Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie ist auch berechtigt.
1. Kein Streitpunkt ist es zwischen den Parteien, daß die beklagte Partei als Schiliftbetreiberin die sichere Begeh- und Befahrbarkeit des ihren Kunden zur Verfügung gestellten Parkplatzes in Erfüllung einer vertraglichen Nebenpflicht im Rahmen des Zumutbaren zu gewährleisten hat. Insofern genügt es, gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die Richtigkeit der Begründung des Berufungsgerichts zu verweisen. Streitentscheidend ist daher nur, welche faktisch möglichen Maßnahmen der beklagten Partei auch zumutbar sind.1. Kein Streitpunkt ist es zwischen den Parteien, daß die beklagte Partei als Schiliftbetreiberin die sichere Begeh- und Befahrbarkeit des ihren Kunden zur Verfügung gestellten Parkplatzes in Erfüllung einer vertraglichen Nebenpflicht im Rahmen des Zumutbaren zu gewährleisten hat. Insofern genügt es, gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die Richtigkeit der Begründung des Berufungsgerichts zu verweisen. Streitentscheidend ist daher nur, welche faktisch möglichen Maßnahmen der beklagten Partei auch zumutbar sind.
2. Der erkennende Senat tritt der Ansicht der Vorinstanzen bei, daß es der beklagten Partei nicht zugemutet werden kann, ihren tagsüber stark frequentierten Parkplatz im alpinen Gelände über seine gesamte Fläche hinweg kontinuierlich auf eisglatte Stellen absuchen und daraufhin jeweils freiwerdende und infolge der Witterungsverhältnisse und sonstiger Einwirkungen nunmehr vereiste Parkflächen händisch nachstreuen zu lassen. Nicht erforderlich sind solche Maßnahmen auch zwischen geparkten Fahrzeugen innerhalb von Parkreihen.
Diese Beurteilung teilt im Grunde genommen auch die Klägerin, weil sie der beklagten Partei nur vorwirft, im Tagesverlauf nicht einmal "einige Gehwege" bestreut zu haben, obgleich bereits eine solche beschränkte Nachstreuung "zur Gewährleistung eines sicheren Fußgängerverkehrs von und zu abgestellten Fahrzeugen ... selbstverständlich" genügt hätte.
Nicht beizupflichten ist dagegen der Ansicht des Berufungsgerichts, der Schiliftbetreiber komme seiner vertraglichen Nebenpflicht, die Sicherheit seines Parkplatzes zum Schutz seiner Kunden durch Räum- und Streumaßnahmen zu gewährleisten, schon durch das einmalige "Herrichten" vor dem Betriebsbeginn nach, weil der Parkplatz tagsüber bis nach Betriebsschluß von einer hohen Verkehrsfrequenz betroffen sei.
Es entspricht allgemeiner Erfahrung, daß Parkplätze entweder von vornherein einer bestimmten Parkordnung unterliegen oder sich eine solche unter Berücksichtigung der jeweiligen Tagesbedürfnisse ergibt, müssen doch in jedem Fall bestimmte Zu- und Abfahrtswege ständig freigehalten werden.
Die beklagte Partei behauptet, jedermann wisse, daß auf einem "Schiparkplatz ... überall gegangen und gefahren" werde und es dort keine gesonderten "Geh- und Fahrwege" gebe. Sie bezieht sie sich damit offenkundig - im Einklang mit ihrem Vorbringen im Verfahren erster Instanz (ON 2 S. 2 f) - auf eine flexible, sich täglich ändernde Parkordnung, nach der Geh- und Fahrwege nicht vorweg fixiert sind, sondern nach dem jeweiligen Verparkungsmuster entstehen, das sich aufgrund der tatsächlichen Verparkung gewöhnlich schon im Zeitraum unmittelbar vor bis wenig nach Betriebsbeginn der Schiliftanlage herausstellt.
Der beklagten Partei ist es durchaus zumutbar, bestimmte Geh- und Fahrwege ihres Parkplatzes nach der jeweiligen Tagesparkordnung während der Betriebszeit der Schiliftanlage - den Erfordernissen der ihr ohnehin bekannten Auswirkungen alpiner Wetterverhältnisse und des Betriebs von Kraftfahrzeugen entsprechend - zwei- bis dreimal auf eisglatte Flächen zu kontrollieren und erforderlichenfalls begangene und befahrene Wege nachstreuen zu lassen, um den sicheren Gebrauch des Parkplatzes bis nach Betriebsschluß zu ermöglichen. Das gilt umso mehr, als es die beklagte Partei angesichts ihrer Einflußmöglichkeit auf die jeweilige Tagesparkordnung ohnehin selbst in der Hand hat, sich die nach den örtlichen Gegebenheiten wirtschaftlich günstigste Nachstreumöglichkeit zu eröffnen.
Im Verlangen, solchen Anforderungen zu genügen, ist keine Überspannung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten zu erblicken. Es wird von der beklagten Partei vielmehr nur das gefordert, was sie nach dem Inhalt ihrer Klagebeantwortung in Erfüllung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten offenkundig selbst sicherstellen zu können glaubt, behauptete sie doch, es könne nur "nie 100 %-ig ausgeschlossen werden, daß es während des Tages an einzelnen Stellen (Hervorhebung durch den erkennenden Senat) zu Glätte" komme (ON 2 S. 2).
Die voranstehenden Erwägungen sind daher wie folgt zusammenzufassen: Die beklagte Partei hat ihren Kunden gegenüber bis nach Betriebsschluß der Schiliftanlage in den aufgezeigten Grenzen zumutbaren Verhaltens zu gewährleisten, daß diese ihre Fahrzeuge gerade (auch) unter solchen Verhältnissen, die erfahrungsgemäß zu Glatteisbildung führen können, auf bestimmten tagsüber kontrollierten und bestreut gehaltenen Wegen sicher erreichen können, solange sie nur selbst die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt an den Tag legen.
3. Wäre der Parkplatz der beklagten Partei im Unfallszeitpunkt - entsprechend einer vom Erstgericht getroffenen Feststellung - tatsächlich nur "an einigen Stellen" vor allem im Bereich zuvor noch verparkter Flächen vereist gewesen und hätte daher die Klägerin ihr Fahrzeug, ohne über solche eisglatten Flächen gehen zu müssen, auch auf einem relativ sicheren Weg erreichen können, so wäre die Klage vor dem Hintergrund der unter 2. erläuterten Rechtslage zutreffend abgewiesen worden.
Diese Feststellung wurde von der Klägerin aber im Berufungsverfahren bekämpft. Sie begehrte an deren Stelle die Feststellung, daß der Parkplatz der beklagten Partei am Nachmittag des Unfalltags "im mittleren und oberen Bereich ... eine mehr oder weniger einheitlich glatte Fläche ohne Unterscheidung zwischen Fahrstreifen, Gehwegen und Parkflächen" gewesen sei und die "Fahrflächen und Gehwege zwischen den Fahrzeugen" nicht gestreut gewesen seien.
Das Berufungsgericht unterließ eine Erledigung dieser Beweisrüge zufolge einer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht. Die bekämpfte Feststellung ist jedoch bei richtiger Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen - wie voranstehend erläutert - entscheidungswesentlich. Von der Klägerin wurde das Unterbleiben der Erledigung ihrer Beweisrüge im erörterten Punkt auch gerügt.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, damit das Gericht zweiter Instanz über die Berufung der Klägerin unter nunmehriger Erledigung der Beweisrüge neuerlich entscheiden kann.
4. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.4. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.