Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß Art. 38 Abs 1 SchG kann der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Schecks durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk "nur zur Verrechnung" oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk untersagen, daß der Scheck bar bezahlt wird. Ebenso wie der normale Scheck ist auch der Verrechnungsscheck ein zum Umlauf bestimmtes Wertpapier; der Inhaber ist daher nicht genötigt, den Scheck nur dem Bezogenen zur Einlösung durch Verrechnung vorzulegen. Er kann vielmehr den Scheck auch einem Dritten verkaufen und sich dadurch den Gegenwert in bar verschaffen. Dem steht auch Art. 38 Abs. 4 SchG nicht entgegen, denn das Verrechnungsgebot richtet sich nur an die bezogene Bank (Baumbach - Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz[10], 434 Anm. 8; in diesem Sinne auch SZ 14/99), aber nicht an einen Zwischenerwerber (BGH BGHZ 26, 268). Durch die Beschränkung der Einlösungsart auf den Weg der Gutschrift soll der Gefahr, daß ein Unbefugter den Scheck mißbräuchlich verwendet, vorgebeugt werden. Da aber der Aussteller oder der Inhaber des Schecks dem Zwischenerwerber nichts untersagen kann, ist der Verrechnungsscheck nur ein schwaches Mittel, um den Scheckmißbrauch zu verhüten. Der Nichtberechtigte braucht den Scheck nur an einen Dritten zu verkaufen, der beim Bezogenen ein Konto hat, um das Verrechnungsgebot praktisch bedeutungslos zu machen (Baumbach - Hefermehl a. a. O., 431 Anm. 2; SZ 14/99; Kapfer, Wechsel und Scheck[5], 264 Anm. 6 zu Art. 38 SchG; vgl. Schinnerer, Bankverträge[2] I, Nachtrag 55). Der E-Sparkasse war es also nicht etwa nach Art. 38 SchG verboten, den auf die L-Bank gezogenen Verrechnungsscheck gegen Barzahlung anzukaufen. Wie schon das Erstgericht feststellte, besteht auch kein Handelsbrauch oder Handelsgewohnheitsrecht, daß der Gegenwert eines Verrechnungsschecks überhaupt nicht bar ausgezahlt werden dürfe (BGH BGHZ 26, 268; RG JW 1921, 1365). Selbst beim Bezogenen kann der Inhaber die Schecksumme nach der Gutschrift jederzeit abheben (Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, 129). Der Zweck des Verrechnungsschecks liegt nur darin, einen nichtberechtigten Inhaber leicht feststellbar und daher belangbar zu machen, was den Unredlichen veranlassen soll, den Erwerb solcher Schecks zu unterlassen (Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht, 189).Gemäß Artikel 38, Absatz eins, SchG kann der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Schecks durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk "nur zur Verrechnung" oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk untersagen, daß der Scheck bar bezahlt wird. Ebenso wie der normale Scheck ist auch der Verrechnungsscheck ein zum Umlauf bestimmtes Wertpapier; der Inhaber ist daher nicht genötigt, den Scheck nur dem Bezogenen zur Einlösung durch Verrechnung vorzulegen. Er kann vielmehr den Scheck auch einem Dritten verkaufen und sich dadurch den Gegenwert in bar verschaffen. Dem steht auch Artikel 38, Absatz 4, SchG nicht entgegen, denn das Verrechnungsgebot richtet sich nur an die bezogene Bank (Baumbach - Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz[10], 434 Anmerkung 8; in diesem Sinne auch SZ 14/99), aber nicht an einen Zwischenerwerber (BGH BGHZ 26, 268). Durch die Beschränkung der Einlösungsart auf den Weg der Gutschrift soll der Gefahr, daß ein Unbefugter den Scheck mißbräuchlich verwendet, vorgebeugt werden. Da aber der Aussteller oder der Inhaber des Schecks dem Zwischenerwerber nichts untersagen kann, ist der Verrechnungsscheck nur ein schwaches Mittel, um den Scheckmißbrauch zu verhüten. Der Nichtberechtigte braucht den Scheck nur an einen Dritten zu verkaufen, der beim Bezogenen ein Konto hat, um das Verrechnungsgebot praktisch bedeutungslos zu machen (Baumbach - Hefermehl a. a. O., 431 Anmerkung 2; SZ 14/99; Kapfer, Wechsel und Scheck[5], 264 Anmerkung 6 zu Artikel 38, SchG; vergleiche Schinnerer, Bankverträge[2] römisch eins, Nachtrag 55). Der E-Sparkasse war es also nicht etwa nach Artikel 38, SchG verboten, den auf die L-Bank gezogenen Verrechnungsscheck gegen Barzahlung anzukaufen. Wie schon das Erstgericht feststellte, besteht auch kein Handelsbrauch oder Handelsgewohnheitsrecht, daß der Gegenwert eines Verrechnungsschecks überhaupt nicht bar ausgezahlt werden dürfe (BGH BGHZ 26, 268; RG JW 1921, 1365). Selbst beim Bezogenen kann der Inhaber die Schecksumme nach der Gutschrift jederzeit abheben (Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, 129). Der Zweck des Verrechnungsschecks liegt nur darin, einen nichtberechtigten Inhaber leicht feststellbar und daher belangbar zu machen, was den Unredlichen veranlassen soll, den Erwerb solcher Schecks zu unterlassen (Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht, 189).
