Der Rekurs ist, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, zulässig und berechtigt.
Der Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Die Entscheidung, ob eine Sicherheit im Sinne des § 56 ZPO zu leisten ist, betrifft nicht den Kostenpunkt (SZ 41/178; EvBl 1974/55; Rz 1976/127 ua), weil es um Auswirkungen auf den Rechtsschutzanspruch an sich geht (Fasching II 400 und ZPR Rz 478). Da der Betrag der auferlegten Sicherheit S 15.000,-- übersteigt, verhindert auch § 528 Abs 1 Z 5 ZPO nicht die Anfechtung des abändernden rekursgerichtlichen Beschlusses. Es liegen aber auch die Voraussetzungen nach § 528 Abs 2 ZPO iVm § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vor, weil das Rekursgericht bei der Anwendung des zunächst maßgebenden Staatsvertrages von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist:Der Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Die Entscheidung, ob eine Sicherheit im Sinne des Paragraph 56, ZPO zu leisten ist, betrifft nicht den Kostenpunkt (SZ 41/178; EvBl 1974/55; Rz 1976/127 ua), weil es um Auswirkungen auf den Rechtsschutzanspruch an sich geht (Fasching römisch zwei 400 und ZPR Rz 478). Da der Betrag der auferlegten Sicherheit S 15.000,-- übersteigt, verhindert auch Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO nicht die Anfechtung des abändernden rekursgerichtlichen Beschlusses. Es liegen aber auch die Voraussetzungen nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vor, weil das Rekursgericht bei der Anwendung des zunächst maßgebenden Staatsvertrages von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist:
Das Österreichisch-Britische Rechtshilfeabkommen vom 31. März 1931, BGBl 1932/45, ist auch für Kanada maßgebend (Kundmachung BGBl II 1934/359 und BGBl 1935/347). Die Wiederanwendbarkeit dieses Staatsvertrages wurde am 18. Jänner 1952 durch Notenwechsel einvernehmlich festgestellt (JABl 1952, 16). Auch in der Fassung der ZVN BGBl 1983/135, die von der völligen Beseitigung des Instituts der Prozeßkostensicherheitsleistung im Interesse des Schutzes der beklagten Partei abgesehen und die frühere Regelung, wonach die Verpflichtung zu der Sicherheitsleistung bei materieller Gegenseitigkeit der einschlägigen Bestimmungen im Heimatrecht des ausländischen Klägers entfiel, durch eine sachgerechtere Lösung ersetzte (RV 669 BlgNRDas Österreichisch-Britische Rechtshilfeabkommen vom 31. März 1931, BGBl 1932/45, ist auch für Kanada maßgebend (Kundmachung BGBl römisch zwei 1934/359 und BGBl 1935/347). Die Wiederanwendbarkeit dieses Staatsvertrages wurde am 18. Jänner 1952 durch Notenwechsel einvernehmlich festgestellt (JABl 1952, 16). Auch in der Fassung der ZVN BGBl 1983/135, die von der völligen Beseitigung des Instituts der Prozeßkostensicherheitsleistung im Interesse des Schutzes der beklagten Partei abgesehen und die frühere Regelung, wonach die Verpflichtung zu der Sicherheitsleistung bei materieller Gegenseitigkeit der einschlägigen Bestimmungen im Heimatrecht des ausländischen Klägers entfiel, durch eine sachgerechtere Lösung ersetzte Regierungsvorlage 669 BlgNR
15. GP zu Art III Z 9 = § 57 ZPO), sind für die Beurteilung, inwieweit Ausländer als Kläger Prozeßkostensicherheit zu leisten haben, vorrangig Staatsverträge maßgebend. Dies ergibt sich schon aus der Bindung an solche Verträge, die nicht durch innerstaatliche Gesetzgebung unterlaufen werden dürften.15. Gesetzgebungsperiode zu Artikel römisch drei, Ziffer 9, = Paragraph 57, ZPO), sind für die Beurteilung, inwieweit Ausländer als Kläger Prozeßkostensicherheit zu leisten haben, vorrangig Staatsverträge maßgebend. Dies ergibt sich schon aus der Bindung an solche Verträge, die nicht durch innerstaatliche Gesetzgebung unterlaufen werden dürften.
Nach der Aktenlage hat der Exszindierungskläger nicht nur seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in Toronto in Kanada, sondern er ist auch Angehöriger dieses Staates, beruft er sich doch selbst darauf, daß er als kanadischer Staatsangehöriger auf Grund des zweiseitigen Vertrages nicht zur Leistung der Sicherheit für die Prozeßkosten verhalten werden könne.
