Der Oberste Gerichtshof ist derzeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel nicht zuständig.
Obgleich ein bestätigender Beschluss vorliegt, ist er gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht absolut unanfechtbar, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 538 ZPO Rz 36 mwN). Das Erstgericht ließ allerdings unbeachtet, dass der maßgebliche Streitwert innerhalb des Streitwertbereichs des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO liegt. Abgesehen davon, dass es bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt überhaupt keines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz bedarf (1 Ob 197/02f mwN), bedarf nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls eine Wiederaufnahmsklage keiner neuerlichen Bewertung des Streitgegenstands durch das Rechtsmittelgericht (Kodek in Rechberger, ZPO3, § 500 Rz 6 mwN), weil der Entscheidungsgegenstand im früheren Verfahren und im Wiederaufnahmeverfahren identisch ist (SZ 64/172 uva). Daher ist auch die Revisibilität in beiden Verfahren nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen (RIS-Justiz RS0042409 und RS0042445). An eine trotzdem vorgenommene Bewertung ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (RIS-Justiz RS0042294; Kodek aaO § 500 Rz 3 mwN). Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird die Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (1 Ob 133/99m mwN; RIS-Justiz RS0046543). Da der Kläger in seiner Wiederaufnahmsklage begehrt, im wiederaufgenommenen Verfahren lediglich zu einer Unterhaltsleistung von EUR 443,30 ab 1. 7. 1997 verpflichtet zu werden, beträgt die Differenz zwischen dem zugesprochenen und dem angestrebten monatlichen Unterhaltsbetrag 305,23 EUR, sodass sich der dreifache Jahresbetrag mit 10.988,28 EUR errechnet. Dieser Betrag bildet den Streitwert des Wiederaufnahmsverfahrens; er entspricht dem Entscheidungsgegenstand des Berufungsverfahrens im wiederaufzunehmenden Verfahren, in welchem ebenfalls die Unterhaltsherabsetzung auf 443,30 EUR monatlich begehrt wurde. Der (weiters) den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildende, bereits fällig gewordene Unterhaltsanspruch ist nicht zusätzlich neben dem dreifachen Jahresbetrag des laufenden Unterhalts zu bewerten (RIS-Justiz RS0114353; SZ 69/33; Zechner, aaO § 502 ZPO Rz 185 mwN). Der Wert des Entscheidungsgegenstands des Berufungsgerichts im Unterhaltsverfahren und im Wiederaufnahmsverfahren übersteigt somit 4.000 EUR, aber nicht 20.000 EUR. In diesem Fall ist auf Grund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in der der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. Dies gilt auch für Wiederaufnahmsklagen (1 Ob 13/03y). Nur wenn die Bestätigung der vom Wiederaufnahmskläger bekämpften Sachentscheidung absolut unanfechtbar gewesen wäre, also etwa das Urteil in der Hauptsache wegen Unterschreitens des für die Revisionszulässigkeit erforderlichen Mindeststreitwerts nicht angefochten werden konnte, wäre auch ein Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage nicht zulässig (7 Ob 210/01k; Zechner aaO, § 538 ZPO Rz 36).Obgleich ein bestätigender Beschluss vorliegt, ist er gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht absolut unanfechtbar, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 538, ZPO Rz 36 mwN). Das Erstgericht ließ allerdings unbeachtet, dass der maßgebliche Streitwert innerhalb des Streitwertbereichs des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO liegt. Abgesehen davon, dass es bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt überhaupt keines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz bedarf (1 Ob 197/02f mwN), bedarf nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls eine Wiederaufnahmsklage keiner neuerlichen Bewertung des Streitgegenstands durch das Rechtsmittelgericht (Kodek in Rechberger, ZPO3, Paragraph 500, Rz 6 mwN), weil der Entscheidungsgegenstand im früheren Verfahren und im Wiederaufnahmeverfahren identisch ist (SZ 64/172 uva). Daher ist auch die Revisibilität in beiden Verfahren nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen (RIS-Justiz RS0042409 und RS0042445). An eine trotzdem vorgenommene Bewertung ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (RIS-Justiz RS0042294; Kodek aaO Paragraph 500, Rz 3 mwN). Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird die Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (1 Ob 133/99m mwN; RIS-Justiz RS0046543). Da der Kläger in seiner Wiederaufnahmsklage begehrt, im wiederaufgenommenen Verfahren lediglich zu einer Unterhaltsleistung von EUR 443,30 ab 1. 7. 1997 verpflichtet zu werden, beträgt die Differenz zwischen dem zugesprochenen und dem angestrebten monatlichen Unterhaltsbetrag 305,23 EUR, sodass sich der dreifache Jahresbetrag mit 10.988,28 EUR errechnet. Dieser Betrag bildet den Streitwert des Wiederaufnahmsverfahrens; er entspricht dem Entscheidungsgegenstand des Berufungsverfahrens im wiederaufzunehmenden Verfahren, in welchem ebenfalls die Unterhaltsherabsetzung auf 443,30 EUR monatlich begehrt wurde. Der (weiters) den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildende, bereits fällig gewordene Unterhaltsanspruch ist nicht zusätzlich neben dem dreifachen Jahresbetrag des laufenden Unterhalts zu bewerten (RIS-Justiz RS0114353; SZ 69/33; Zechner, aaO Paragraph 502, ZPO Rz 185 mwN). Der Wert des Entscheidungsgegenstands des Berufungsgerichts im Unterhaltsverfahren und im Wiederaufnahmsverfahren übersteigt somit 4.000 EUR, aber nicht 20.000 EUR. In diesem Fall ist auf Grund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl römisch eins 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in der der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (Paragraph 528, Absatz 3, ZPO), sondern es ist lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 508, ZPO sowie eines damit verbundenen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. Dies gilt auch für Wiederaufnahmsklagen (1 Ob 13/03y). Nur wenn die Bestätigung der vom Wiederaufnahmskläger bekämpften Sachentscheidung absolut unanfechtbar gewesen wäre, also etwa das Urteil in der Hauptsache wegen Unterschreitens des für die Revisionszulässigkeit erforderlichen Mindeststreitwerts nicht angefochten werden konnte, wäre auch ein Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage nicht zulässig (7 Ob 210/01k; Zechner aaO, Paragraph 538, ZPO Rz 36).
Erhebt in den im § 528 Abs 2 Z 1a und Abs 2a ZPO idF WGN 1997 angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Auch dieser darf hierüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109620).Erhebt in den im Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a und Absatz 2 a, ZPO in der Fassung WGN 1997 angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Auch dieser darf hierüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109620).
Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel gemäß § 528 Abs 2a und § 507b Abs 2 ZPO dem Rekursgericht vorzulegen haben.Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a und Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Rekursgericht vorzulegen haben.