Rechtssatz RS0036128
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036128
Entscheidungsdatum
13.03.2014
Norm
Österreichisches - britisches Rechtshilfeabk vom 31.03.1931, BGBl 1932/45 Art11
ZPO §63
ZPO §64 Abs1 Z2
ZPO §75
Rechtssatz
Nach Art 11 des österreichischen - britischen Rechtshilfeabk, das auch im Verhältnis zu Kanada anzuwenden ist, besteht hinsichtlich der Bewilligung der Verfahrenshilfe formelle Gegenseitigkeit. Kanadischen Staatsbürgern ist Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 63 ZPO vorliegen. Die Verfahrenshilfe beantragende Partei muß an der als hinsichtlich der Befreiung vom Erlag einer Prozeßkostensicherheit - ihren Wohnsitz nicht im Bereich des Prozeßgerichtes haben.Nach Artikel 11, des österreichischen - britischen Rechtshilfeabk, das auch im Verhältnis zu Kanada anzuwenden ist, besteht hinsichtlich der Bewilligung der Verfahrenshilfe formelle Gegenseitigkeit. Kanadischen Staatsbürgern ist Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 63, ZPO vorliegen. Die Verfahrenshilfe beantragende Partei muß an der als hinsichtlich der Befreiung vom Erlag einer Prozeßkostensicherheit - ihren Wohnsitz nicht im Bereich des Prozeßgerichtes haben.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 3/76
Entscheidungstext OGH 24.03.1976 1 Ob 3/76
Veröff: RZ 1976/127 S 243
- 3 Ob 123/88
Entscheidungstext OGH 05.10.1988 3 Ob 123/88
Vgl
- 6 Ob 33/14t
Entscheidungstext OGH 13.03.2014 6 Ob 33/14t
Vgl auch; Beisatz: Ein in Österreich als Kläger auftretender Angehöriger eines anderen Vertragsstaats ist nur dann von der Pflicht zum Erlag einer aktorischen Kaution befreit, wenn er in Österreich - und nicht im anderen Vertragsstaat - wohnhaft ist. (T1)
Beisatz: Das österreichisch - britische Rechtshilfeabkommen vom 31. 3. 1931 wird nur im Verhältnis zu jenen Gebieten des Vereinigten Königreichs verdrängt, denen gegenüber Europarecht gilt; im Hinblick auf Art 355 AEUV sind davon aber die Virgin Islands nicht erfasst. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0036128
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014
Dokumentnummer
JJR_19760324_OGH0002_0010OB00003_7600000_002