Die Revision ist nicht berechtigt.
Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages genügt grundsätzlich die Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis (§ 1054 ABGB). Daß Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages nicht entgegen. Die fehlenden Punkte sind vielmehr aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen. Nur wenn eine Vereinbarung über offen gebliebene – auch unwesentliche – Punkte vorbehalten war, gilt der Vertrag noch nicht als geschlossen und kommt erst zustande, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt haben; dann ist nämlich davon auszugehen, daß die Parteien einen Vertrag ohne Einigung über die Nebenpunkte nicht schließen wollten (SZ 44/73 und die dort zitierte Literatur und Judikatur; in diesem Sinne auch Mayer-Maly in Klang2 IV/2, 218; vgl. auch Bydlinski in Klang2 IV/2, 104 in Fußnote 1). Dem Berufungsgericht ist bei Beachtung dieser Rechtslage beizupflichten, daß am 27. 5. 1973 durch die Vereinbarung der Bevollmächtigten des Klägers und des Beklagten ein Kaufvertrag zustandekam. In diesem bestand nicht nur über den Gegenstand des Vertrages, sondern auch über den Kaufpreis und darüber hinaus sogar über dessen Entrichtung volle Einigung, so daß zweifellos beide Streitteile berechtigt gewesen wären, auf Zuhaltung dieses Vertrages zu klagen. Da es sich beim Kaufvertrag um einen gegenseitig verbindlichen Vertrag handelt, bedurfte es zu dessen Beseitigung einer Auflösungsvereinbarung (Koziol-Welser3 I 208). Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß im gegenständlichen Fall eine Vereinbarung über die Auflösung des am 27. 5. 1973 geschlossenen Kaufvertrages als zustandegekommen anzunehmen ist. Der Beklagte war an die sodann erteilte Zustimmung, einen Teil des Kaufpreises im schriftlichen Kaufvertrag und damit der Finanzbehörde gegenüber nicht aufscheinen zu lassen, nicht gebunden; er hätte sich dadurch strafbar gemacht und war natürlich nicht verhalten, etwas Verbotswidriges zu tun. Als der Beklagte am 6. 6. 1973 dem Kläger mitteilte, mit der vom Kläger vorgeschlagenen Änderung des schriftlichen Vertrages nicht einverstanden zu sein, wäre es selbstverständliche Sache des Klägers gewesen, dem Beklagten, wenn er weiterhin auf Aufrechterhaltung des Vertrages bestand, eindeutig klarzumachen, daß für ihn sein Änderungswunsch nicht wesentlich sei, sondern daß er trotzdem den Vertrag durchführen wolle. Er tat dies aber nicht, sondern teilte im Gegenteil dem Notar, den beide Streitteile mit der Errichtung der Vertragsurkunde beauftragt hatten, mit, er „könne“ den Vertrag nur so schließen, daß allein 150.000,-- S in den Kaufvertrag aufgenommen und 100.000,-- S „so gegeben“ werden. Daraus konnte der Notar nur den Schluß ziehen, daß der Kläger nicht gewillt war, den Vertrag unter anderen Bedingungen aufrechtzuerhalten. Diese Auffassung mußte noch verstärkt werden, als der Kläger bei einem weiteren Gespräch bekundete, auf andere als die von ihm vor geschlagenen Bedingungen bezüglich der Zahlung und Nennung des Kaufpreises nicht eingehen zu können. Damit gab der Kläger unmißverständlich zu erkennen, daß er nicht mehr bereit war, zu dem Vertrag vom 27. 5. 1973 zu stehen. Der Notar konnte dies, da seine Funktion eine vermittelnde war, nur als Angebot des Klägers an den Beklagten, den Vertrag aufzulösen, ansehen. Er handelte daher gewiß im Sinne des Klägers und damit als dessen Beauftragter, wenn er dem Beklagten diese Meinung kundtat. Wenn der Beklagte dann aber dem Notar auftrug, in seinem Namen dem Kläger mitzuteilen, daß (auch) er auf Errichtung des Kaufvertrages mit dem Kläger nicht bestehe und einverstanden sei, daß der Kauf als nicht geschlossen gelte, er stelle fest, daß der gegenständliche Kauf beiderseits als