Aus den Entscheidungsgründen:
Die einzige wirkliche Rechtsrüge führt die Revision dahin aus, daß der Beklagte nicht berechtigt war, den Liftvan nicht zu versenden, weil hiefür alle Auslagen bezahlt wurden. Es seien nur Fracht- und Verpackungsgebühren für die vier Colli strittig geblieben und deshalb hätte der Beklagte vielleicht die vier Colli zurückhalten können, nicht aber den Liftvan. Die Revision ist aber in dieser Beziehung im Unrecht. Der Beklagte machte als Spediteur sein Pfandrecht nach § 410 HGB. geltend. Es handelt sich um einen einheitlichen Speditionsvertrag, betreffend zwei Sendungen, die der Beklagte als der Spediteur des Klägers noch in seinem Besitz hatte, als er gegenüber seinem Bremer Zwischenspediteur den Aufschub der Versendung verfügte. In diesem Falle kann er das gesetzliche Pfandrecht aus der ganzen Forderung an jedem Teil der Sendung geltend machen.Die einzige wirkliche Rechtsrüge führt die Revision dahin aus, daß der Beklagte nicht berechtigt war, den Liftvan nicht zu versenden, weil hiefür alle Auslagen bezahlt wurden. Es seien nur Fracht- und Verpackungsgebühren für die vier Colli strittig geblieben und deshalb hätte der Beklagte vielleicht die vier Colli zurückhalten können, nicht aber den Liftvan. Die Revision ist aber in dieser Beziehung im Unrecht. Der Beklagte machte als Spediteur sein Pfandrecht nach Paragraph 410, HGB. geltend. Es handelt sich um einen einheitlichen Speditionsvertrag, betreffend zwei Sendungen, die der Beklagte als der Spediteur des Klägers noch in seinem Besitz hatte, als er gegenüber seinem Bremer Zwischenspediteur den Aufschub der Versendung verfügte. In diesem Falle kann er das gesetzliche Pfandrecht aus der ganzen Forderung an jedem Teil der Sendung geltend machen.
Was die Abweichung des beklagten Spediteurs von den Weisungen seines Kommittenten betrifft, so ist der Oberste Gerichtshof der Ansicht, daß gemäß § 385 HGB. der Spediteur nur dann von den Weisungen des Kommittenten abweichen kann, wenn den Umständen nach angenommen werden dürfte, daß der Kommittent bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung bewilligen würde. Im vorliegenden Fall ist der Spediteur aber gar nicht eigenmächtig von der Weisung abgewichen, weil diese erstens zur Voraussetzung hatte, daß die Spesen jeder Art vor der Versendung - mangels gegenteiliger Vereinbarung - gezahlt werden; zweitens kommt § 385 HGB. deshalb nicht zur Anwendung, weil die Untergerichte mit Recht aus dem Verhalten des Vertreters der klagenden Partei (Abwickler) geschlossen haben, daß dieser auf die Erklärung eingegangen sei, wonach der Beklagte bis zur endgültigen Bereinigung der Angelegenheit durch Zahlung mit der Versendung des Liftvan ab B. innehalte. Es kann dieses Verhalten des Beklagten, der vom Kläger, der die zweite Rechnung zunächst überhaupt bestritten hat, auf andere Weise kein Geld bekommen hätte, auch nicht als ein Verstoß nach § 408 Abs. 1 HGB. Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ausgelegt werden (1 Ob 652/51).Was die Abweichung des beklagten Spediteurs von den Weisungen seines Kommittenten betrifft, so ist der Oberste Gerichtshof der Ansicht, daß gemäß Paragraph 385, HGB. der Spediteur nur dann von den Weisungen des Kommittenten abweichen kann, wenn den Umständen nach angenommen werden dürfte, daß der Kommittent bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung bewilligen würde. Im vorliegenden Fall ist der Spediteur aber gar nicht eigenmächtig von der Weisung abgewichen, weil diese erstens zur Voraussetzung hatte, daß die Spesen jeder Art vor der Versendung - mangels gegenteiliger Vereinbarung - gezahlt werden; zweitens kommt Paragraph 385, HGB. deshalb nicht zur Anwendung, weil die Untergerichte mit Recht aus dem Verhalten des Vertreters der klagenden Partei (Abwickler) geschlossen haben, daß dieser auf die Erklärung eingegangen sei, wonach der Beklagte bis zur endgültigen Bereinigung der Angelegenheit durch Zahlung mit der Versendung des Liftvan ab B. innehalte. Es kann dieses Verhalten des Beklagten, der vom Kläger, der die zweite Rechnung zunächst überhaupt bestritten hat, auf andere Weise kein Geld bekommen hätte, auch nicht als ein Verstoß nach Paragraph 408, Absatz eins, HGB. Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ausgelegt werden (1 Ob 652/51).