Art. 38 Abs. 1 SchG stellt, wie das Berufungsgericht bereits richtig ausführte, keine besonderen Vorschriften für die Prüfung eines Verrechnungsschecks auf. Es gelten daher auch für den Verrechnungsscheck die Vorschriften der Art. 21 und 22 SchG; es wird nur die Auffassung vertreten, daß man allenfalls schärfere Anforderungen an den gutgläubigen Erwerb stellen müsse (Baumbach - Hefermehl, 431 Anm. 2). Der Ankauf eines Verrechnungsschecks gegen Barzahlung wird als ungewöhnliches Geschäft angesehen, das den Erwerber zur eingehenden Prüfung der Persönlichkeit und der Berechtigung des Veräußerers verpflichtet (BGH BGHZ 26, 268, vgl. auch BGHZ 5.285 und Baumbach - Hefermehl,434 Anm. 8). es ist nur bei der Beurteilung ob grobe Fahrlässigkeit vorliege, den Erfordernissen des Bank- und Scheckverkehrs Rechnung zu tragen (Baumbach - Hefermehl, a. a. O., 437, Anm. 11; Schinnerer, Bankverträge). Eine Prüfungspflicht, deren Verletzung der Ankäufer des Schecks bei grober Fahrlässigkeit zu vertreten hätte, besteht allerdings, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, nur in der Richtung, ob der Scheck dem früheren Inhaber "irgendwie abhanden gekommen" (Art. 21 SchG) sein könnte, denn nur unter dieser Voraussetzung ist grobe Fahrlässigkeit von Bedeutung (Baumbach - Hefermehl, 436, Anm. 10). Das Ungewöhnliche des Geschäftes muß in der Person des Veräußerers liegen (BGH NJW 1952, 819). "Irgendwie abhanden gekommen" ist also nur ein Scheck, der unfreiwillig oder zumindest doch ohne rechtswirksamen Begebungsvertrag in andere Hände gelangte (Baumbach - Hefermehl, 403, Anm. 3), so etwa auch dann, wenn das Veräußerungsgeschäft an dem Mangel der Vertretungsmacht dessen leidet, der das Geschäft vornimmt (BGH BGHZ 26, 268; NJW 1951, 402).Artikel 38, Absatz eins, SchG stellt, wie das Berufungsgericht bereits richtig ausführte, keine besonderen Vorschriften für die Prüfung eines Verrechnungsschecks auf. Es gelten daher auch für den Verrechnungsscheck die Vorschriften der Artikel 21 und 22 SchG; es wird nur die Auffassung vertreten, daß man allenfalls schärfere Anforderungen an den gutgläubigen Erwerb stellen müsse (Baumbach - Hefermehl, 431 Anmerkung 2). Der Ankauf eines Verrechnungsschecks gegen Barzahlung wird als ungewöhnliches Geschäft angesehen, das den Erwerber zur eingehenden Prüfung der Persönlichkeit und der Berechtigung des Veräußerers verpflichtet (BGH BGHZ 26, 268, vergleiche auch BGHZ 5.285 und Baumbach - Hefermehl,434 Anmerkung 8). es ist nur bei der Beurteilung ob grobe Fahrlässigkeit vorliege, den Erfordernissen des Bank- und Scheckverkehrs Rechnung zu tragen (Baumbach - Hefermehl, a. a. O., 437, Anmerkung 11; Schinnerer, Bankverträge). Eine Prüfungspflicht, deren Verletzung der Ankäufer des Schecks bei grober Fahrlässigkeit zu vertreten hätte, besteht allerdings, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, nur in der Richtung, ob der Scheck dem früheren Inhaber "irgendwie abhanden gekommen" (Artikel 21, SchG) sein könnte, denn nur unter dieser Voraussetzung ist grobe Fahrlässigkeit von Bedeutung (Baumbach - Hefermehl, 436, Anmerkung 10). Das Ungewöhnliche des Geschäftes muß in der Person des Veräußerers liegen (BGH NJW 1952, 819). "Irgendwie abhanden gekommen" ist also nur ein Scheck, der unfreiwillig oder zumindest doch ohne rechtswirksamen Begebungsvertrag in andere Hände gelangte (Baumbach - Hefermehl, 403, Anmerkung 3), so etwa auch dann, wenn das Veräußerungsgeschäft an dem Mangel der Vertretungsmacht dessen leidet, der das Geschäft vornimmt (BGH BGHZ 26, 268; NJW 1951, 402).
