Rechtssatz RS0049817
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049817
Entscheidungsdatum
17.09.2015
Rechtssatz
Die Einfügung des Wortes "schuldhaft" in den § 1 Abs 1 AHG stellt klar, daß Amtshaftung nach Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, die kein Verschulden voraussetzen, grundsätzlich, wenn also ein Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet (§ 27 GUG, § 453 a Z 6 ZPO), nicht in Betracht kommt. Auf die Gefährdungshaftung des Reichshaftpflichtgesetzes oder die analoge Anwendung von Normen anderer Haftpflichtgesetze kann die Amtshaftung also nicht gegründet werden (hier: Versagen einer Verkehrslichtsignalanlage).Die Einfügung des Wortes "schuldhaft" in den Paragraph eins, Absatz eins, AHG stellt klar, daß Amtshaftung nach Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, die kein Verschulden voraussetzen, grundsätzlich, wenn also ein Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet (Paragraph 27, GUG, Paragraph 453, a Ziffer 6, ZPO), nicht in Betracht kommt. Auf die Gefährdungshaftung des Reichshaftpflichtgesetzes oder die analoge Anwendung von Normen anderer Haftpflichtgesetze kann die Amtshaftung also nicht gegründet werden (hier: Versagen einer Verkehrslichtsignalanlage).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 3/88
Entscheidungstext OGH 10.02.1988 1 Ob 3/88
Veröff: SZ 61/32 = ZVR 1989/90 S 150
- 1 Ob 164/15x
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 164/15x
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0049817
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2015
Dokumentnummer
JJR_19880210_OGH0002_0010OB00003_8800000_001