Es kann daher die Ansicht des Erstgerichtes, daß dadurch, daß auf Bezahlung angeblich geringfügige Beträge aus dem Transportvertrag von seitens des Spediteurs gedrungen wurde und deshalb um die Bezahlung seitens des Schuldners bei der Vermögensverkehrsstelle angesucht wurde, wobei sich inzwischen die Beträge neuerlich erhöht haben, nicht geteilt werden, daß es sich "um eine Schraube ohne Ende" handle, so daß der Spediteur verpflichtet sei, wenn der Betrag nicht allzu hoch sei, ohne Deckung und ohne Aussicht auf Bezahlung dennoch das Gut zu versenden. Im übrigen muß dem Berufungsgerichte beigepflichtet werden, daß damals im Frühjahr und Sommer 1939 ein Betrag von über 700 RM kein geringfügiger Betrag war.
Die Bestimmungen der §§ 385 und 408 HGB. kämen im Zusammenhang mit § 410 HGB. nur insofern in Betracht, als die letztgenannte Gesetzesstelle als nachgiebiges Recht zu bezeichnen ist und daher ein vertraglicher Verzicht auf das Pfandrecht zulässig ist; darüber hinaus findet auch eine stillschweigende Ausschaltung des Pfandrechtes statt, wo sich seine Ausübung mit dem dem Versender gegenüber übernommenen Vertragspflichten des Spediteurs nach Treu und Glauben nicht verträgt. Von einem Verhalten wider Treu und Glauben kann aber keine Rede sein, wenn ein Gläubiger, der keine Aussicht hat, von einem Schuldner anders als durch Realisierung eines Pfandrechtes Zahlung zu erhalten, sich weigert, das Pfand fahren zu lassen, nur damit der Schuldner nicht zu Schaden kommt. Der Kläger hat schon in W. längst gewußt, daß sein Gesamtübersiedlungsgut außer dem Liftvan noch aus vier Colli bestanden hat, die dadurch zustande gekommen sind, daß der Kläger außer den angegebenen Orten, von denen das "Gut" des Klägers in W. zum Spediteur geholt werden sollte, noch im zweiten Gemeindebezirk Übersiedlungsgut besaß, das mit den übrigen Gütern das gesamte zu spedierende Gut ausmachte. Der Kläger aber wußte auch, daß der nach seinen Angaben gebaute Liftvan das gesamte Speditionsgut nicht fassen konnte, so daß vier Colli gesondert zu verpacken und zu versenden, aber auch außerhalb des Pauschalbetrages für den Liftvan zu bezahlen waren. Aus allen diesen Tatsachen, wie die Untergerichte festgestellt haben, aber folgt, daß es sich um keinen Verstoß gegen Treu und Glauben handelte, als der Beklagte auf Bezahlung des nicht unbedeutenden Restbetrages an "Auslagen" vor der Versendung des Liftvan bestanden hat.Die Bestimmungen der Paragraphen 385 und 408 HGB. kämen im Zusammenhang mit Paragraph 410, HGB. nur insofern in Betracht, als die letztgenannte Gesetzesstelle als nachgiebiges Recht zu bezeichnen ist und daher ein vertraglicher Verzicht auf das Pfandrecht zulässig ist; darüber hinaus findet auch eine stillschweigende Ausschaltung des Pfandrechtes statt, wo sich seine Ausübung mit dem dem Versender gegenüber übernommenen Vertragspflichten des Spediteurs nach Treu und Glauben nicht verträgt. Von einem Verhalten wider Treu und Glauben kann aber keine Rede sein, wenn ein Gläubiger, der keine Aussicht hat, von einem Schuldner anders als durch Realisierung eines Pfandrechtes Zahlung zu erhalten, sich weigert, das Pfand fahren zu lassen, nur damit der Schuldner nicht zu Schaden kommt. Der Kläger hat schon in W. längst gewußt, daß sein Gesamtübersiedlungsgut außer dem Liftvan noch aus vier Colli bestanden hat, die dadurch zustande gekommen sind, daß der Kläger außer den angegebenen Orten, von denen das "Gut" des Klägers in W. zum Spediteur geholt werden sollte, noch im zweiten Gemeindebezirk Übersiedlungsgut besaß, das mit den übrigen Gütern das gesamte zu spedierende Gut ausmachte. Der Kläger aber wußte auch, daß der nach seinen Angaben gebaute Liftvan das gesamte Speditionsgut nicht fassen konnte, so daß vier Colli gesondert zu verpacken und zu versenden, aber auch außerhalb des Pauschalbetrages für den Liftvan zu bezahlen waren. Aus allen diesen Tatsachen, wie die Untergerichte festgestellt haben, aber folgt, daß es sich um keinen Verstoß gegen Treu und Glauben handelte, als der Beklagte auf Bezahlung des nicht unbedeutenden Restbetrages an "Auslagen" vor der Versendung des Liftvan bestanden hat.
Es erwies sich daher die Revision als nicht begrundet, weshalb ihr der Erfolg zu versagen war.