nicht geschlossen anzusehen sei, war darin eindeutig die Annahme des Antrages des Klägers, den Kaufvertrag aufzulösen, zu erkennen. Da der Kläger schon zuvor sich so verhalten hatte, daß angenommen werden mußte, der Kläger sei nicht mehr gewillt, den Kaufvertrag gelten zu lassen, es also nur mehr der Zustimmung des Beklagten zur Aufhebung dieses Vertrages bedurft hätte, wäre der Kläger zweifellos verpflichtet gewesen, dem Beklagten unmittelbar zu antworten, wenn er nicht seiner Auffassung war. Weder im bürgerlichen Verkehr noch im Handelsverkehr besteht allerdings eine Verkehrssitte, die dem Schweigen allgemein die Bedeutung einer Zustimmung beilegte. Unter besonderen Umständen, insbesondere dann, wenn der Nichtzustimmende nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte reden hätte müssen, wird aber das Stillschweigen als Anerkenntnis gewertet (JBl 1974, 373; MietSlg 24.080 uva). Es kann keine Frage bestehen, daß der Kläger nach seinem vorherigen Verhalten, das allein schon deutlichste Hinweise darauf gegeben hatte, daß er den Kaufvertrag, wenn seinem Wunsche nicht entsprochen werde, auflösen wolle, auf die unmißverständliche Erklärung des Beklagten, den Kaufvertrag als nicht mehr bestehend zu betrachten, bei gegenteiliger Auffassung sofort reagieren hätte müssen. Da er dies nicht tat, konnte der Beklagte jedenfalls annehmen, daß der Kläger schlüssig auf die Aufrechterhaltung des Vertrages verzichtet hatte. Der Beklagte konnte damit rechnen, daß der Kläger auf seinem sich aus dem ursprünglich abgeschlossenen Vertrag ergebenden Recht nicht mehr beharren werde, und durfte sich darauf einrichten, daß er nicht mehr in Anspruch genommen werde (vgl. Bydlinski, Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes 184 f.). Der Beklagte durfte daher einen anderen Käufer ausfindig machen und mit im abschließen. Zwei Monate später konnte der Kläger hingegen nicht mehr auf Durchführung des Vertrages bestehen. Die Behauptung der Revision, der Kläger habe sich nicht geweigert, den notariellen Kaufvertrag zu fertigen, ist aktenwidrig; er verweigerte sogar ausdrücklich die Fertigung des Vertrages unter Anführung der wahren Vertragsbedingungen. Daß der Beklagte selbst eine vom Kläger auch angenommene geringfügige Änderung der Fälligkeit der letzten 20.000,-- S gewünscht hatte, ist ohne Bedeutung. Die Auffassung, der Notar als Urkundenerrichter hätte nicht einen Parteiwillen zum Ausdruck bringen können, kann nicht geteilt werden. Beide Parteien hatten dem Notar gegenüber Erklärungen abgegeben, die unverkennbar der Gegenseite übermittelt werden sollten; den Brief vom 7. 6. 1973 hat der Notar ausdrücklich über Auftrag des Beklagten geschrieben; er war daher keine unbeachtliche Äußerung des Notars allein. Die Rückgabe der Schlüssel allein hätte gewiß wenig besagt; da sie aber unmittelbar nach der Aufforderung im Schreiben über die Auflösung des Vertrages geschah, war sie ohne Zweifel ein weiterer deutlicher Hinweis darauf, daß der Kläger der Auffassung des Beklagten, wie sie im Brief des Notars vertreten war, zustimmte. Mit Recht hat das Berufungsgericht das gesamte Verhalten des Klägers als Zustimmung zur Aufhebung des Kaufvertrages gewertet. Er kann daher nicht mehr auf Erfüllung des Vertrages bestehen. Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages genügt grundsätzlich die Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis (Paragraph 1054, ABGB). Daß Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages nicht entgegen. Die fehlenden Punkte sind vielmehr aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen. Nur wenn eine Vereinbarung über offen gebliebene – auch unwesentliche – Punkte vorbehalten war, gilt der Vertrag noch nicht als geschlossen und kommt erst zustande, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt haben; dann ist nämlich davon auszugehen, daß die Parteien einen Vertrag ohne Einigung über die Nebenpunkte nicht schließen wollten (SZ 44/73 und die dort zitierte Literatur und Judikatur; in diesem Sinne auch Mayer-Maly in Klang2 IV/2, 218; vergleiche auch Bydlinski in Klang2 IV/2, 104 in Fußnote 1). Dem Berufungsgericht ist bei Beachtung dieser Rechtslage beizupflichten, daß am 27. 