Begründung:
Die Klägerin begehrt aus dem Titel der Amtshaftung die - von ihr mit
1,500.000 S bewertete - Feststellung, daß ihr durch schuldhaftes und
rechtswidriges Verhalten von Organen des Bezirksgerichtes
Klosterneuburg bei Behandlung ihres Sicherungsantrages vom 28. August
1989, insbesondere durch die Zustellung des Antrages an den
Antragsgegner .... (Gatte der Klägerin) ohne rechtzeitige Erlassung
der einstweiligen Verfügung betreffend die Sicherung ihres Anspruches
auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen
Ersparnisse, insbesondere hinsichtlich der dem .... (Gatte der
Klägerin) gehörenden Liegenschaft ..... ein Schaden entstanden sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach § 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2 iVm § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei, weil zur Frage der Möglichkeit, bedingte Rechte festzustellen, keine einheitliche höchstgerichtliche Judikatur vorliege und zur Frage eines Ermessensmißbrauches durch Zustellung eines Sicherungsantrages zur Äußerung an den Gegner der gefährdeten Partei Rechtsprechung fehle.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei, weil zur Frage der Möglichkeit, bedingte Rechte festzustellen, keine einheitliche höchstgerichtliche Judikatur vorliege und zur Frage eines Ermessensmißbrauches durch Zustellung eines Sicherungsantrages zur Äußerung an den Gegner der gefährdeten Partei Rechtsprechung fehle.
Die Frage, ob der Rekurs der beklagten Partei zulässig ist, kann auf Grund des Ausspruches des Berufungsgerichtes noch nicht abschließend beurteilt werden.