Dabei hat aber der Kläger ebenso wie das Rekursgericht dem Artikel 11 des Rechtshilfeabkommens unzutreffend entnommen, daß dieser Vertrag eine Gleichstellung fremder Kläger mit eigenen Staatsbürgern beim Erlag der Prozeßkostensicherheit vorsieht. Nach dem ersten Halbsatz dieser Staatsvertragsbestimmung sind Staatsangehörige eines Teiles im Gebiet des anderen Teiles so zu behandeln wie eigene Staatsbürger, soweit es sich um die Gewährung des Armenrechtes und der Schuldhaft handelt. Diese Bestimmung ist im inländischen Verfahrensrecht durch die Aufhebung der früher als § 63 Abs 3 ZPO geltenden Anordnung, wonach die Verfahrenshilfe einer ausländischen Partei nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit gewährt werden durfte (Art IV Z 12 ZVN 1983), überholt. Nach dem zweiten Halbsatz im Artikel 11 des Rechtshilfeabkommens sind die Angehörigen eines Vertragsteiles in dem Gebiete des anderen Teiles nicht verhalten, Prozeßkostensicherheit in einem Fall zu leisten, wo ein Angehöriger des anderen Teiles hiezu nicht verhalten werden würde, aber nur mit der einschränkenden Bedingung, "daß sie in einem solchen Gebiete wohnhaft sind (englischer Text: "provided that they are resident in any such territory" (BGBl 1932/45). Nach Artikel 13 des Abkommens sind der deutsche und englische Wortlaut in gleicher Weise authentisch. Mit der Auslegung der Einschränkung imDabei hat aber der Kläger ebenso wie das Rekursgericht dem Artikel 11 des Rechtshilfeabkommens unzutreffend entnommen, daß dieser Vertrag eine Gleichstellung fremder Kläger mit eigenen Staatsbürgern beim Erlag der Prozeßkostensicherheit vorsieht. Nach dem ersten Halbsatz dieser Staatsvertragsbestimmung sind Staatsangehörige eines Teiles im Gebiet des anderen Teiles so zu behandeln wie eigene Staatsbürger, soweit es sich um die Gewährung des Armenrechtes und der Schuldhaft handelt. Diese Bestimmung ist im inländischen Verfahrensrecht durch die Aufhebung der früher als Paragraph 63, Absatz 3, ZPO geltenden Anordnung, wonach die Verfahrenshilfe einer ausländischen Partei nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit gewährt werden durfte (Artikel römisch vier, Ziffer 12, ZVN 1983), überholt. Nach dem zweiten Halbsatz im Artikel 11 des Rechtshilfeabkommens sind die Angehörigen eines Vertragsteiles in dem Gebiete des anderen Teiles nicht verhalten, Prozeßkostensicherheit in einem Fall zu leisten, wo ein Angehöriger des anderen Teiles hiezu nicht verhalten werden würde, aber nur mit der einschränkenden Bedingung, "daß sie in einem solchen Gebiete wohnhaft sind (englischer Text: "provided that they are resident in any such territory" (BGBl 1932/45). Nach Artikel 13 des Abkommens sind der deutsche und englische Wortlaut in gleicher Weise authentisch. Mit der Auslegung der Einschränkung im
2. Halbsatz des Artikel 11 "und vorausgesetzt, daß sie in einem solchen Gebiet wohnhaft sind", war der Oberste Gerichtshof schon bald befaßt. Er hat in der Entscheidung SZ 14/128 die Ansicht, es handle sich bei dieser Wortwahl um eine undeutliche, sinnstörende Übersetzung des englischen Textes, der auf den Wohnsitz im Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten abstelle, verworfen und nach dem für authentisch erklärten deutschen Wortlaut des Abkommens das Wort "solche" in der Wendung "in einem solchen Gebiet" auf das Territorium des jeweils anderen Vertragsstaates bezogen. Danach trete also die Befreiung von der Pflicht zum Erlag der Sicherheit nur ein, wenn der in Österreich als Kläger auftretende Angehörige des Vertragsstaates in Österreich wohnhaft sei. Dafür spreche auch der Hinweis im Erlaß vom 29. April 1932, JABl Nr. 22, daß Angehörige des einen Staates vor den Gerichten des anderen Staates von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten unter der Voraussetzung befreit seien, daß sie im Gerichtsstaat wohnhaft sind, wenn auch Angehörige dieses Staates zu einer Sicherheitsleistung nicht verpflichtet wären, denn nach englischem Recht sei jedermann, der nicht im Machtbereich des Prozeßgerichtes seinen ordentlichen Wohnsitz habe, zur Leistung der Sicherheit für Prozeßkosten verpflichtet. Die Rechtsansicht, daß ein