5. 1973 durch die Vereinbarung der Bevollmächtigten des Klägers und des Beklagten ein Kaufvertrag zustandekam. In diesem bestand nicht nur über den Gegenstand des Vertrages, sondern auch über den Kaufpreis und darüber hinaus sogar über dessen Entrichtung volle Einigung, so daß zweifellos beide Streitteile berechtigt gewesen wären, auf Zuhaltung dieses Vertrages zu klagen. Da es sich beim Kaufvertrag um einen gegenseitig verbindlichen Vertrag handelt, bedurfte es zu dessen Beseitigung einer Auflösungsvereinbarung (Koziol-Welser3 römisch eins 208). Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß im gegenständlichen Fall eine Vereinbarung über die Auflösung des am 27. 5. 1973 geschlossenen Kaufvertrages als zustandegekommen anzunehmen ist. Der Beklagte war an die sodann erteilte Zustimmung, einen Teil des Kaufpreises im schriftlichen Kaufvertrag und damit der Finanzbehörde gegenüber nicht aufscheinen zu lassen, nicht gebunden; er hätte sich dadurch strafbar gemacht und war natürlich nicht verhalten, etwas Verbotswidriges zu tun. Als der Beklagte am 6. 6. 1973 dem Kläger mitteilte, mit der vom Kläger vorgeschlagenen Änderung des schriftlichen Vertrages nicht einverstanden zu sein, wäre es selbstverständliche Sache des Klägers gewesen, dem Beklagten, wenn er weiterhin auf Aufrechterhaltung des Vertrages bestand, eindeutig klarzumachen, daß für ihn sein Änderungswunsch nicht wesentlich sei, sondern daß er trotzdem den Vertrag durchführen wolle. Er tat dies aber nicht, sondern teilte im Gegenteil dem Notar, den beide Streitteile mit der Errichtung der Vertragsurkunde beauftragt hatten, mit, er „könne“ den Vertrag nur so schließen, daß allein 150.000,-- S in den Kaufvertrag aufgenommen und 100.000,-- S „so gegeben“ werden. Daraus konnte der Notar nur den Schluß ziehen, daß der Kläger nicht gewillt war, den Vertrag unter anderen Bedingungen aufrechtzuerhalten. Diese Auffassung mußte noch verstärkt werden, als der Kläger bei einem weiteren Gespräch bekundete, auf andere als die von ihm vor geschlagenen Bedingungen bezüglich der Zahlung und Nennung des Kaufpreises nicht eingehen zu können. Damit gab der Kläger unmißverständlich zu erkennen, daß er nicht mehr bereit war, zu dem Vertrag vom 27. 5. 1973 zu stehen. Der Notar konnte dies, da seine Funktion eine vermittelnde war, nur als Angebot des Klägers an den Beklagten, den Vertrag aufzulösen, ansehen. Er handelte daher gewiß im Sinne des Klägers und damit als dessen Beauftragter, wenn er dem Beklagten diese Meinung kundtat. Wenn der Beklagte dann aber dem Notar auftrug, in seinem Namen dem Kläger mitzuteilen, daß (auch) er auf Errichtung des Kaufvertrages mit dem Kläger nicht bestehe und einverstanden sei, daß der Kauf als nicht geschlossen gelte, er stelle fest, daß der gegenständliche Kauf beiderseits als nicht geschlossen anzusehen sei, war darin eindeutig die Annahme des Antrages des Klägers, den Kaufvertrag aufzulösen, zu erkennen. Da der Kläger schon zuvor sich so verhalten hatte, daß angenommen werden mußte, der Kläger sei nicht mehr gewillt, den Kaufvertrag gelten zu lassen, es also nur mehr der Zustimmung des Beklagten zur Aufhebung dieses Vertrages bedurft hätte, wäre der Kläger zweifellos verpflichtet gewesen, dem Beklagten unmittelbar zu antworten, wenn er nicht seiner Auffassung war. Weder