Entscheidungsgründe:
Am 16.5.1982 ereignete sich auf der Kreuzung der Wassergasse und der Erdberggasse in Wien ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker und Eigentümer des Personenkraftwagens Ford Escort, pol. Kennzeichen B 76.009, und Christian N*** als Lenker des Kraftfahrzeugs BMW 323, pol. Kennzeichen W 507.947, beteiligt waren. Die den Verkehr auf der Kreuzung regelnde Verkehrslichtsignalanlage signalisierte für den von der an sich mit einem Nachrangzeichen versehenen Wassergasse kommenden Kläger Grünlicht; hingegen war das Signal gegenüber dem sich von rechts in der Erdberggasse nähernden Christian N*** ausgefallen. Der Kläger erlitt durch den Unfall einen Schaden an seinem Fahrzeug in der Höhe des Klagsbetrages. Die gegenständliche Verkehrslichtsignalanlage wies in den letzten Jahren folgende Störanfälligkeit auf: 1980 keine Störung, 1981 eine Störung, 1982 eine Störung, die zum Unfall führte, 1983 zwei Störungen, 1984 keine Störung, 1985 keine Störung. Ein Störfall wie jener, der zum Unfall führte, war zuvor an der im Jahre 1972 in Betrieb genommenen Verkehrslichtsignalanlage noch nicht aufgetreten. In Wien liegt der Durchschnitt der Störhäufigkeit je Anlage bei zwei Störfällen jährlich, der internationale Standard liegt bei vier Störfällen jährlich. In Wien werden 835 Verkehrslichtsignalanlagen betrieben, 450 davon sind mit Steuergeräten der Klasse I ausgestattet, der Rest besteht aus moderneren Einrichtungen der Klasse II. Die an der Kreuzung Wassergasse-Erdberggasse angebrachte Verkehrslichtsignalanlage ist eine solche der Klasse I. Im Unfallszeitpunkt bestand keine ÖNORM, die Bestimmungen über eine Rotlampenausfallüberwachung enthalten hätte; eine solche hätte aber den vorliegenden Störfall nicht erkennen können, weil der Fehler im Bereich der Lampenschaltung aufgetreten war. Die Funktion des Lampenschalters wird durch die Rotlampenausfallüberwachung nicht kontrolliert. Eine Anlage der Klasse II mit Signalbildsicherung hätte den Störfall erkannt. Eine solche Anlage hätte mit einer auf der sicheren Seite liegenden Schaltung (z.B. Gelblicht blinkend für die einzelnen Verkehrsströme) reagiert. Verkehrslichtsignalanlagen dieses technischen Standards sind in Österreich in technisch ausgereiftem Zustand seit dem Jahr 1981 auf dem Markt. Die Umrüstung der Verkehrslichtsignalanlagen von solchen der Klasse I auf solche der Klasse II erfolgte durch die beklagte Partei planmäßig nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel; entscheidend für den Austausch ist das Alter und die Störanfälligkeit der Anlage. Der durchschnittliche Kostenaufwand für die Umrüstung einer Verkehrslichtsignalanlage der Klasse I auf eine solche der Klasse II einschließlich der erforderlichen Nebenleistungen beträgt ca. S 550.000,--. Im ordentlichen Budget der beklagten Partei standen für den Austausch von Verkehrslichtsignalanlagen in den Jahren 1980 und 1981 je S 3,000.000,-- zur Verfügung; diese Beträge wurden jährlich um etwa S 500.000,-- überschritten. Die Verkehrslichtsignalanlage der Unfallkreuzung war zur Unfallszeit ordnungsgemäß gewartet, war jedoch nach technischen Kriterien, da sie eine Störung wie die gegenständliche zuließ, gegenüber solchen der Klasse II als nicht sicher zu betrachten.Am 16.5.1982 ereignete sich auf der Kreuzung der Wassergasse und der Erdberggasse in Wien ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker und Eigentümer des Personenkraftwagens Ford Escort, pol. Kennzeichen B 76.009, und Christian N*** als Lenker des Kraftfahrzeugs BMW 323, pol. Kennzeichen W 507.947, beteiligt waren. Die den Verkehr auf der Kreuzung regelnde Verkehrslichtsignalanlage signalisierte für den von der an sich mit einem Nachrangzeichen versehenen Wassergasse kommenden Kläger Grünlicht; hingegen war das Signal gegenüber dem sich von rechts in der Erdberggasse nähernden Christian N*** ausgefallen. Der Kläger erlitt durch den Unfall einen Schaden an seinem Fahrzeug in der Höhe des Klagsbetrages. Die gegenständliche Verkehrslichtsignalanlage wies in den letzten Jahren folgende Störanfälligkeit auf: 1980 keine Störung, 1981 eine Störung, 1982 eine Störung, die zum Unfall führte, 1983 zwei Störungen, 1984 keine Störung, 1985 keine Störung. Ein Störfall wie jener, der zum Unfall führte, war zuvor an der im Jahre 1972 in Betrieb genommenen Verkehrslichtsignalanlage noch nicht aufgetreten. In Wien liegt der Durchschnitt der Störhäufigkeit je Anlage bei zwei Störfällen jährlich, der internationale Standard liegt bei vier Störfällen jährlich. In Wien werden 835 Verkehrslichtsignalanlagen betrieben, 450 davon sind mit Steuergeräten der Klasse römisch eins ausgestattet, der Rest