Angehöriger eines Vertragsstaates des Rechtshilfeabkommens vom 31. März 1931, BGBl 1932/45, nur dann nicht zu einer Prozeßkostensicherheit zu verhalten sei, wenn er im Gebiet des fremden Staates wohnhaft ist, hat der Oberste Gerichtshof in RZ 1969, 51 unter Berufung auf Hoyer-Loewe, Staatsverträge über die Rechtshilfe und Vollstreckung, 147, sowie SZ 14/128, im Falle eines kanadischen Staatsangehörigen bekräftigt und auch in der Entscheidung RZ 1976/127, bei der im Vordergrund die Bewilligung der Verfahrenshilfe stand, die die klagende kanadische Staatsangehörige auch von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten befreit hätte (§ 64 Abs 1 Z 2 ZPO), darauf hingewiesen, daß es (nur) für die Bewilligung der Verfahrenshilfe anders als hinsichtlich des Erlages der Prozeßkostensicherheit nach dem im Verhältnir zu Kanada anzuwendenden Artikel 11 des österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens nicht erforderlich sei, daß der Antragsteller seinen Wohnsitz im Bereich des Prozeßgerichtes habe. Auch Fasching2. Halbsatz des Artikel 11 "und vorausgesetzt, daß sie in einem solchen Gebiet wohnhaft sind", war der Oberste Gerichtshof schon bald befaßt. Er hat in der Entscheidung SZ 14/128 die Ansicht, es handle sich bei dieser Wortwahl um eine undeutliche, sinnstörende Übersetzung des englischen Textes, der auf den Wohnsitz im Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten abstelle, verworfen und nach dem für authentisch erklärten deutschen Wortlaut des Abkommens das Wort "solche" in der Wendung "in einem solchen Gebiet" auf das Territorium des jeweils anderen Vertragsstaates bezogen. Danach trete also die Befreiung von der Pflicht zum Erlag der Sicherheit nur ein, wenn der in Österreich als Kläger auftretende Angehörige des Vertragsstaates in Österreich wohnhaft sei. Dafür spreche auch der Hinweis im Erlaß vom 29. April 1932, JABl Nr. 22, daß Angehörige des einen Staates vor den Gerichten des anderen Staates von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten unter der Voraussetzung befreit seien, daß sie im Gerichtsstaat wohnhaft sind, wenn auch Angehörige dieses Staates zu einer Sicherheitsleistung nicht verpflichtet wären, denn nach englischem Recht sei jedermann, der nicht im Machtbereich des Prozeßgerichtes seinen ordentlichen Wohnsitz habe, zur Leistung der Sicherheit für Prozeßkosten verpflichtet. Die Rechtsansicht, daß ein Angehöriger eines Vertragsstaates des Rechtshilfeabkommens vom 31. März 1931, BGBl 1932/45, nur dann nicht zu einer Prozeßkostensicherheit zu verhalten sei, wenn er im Gebiet des fremden Staates wohnhaft ist, hat der Oberste Gerichtshof in RZ 1969, 51 unter Berufung auf Hoyer-Loewe, Staatsverträge über die Rechtshilfe und Vollstreckung, 147, sowie SZ 14/128, im Falle eines kanadischen Staatsangehörigen bekräftigt und auch in der Entscheidung RZ 1976/127, bei der im Vordergrund die Bewilligung der Verfahrenshilfe stand, die die klagende kanadische Staatsangehörige auch von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten befreit hätte (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO), darauf hingewiesen, daß es (nur) für die Bewilligung der Verfahrenshilfe anders als hinsichtlich des Erlages der Prozeßkostensicherheit nach dem im Verhältnir zu Kanada anzuwendenden Artikel 11 des österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens nicht erforderlich sei, daß der Antragsteller seinen Wohnsitz im Bereich des Prozeßgerichtes habe. Auch Fasching
II 478 meinte, daß die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens in einem Verfahren vor dem österreichischen Gericht grundsätzlich nicht kautionspflichtig sind, sofern sie nur ihren Wohnsitz in Österreich haben. Dieser Vorzug ist durch die allgemeine Gleichstellung von Ausländern, die einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, mit Inländern seit dem 1. Mai 1983 (Art IV Z 11 ZVN 1983) nicht mehr bedeutsam. Es bleibt aber dabei, daß Artikel 11 des Rechtshilfeabkommens keine andere Festsetzung iSd § 57 Abs 1 ZPO durch einen Staatsvertrag enthält, sofern der kanadische Staatsangehörige, der in Österreich als Kläger auftritt, seinen Wohnsitz