im bürgerlichen Verkehr noch im Handelsverkehr besteht allerdings eine Verkehrssitte, die dem Schweigen allgemein die Bedeutung einer Zustimmung beilegte. Unter besonderen Umständen, insbesondere dann, wenn der Nichtzustimmende nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte reden hätte müssen, wird aber das Stillschweigen als Anerkenntnis gewertet (JBl 1974, 373; MietSlg 24.080 uva). Es kann keine Frage bestehen, daß der Kläger nach seinem vorherigen Verhalten, das allein schon deutlichste Hinweise darauf gegeben hatte, daß er den Kaufvertrag, wenn seinem Wunsche nicht entsprochen werde, auflösen wolle, auf die unmißverständliche Erklärung des Beklagten, den Kaufvertrag als nicht mehr bestehend zu betrachten, bei gegenteiliger Auffassung sofort reagieren hätte müssen. Da er dies nicht tat, konnte der Beklagte jedenfalls annehmen, daß der Kläger schlüssig auf die Aufrechterhaltung des Vertrages verzichtet hatte. Der Beklagte konnte damit rechnen, daß der Kläger auf seinem sich aus dem ursprünglich abgeschlossenen Vertrag ergebenden Recht nicht mehr beharren werde, und durfte sich darauf einrichten, daß er nicht mehr in Anspruch genommen werde vergleiche Bydlinski, Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes 184 f.). Der Beklagte durfte daher einen anderen Käufer ausfindig machen und mit im abschließen. Zwei Monate später konnte der Kläger hingegen nicht mehr auf Durchführung des Vertrages bestehen. Die Behauptung der Revision, der Kläger habe sich nicht geweigert, den notariellen Kaufvertrag zu fertigen, ist aktenwidrig; er verweigerte sogar ausdrücklich die Fertigung des Vertrages unter Anführung der wahren Vertragsbedingungen. Daß der Beklagte selbst eine vom Kläger auch angenommene geringfügige Änderung der Fälligkeit der letzten 20.000,-- S gewünscht hatte, ist ohne Bedeutung. Die Auffassung, der Notar als Urkundenerrichter hätte nicht einen Parteiwillen zum Ausdruck bringen können, kann nicht geteilt werden. Beide Parteien hatten dem Notar gegenüber Erklärungen abgegeben, die unverkennbar der Gegenseite übermittelt werden sollten; den Brief vom 7. 6. 1973 hat der Notar ausdrücklich über Auftrag des Beklagten geschrieben; er war daher keine unbeachtliche Äußerung des Notars allein. Die Rückgabe der Schlüssel allein hätte gewiß wenig besagt; da sie aber unmittelbar nach der Aufforderung im Schreiben über die Auflösung des Vertrages geschah, war sie ohne Zweifel ein weiterer deutlicher Hinweis darauf, daß der Kläger der Auffassung des Beklagten, wie sie im Brief des Notars vertreten war, zustimmte. Mit Recht hat das Berufungsgericht das gesamte Verhalten des Klägers als Zustimmung zur Aufhebung des Kaufvertrages gewertet. Er kann daher nicht mehr auf Erfüllung des Vertrages bestehen. Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Dem Beklagten steht kein Streitgenossenzuschlag, den Nebenintervenienten nur ein solcher von 10 % zu, da nur dem Rechtsanwalt eine Erhöhung seiner Entlohnung gebührt, der in einer Rechtssache mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht (§ 15 RAT). Sowohl der Beklagte als auch die Nebenintervenienten stehen nur einer Person gegenüber, der Beklagtenvertreter vertritt nur eine, der Nebenintervenientenvertreter zwei Personen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Dem Beklagten steht kein Streitgenossenzuschlag, den Nebenintervenienten nur ein solcher von 10 % zu, da nur dem Rechtsanwalt eine Erhöhung seiner Entlohnung gebührt, der in einer Rechtssache mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht (Paragraph 15, RAT). Sowohl der Beklagte als auch die Nebenintervenienten stehen nur einer Person gegenüber, der Beklagtenvertreter vertritt nur eine, der Nebenintervenientenvertreter zwei Personen.