Rechtssatz RS0036210
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036210
Geschäftszahl
1Ob303/75; 7Ob791/81
Entscheidungsdatum
17.02.1982
Rechtssatz
Obsiegt in einem gegen eine Partei geführten Rechtsstreit die von einem Rechtsanwalt vertretene Partei, an dessen Seite zwei, von einem anderen Anwalt vertretene Nebenintervenienten beigetreten sind, so gebührt der obsiegenden Partei kein Streitgenossenzuschlag, dem Nebenintervenienten nur ein solcher von zehn Prozent, weil nur dem Rechtsanwalt einer Erhöhung seiner Entlohnung gebührt, der in einer Rechtssache mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0036210
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19751119_OGH0002_0010OB00303_7500000_002