Rechtssatz RS0112962
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112962
Entscheidungsdatum
23.11.1999
Rechtssatz
Die vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten des Betreibers einer Schiliftanlage im alpinen Gelände werden nicht überspannt, wenn von ihm verlangt wird, den seinen Kunden zur Verfügung gestellten Parkplatz während der Betriebszeit der Liftanlage zwei- bis dreimal auf Glatteisbildungen zu kontrollieren und daraufhin die allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Nachstreuung begangener und befahrener Wege zu veranlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112962
Dokumentnummer
JJR_19991123_OGH0002_0010OB00304_99H0000_001