nicht in Österreich hat - in diesem Fall wäre er nun schon nach § 57 Abs 2 Z 1 ZPO befreit - sondern in einem anderen Staatsgebiet, wenn auch in seinem Heimatstaat. Dies hat das Rekursgericht, das sich auch zu Unrecht auf die Länderübersicht im § 37 Abs 1 des Rechtshilfeerlasses 1986 JABl 1986/53 beruft, übersehen, weil daraus nur der Hinweis zu entnehmen ist, daß im Verhältnis zu Kanada eine Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für Prozeßkosten nach Maßgabe des Artikel 11 des österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens eintritt (vgl. auch Loewe, Zwischenstaatlicher Rechtsverkehr in Zivilsachen 579 f). Da der als Kläger auftretende Ausländer in Toronto wohnhaft ist, kommt ihm die Sonderregelung nach dem 2. Halbsatz des Artikel 11 des Abkommens nicht zugute. Es liegt auch keiner der im § 57 Abs 2 ZPO aufgezählten Sachverhalte vor, wonach sonst die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nicht eintritt.römisch zwei 478 meinte, daß die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens in einem Verfahren vor dem österreichischen Gericht grundsätzlich nicht kautionspflichtig sind, sofern sie nur ihren Wohnsitz in Österreich haben. Dieser Vorzug ist durch die allgemeine Gleichstellung von Ausländern, die einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, mit Inländern seit dem 1. Mai 1983 (Artikel römisch vier, Ziffer 11, ZVN 1983) nicht mehr bedeutsam. Es bleibt aber dabei, daß Artikel 11 des Rechtshilfeabkommens keine andere Festsetzung iSd Paragraph 57, Absatz eins, ZPO durch einen Staatsvertrag enthält, sofern der kanadische Staatsangehörige, der in Österreich als Kläger auftritt, seinen Wohnsitz nicht in Österreich hat - in diesem Fall wäre er nun schon nach Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO befreit - sondern in einem anderen Staatsgebiet, wenn auch in seinem Heimatstaat. Dies hat das Rekursgericht, das sich auch zu Unrecht auf die Länderübersicht im Paragraph 37, Absatz eins, des Rechtshilfeerlasses 1986 JABl 1986/53 beruft, übersehen, weil daraus nur der Hinweis zu entnehmen ist, daß im Verhältnis zu Kanada eine Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für Prozeßkosten nach Maßgabe des Artikel 11 des österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens eintritt vergleiche auch Loewe, Zwischenstaatlicher Rechtsverkehr in Zivilsachen 579 f). Da der als Kläger auftretende Ausländer in Toronto wohnhaft ist, kommt ihm die Sonderregelung nach dem 2. Halbsatz des Artikel 11 des Abkommens nicht zugute. Es liegt auch keiner der im Paragraph 57, Absatz 2, ZPO aufgezählten Sachverhalte vor, wonach sonst die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nicht eintritt.
Das Erstgericht hat auf den rechtzeitig gestellten Antrag des Beklagten hin ohne Rechtsirrtum dem Kläger nach § 60 ZPO die wngemessene Sicherheitsleistung, deren Höhe der Kläger nicht bekämpft hatte, für die Prozeßkosten aufgetragen.Das Erstgericht hat auf den rechtzeitig gestellten Antrag des Beklagten hin ohne Rechtsirrtum dem Kläger nach Paragraph 60, ZPO die wngemessene Sicherheitsleistung, deren Höhe der Kläger nicht bekämpft hatte, für die Prozeßkosten aufgetragen.
Der Streit über den Auftrag zum Erlag der Sicherheit ist ein Zwischenstreit (Fasching II 399; RZ 1976/127 ua). Der im Zwischenstreit unterlegene Kläger hat seine Kosten im Zwischenstreit selbst zu tragen (§§ 40 und 50 ZPO) und dem Beklagten die Kosten des erfolgreichen Revisionsrekurses zu ersetzen (§§ 41 und 50 ZPO). Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 unterliegen nur Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO (Anm 1 zu Tarifpost 3 GGG).Der Streit über den Auftrag zum Erlag der Sicherheit ist ein Zwischenstreit (Fasching römisch zwei 399; RZ 1976/127 ua). Der im Zwischenstreit unterlegene Kläger hat seine Kosten im Zwischenstreit selbst zu tragen (Paragraphen 40 und 50 ZPO) und dem Beklagten die Kosten des erfolgreichen Revisionsrekurses zu ersetzen (Paragraphen 41 und 50 ZPO). Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 unterliegen nur Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO Anmerkung 1 zu Tarifpost 3 GGG).