Im vorliegenden Fall war Jakob S, der den Verrechnungsscheck der E-Sparkasse übergab, nun aber derjenige, dem der Verrechnungsscheck von der beklagten Partei als Ausstellerin selbst übergeben worden war. Jakob S war also nicht unrechtmäßig in den Besitz des Schecks gelangt, sondern hätte ihn nach dem bestehenden Innenverhaltnis zur beklagten Partei nur deswegen nicht einlösen dürfen, weil ihn die beklagte Partei in der Folge gesperrt hatte. Auch bei weitester Auslegung des Begriffes kann nun aber unter diesen Voraussetzungen wirklich nicht gesagt werden, der Scheck wäre dem berechtigten Inhaber "irgendwie abhanden gekommen". Diese Meinung vertritt entgegen der Auffassung des Erstgerichtes und der Revision auch Jacobi (192, 198) nicht, der seine zitierten Ausführungen vielmehr unter der Kapitelüberschrift "Schutz gegen Gefahren durch Scheckverlust" macht. Auch er vertritt demgemäß die Auffassung, daß der Aussteller durch den Verrechnungsvermerk nur auf die Möglichkeit aufmerksam mache, daß er durch Übergabe an Dritte in eine Gefahrenzone gebracht wird oder gebracht werden könne. Auch nach Jacobi deutet der Aussteller dem Bezogenen mit dem Verrechnungsvermerk nur an, daß er nicht rücksichtslos dem bloß durch die Innehabung des Schecks Legitimierten leisten, sondern wenigstens oberflächlich dessen Berechtigung prüfen soll. Selbst als Jacobi später die umstrittene und insbesondere auch von der österreichischen Judikatur (SZ 14/99) abgelehnte Anwendung des Art. 38 Abs. 4 SchG, also der Bestimmung über die Haftung des den Vorschriften des Art. 38 Abs. 1 SchG zuwiderhandelnden Bezogenen für entstandene Schäden, auch auf den dritten Erwerber ausdehnen will, meint er noch, daß im Vordergrund der Prüfung nur dessen Identität und Vertrauenswürdigkeit mit dem Ziel, seine Persönlichkeit auch in Zukunft ermitteln zu können, zu stehen habe (187). Jacobi bezeichnet sein Ergebnis dem nach Art. 21 SchG ähnlich und will mit seiner These nur zusätzlich ereichen, daß der Erwerber des Verrechnungsschecks Auskunft darüber geben können muß, von wem er den Verrechnungsscheck erworben habe (198). Die E-Sparkasse wußte aber ohnehin, daß sie von Jakob S, der bei ihr auch ein Konto besaß, erworben hatte.Im vorliegenden Fall war Jakob S, der den Verrechnungsscheck der E-Sparkasse übergab, nun aber derjenige, dem der Verrechnungsscheck von der beklagten Partei als Ausstellerin selbst übergeben worden war. Jakob S war also nicht unrechtmäßig in den Besitz des Schecks gelangt, sondern hätte ihn nach dem bestehenden Innenverhaltnis zur beklagten Partei nur deswegen nicht einlösen dürfen, weil ihn die beklagte Partei in der Folge gesperrt hatte. Auch bei weitester Auslegung des Begriffes kann nun aber unter diesen Voraussetzungen wirklich nicht gesagt werden, der Scheck wäre dem berechtigten Inhaber "irgendwie abhanden gekommen". Diese Meinung vertritt entgegen der Auffassung des Erstgerichtes und der Revision auch Jacobi (192, 198) nicht, der seine zitierten Ausführungen vielmehr unter der Kapitelüberschrift "Schutz gegen Gefahren durch Scheckverlust" macht. Auch er vertritt demgemäß die Auffassung, daß der Aussteller durch