besteht aus moderneren Einrichtungen der Klasse römisch zwei. Die an der Kreuzung Wassergasse-Erdberggasse angebrachte Verkehrslichtsignalanlage ist eine solche der Klasse römisch eins. Im Unfallszeitpunkt bestand keine ÖNORM, die Bestimmungen über eine Rotlampenausfallüberwachung enthalten hätte; eine solche hätte aber den vorliegenden Störfall nicht erkennen können, weil der Fehler im Bereich der Lampenschaltung aufgetreten war. Die Funktion des Lampenschalters wird durch die Rotlampenausfallüberwachung nicht kontrolliert. Eine Anlage der Klasse römisch zwei mit Signalbildsicherung hätte den Störfall erkannt. Eine solche Anlage hätte mit einer auf der sicheren Seite liegenden Schaltung (z.B. Gelblicht blinkend für die einzelnen Verkehrsströme) reagiert. Verkehrslichtsignalanlagen dieses technischen Standards sind in Österreich in technisch ausgereiftem Zustand seit dem Jahr 1981 auf dem Markt. Die Umrüstung der Verkehrslichtsignalanlagen von solchen der Klasse römisch eins auf solche der Klasse römisch zwei erfolgte durch die beklagte Partei planmäßig nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel; entscheidend für den Austausch ist das Alter und die Störanfälligkeit der Anlage. Der durchschnittliche Kostenaufwand für die Umrüstung einer Verkehrslichtsignalanlage der Klasse römisch eins auf eine solche der Klasse römisch zwei einschließlich der erforderlichen Nebenleistungen beträgt ca. S 550.000,--. Im ordentlichen Budget der beklagten Partei standen für den Austausch von Verkehrslichtsignalanlagen in den Jahren 1980 und 1981 je S 3,000.000,-- zur Verfügung; diese Beträge wurden jährlich um etwa S 500.000,-- überschritten. Die Verkehrslichtsignalanlage der Unfallkreuzung war zur Unfallszeit ordnungsgemäß gewartet, war jedoch nach technischen Kriterien, da sie eine Störung wie die gegenständliche zuließ, gegenüber solchen der Klasse römisch zwei als nicht sicher zu betrachten.
Der Kläger begehrt, gestützt auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, die Bezahlung des Betrages von S 71.358,-- s. A. Er brachte vor, die an der Kreuzung angebrachte Verkehrslichtsignalanlage sei nicht verkehrssicher gewesen und von der beklagten Partei nicht ausreichend gewartet worden. Die beklagte Partei habe demnach schuldhaft gegen die sie treffende Verkehrssicherungspflicht verstoßen.
Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Das behauptete Gebrechen trete außerordentlich selten auf. Die Ampel sei jährlich zweimal gewartet worden. Die im Jahre 1981 auf den Markt gekommenen vollelektronischen, mit Mikroprozessoren ausgerüsteten Anlagen, die ein Versagen, wie es hier aufgetreten sei, nicht mehr zulassen, seien im Unfallszeitpunkt nicht in ausreichendem Maß zu erwerben gewesen; der beklagten Partei sei es auch aus technischen und finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, sämtliche alten Ampelanlagen gegen neue auszutauschen. Mangels eines Verschuldens der Organe der beklagten Partei sei das Klagebegehren nicht gerechtfertigt.
Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Der aufgetretene Störfall wäre bei Einsatz der moderneren Verkehrslichtsignalanlage der Klasse II vermieden worden. Der beklagten Partei sei es aber nicht zumutbar gewesen, ca. 450 automatische Verkehrslichtsignalanlagen innerhalb eines Jahres mit Geräten der Klasse II nachzurüsten. Die Verkehrslichtsignalanlagen der Klasse I wiesen gegenüber den im Ausland in Verwendung stehenden Anlagen solcher Art eine geringere Störanfälligkeit auf; die Anlage sei auch ausreichend gewartet worden. Demnach liege ein schuldhaftes Organverhalten nicht vor, so daß das Klagebegehren abzuweisen sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es erklärte die Revision für zulässig. Das Berufungsgericht billigte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes.Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Der aufgetretene Störfall wäre bei Einsatz der moderneren Verkehrslichtsignalanlage der Klasse römisch zwei vermieden worden. Der beklagten Partei sei es aber nicht zumutbar gewesen, ca. 450 automatische Verkehrslichtsignalanlagen innerhalb eines Jahres mit Geräten der Klasse römisch zwei nachzurüsten. Die Verkehrslichtsignalanlagen der Klasse römisch eins wiesen gegenüber den im Ausland in Verwendung stehenden Anlagen solcher Art eine geringere Störanfälligkeit auf; die Anlage sei auch ausreichend gewartet worden. Demnach liege ein schuldhaftes Organverhalten nicht vor, so daß das Klagebegehren abzuweisen sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es erklärte die Revision für zulässig. Das Berufungsgericht billigte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes.