechnung entspricht Paragraph 55, Absatz eins, JN, weil alle Begehren (einschließlich desjenigen auf Einverleibung) ihre Grundlage in der vom Kläger behaupteten Ersitzung einer Dienstbarkeit des Fahrrechts über die Grundstücke der Beklagten haben, sodass sämtliche Ansprüche aus einem einheitlichen Rechtsgrund abgeleitet werden (RS0037648; RS0037905). Dass das Berufungsgericht (erkennbar) von einer Zusammenrechnung in Bezug auf sämtliche Begehren gegenüber beiden Beklagten bei seinem Bewertungsausspruch ausging, ist daher nicht zu beanstanden.
[12] 4. Damit ist davon auszugehen, dass der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts zwar insgesamt 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt. Wird aber gegen eine Entscheidung, gegen die gemäß § 508 Abs 1 ZPO nur ein mit der ordentlichen Revision verbundener Abänderungsantrag an das Berufungsgericht gestellt werden kann, eine „außerordentliche Revision“ erhoben, so hat – auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO zu werten sind. Dies gilt hier umso mehr, als die Beklagten einen solchen Antrag in ihren Rechtsmittelausführungen auch tatsächlich gestellt haben (vgl RS0109623). [12] 4. Damit ist davon auszugehen, dass der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts zwar insgesamt 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt. Wird aber gegen eine Entscheidung, gegen die gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO nur ein mit der ordentlichen Revision verbundener Abänderungsantrag an das Berufungsgericht gestellt werden kann, eine „außerordentliche Revision“ erhoben, so hat – auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zu werten sind. Dies gilt hier umso mehr, als die Beklagten einen solchen Antrag in ihren Rechtsmittelausführungen auch tatsächlich gestellt haben vergleiche RS0109623).
[13] 5. Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen, welches das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen hat.