den Verrechnungsvermerk nur auf die Möglichkeit aufmerksam mache, daß er durch Übergabe an Dritte in eine Gefahrenzone gebracht wird oder gebracht werden könne. Auch nach Jacobi deutet der Aussteller dem Bezogenen mit dem Verrechnungsvermerk nur an, daß er nicht rücksichtslos dem bloß durch die Innehabung des Schecks Legitimierten leisten, sondern wenigstens oberflächlich dessen Berechtigung prüfen soll. Selbst als Jacobi später die umstrittene und insbesondere auch von der österreichischen Judikatur (SZ 14/99) abgelehnte Anwendung des Artikel 38, Absatz 4, SchG, also der Bestimmung über die Haftung des den Vorschriften des Artikel 38, Absatz eins, SchG zuwiderhandelnden Bezogenen für entstandene Schäden, auch auf den dritten Erwerber ausdehnen will, meint er noch, daß im Vordergrund der Prüfung nur dessen Identität und Vertrauenswürdigkeit mit dem Ziel, seine Persönlichkeit auch in Zukunft ermitteln zu können, zu stehen habe (187). Jacobi bezeichnet sein Ergebnis dem nach Artikel 21, SchG ähnlich und will mit seiner These nur zusätzlich ereichen, daß der Erwerber des Verrechnungsschecks Auskunft darüber geben können muß, von wem er den Verrechnungsscheck erworben habe (198). Die E-Sparkasse wußte aber ohnehin, daß sie von Jakob S, der bei ihr auch ein Konto besaß, erworben hatte.
Liegen demnach die Voraussetzungen für eine Anwendung des Art. 21 SchG nicht vor, hat, wie das Berufungsgericht richtig darlegte, Art. 22 SchG zu gelten, wonach derjenige, der aus dem Scheck in Anspruch genommen wird, dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen kann, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu einem früheren Inhaber grunden, es sei denn, daß der Inhaber beim Erwerb bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat. Die Beklagte Partei hat ein solches Handeln gar nicht behauptet und führt auch die Revision nur dahin aus, der E-Sparkasse sei grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Da eine solche aber nicht ausreicht, um den Rückgriffsanspruch des Klägers aus der Haftung der beklagten Partei als Ausstellerin des Schecks wegen dessen Nichtzahlung abwehren zu können, hat das Berufungsgericht, zumal auch, wie sich aus dem im Akt liegenden Scheck ergibt, die Voraussetzungen des Art. 40 SchG gegeben sind, mit Recht dem Klagebegehren stattgegeben.Liegen demnach die Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikel 21, SchG nicht vor, hat, wie das Berufungsgericht richtig darlegte, Artikel 22, SchG zu gelten, wonach derjenige, der aus dem Scheck in Anspruch genommen wird, dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen kann, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu einem früheren Inhaber grunden, es sei denn, daß der Inhaber beim Erwerb bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat. Die Beklagte Partei hat ein solches Handeln gar nicht behauptet und führt auch die Revision nur dahin aus, der E-Sparkasse sei grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Da eine solche aber nicht ausreicht, um den Rückgriffsanspruch des Klägers aus der Haftung der beklagten Partei als Ausstellerin des Schecks wegen dessen Nichtzahlung abwehren zu können, hat das Berufungsgericht, zumal auch, wie sich aus dem im Akt liegenden Scheck ergibt, die Voraussetzungen des Artikel 40, SchG gegeben sind, mit Recht dem Klagebegehren stattgegeben.