Begründung:
Die Kläger, nach der Aktenlage kanadische Staatsangehörige mit dem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, erheben Ansprüche aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes nach dem Amtshaftungsgesetz gegen die Republik Österreich. In der ersten Tagsatzung stellte die beklagte Partei den Antrag, den Klägern eine Prozeßkostensicherheit von S 50.000,-- (Erstklägerin) bzw. je S 2.000,-- (Zweit- und Drittklägerin) aufzuerlegen.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, daß gemäß § 57 Abs. 2 Z. 1 und 2 ZPO eine diesbezügliche Verpflichtung der Kläger als kanadische Staatsangehörige gemäß Art. 11 des Rechtshilfevertrages mit Großbritannien, BGBl. Nr. 45/1932, welcher auch im vorliegenden Fall Anwendung finde, nicht bestehe, da Kläger mit kanadischer Staatsangehörigkeit auf Grund der bestehenden Gegenseitigkeit von der Leistung einer solchen Sicherheit befreit seien.Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, daß gemäß Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO eine diesbezügliche Verpflichtung der Kläger als kanadische Staatsangehörige gemäß Artikel 11, des Rechtshilfevertrages mit Großbritannien, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1932,, welcher auch im vorliegenden Fall Anwendung finde, nicht bestehe, da Kläger mit kanadischer Staatsangehörigkeit auf Grund der bestehenden Gegenseitigkeit von der Leistung einer solchen Sicherheit befreit seien.
Dem dagegen erhobenen Rekurs der beklagten Partei gab das Rekursgericht Folge. Es trug den Klägern auf, binnen 4 Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung als Sicherheit für die Prozeßkosten einen Betrag von S 50.000,-- (Erstklägerin) bzw. je S 2.000,-- (Zweit- und Drittklägerin) zu erlegen. Rechtlich führte das Rekursgericht aus, gemäß § 57 Abs. 1 ZPO hätten Ausländer, wenn sie in Österreich als Kläger auftreten, dem Beklagten auf dessen Verlangen für die Prozeßkosten Sicherheit zu leisten, soferne nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt sei. Nach Art. 11 des österr. brit. Rechtshilfeabkommens vom 31. März 1931, BGBl. Nr. 45/1932, das laut Mitteilung im JABl 1951, S. 124 wieder anzuwenden sei, seien die Angehörigen eines der Vertragsteile unter der Voraussetzung, daß sie im Gebiete des anderen Vertragsteiles wohnhaft seien, nicht verhalten, Prozeßkostensicherheit zu leisten. Formelle Voraussetzung für die Befreiung der Prozeßkostensicherheit sei also, daß die in Österreich als Kläger auftretenden britischen Staatsangehörigen in Österreich wohnhaft seien. Die Kläger, die nach den Klagsangaben ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hätten, könnten sich auf einen Befreiungstatbestand nach § 57 Abs. 1 ZPO nicht berufen. Es komme ihnen aber auch die Begünstigung des § 57 Abs. 2 Z. 1 ZPO nicht zustatten. Es bestehe nämlich keine gesetzliche Gewähr dafür, daß österr. Staatsbürger in England im gleichen Falle vom Erlag einer Prozeßkostensicherheit befreit seien.Dem dagegen erhobenen Rekurs der beklagten Partei gab das Rekursgericht Folge. Es trug den Klägern auf, binnen 4 Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung als Sicherheit für die Prozeßkosten einen Betrag von S 50.000,-- (Erstklägerin) bzw. je S 2.000,-- (Zweit- und Drittklägerin) zu erlegen. Rechtlich führte das Rekursgericht aus, gemäß Paragraph 57, Absatz eins, ZPO hätten Ausländer, wenn sie in Österreich als Kläger auftreten, dem Beklagten auf dessen Verlangen für die Prozeßkosten Sicherheit zu leisten, soferne nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt sei. Nach Artikel 11, des österr. brit. Rechtshilfeabkommens vom 31. März 1931, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1932,, das laut Mitteilung im JABl 1951, S. 124 wieder anzuwenden sei, seien die Angehörigen eines der Vertragsteile unter der Voraussetzung, daß sie im Gebiete des anderen Vertragsteiles wohnhaft seien, nicht verhalten, Prozeßkostensicherheit zu leisten. Formelle Voraussetzung für die Befreiung der Prozeßkostensicherheit sei also, daß die in Österreich als Kläger auftretenden britischen Staatsangehörigen in Österreich wohnhaft seien. Die Kläger, die nach den Klagsangaben ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hätten, könnten sich auf einen Befreiungstatbestand nach Paragraph 57, Absatz eins, ZPO nicht berufen. Es komme ihnen aber auch die Begünstigung des Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nicht zustatten. Es bestehe nämlich keine gesetzliche Gewähr dafür, daß österr. Staatsbürger in England im gleichen Falle vom Erlag einer Prozeßkostensicherheit befreit seien.
Auch die übrigen Befreiungstatbestände nach § 57 Abs. 2 Z. 2 bis 4 ZPO kämen nicht in Betracht. Demzufolge sei aber die Auferlegung einer Sicherheit für die Prozeßkosten im angemessenen Betrag von S 50.000,-- bzw. je S 2. 000,-- gerechtfertigt.Auch die übrigen Befreiungstatbestände nach Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ZPO kämen nicht in Betracht. Demzufolge sei aber die Auferlegung einer Sicherheit für die Prozeßkosten im angemessenen Betrag von S 50.000,-- bzw. je S 2. 000,-- gerechtfertigt.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Kläger, der zum Teil gerechtfertigt, zum Teil unzulässig ist.